Mo, 08:04 Uhr
25.09.2006
Richter Kropp: Streit ums Grab
Nordhausen (nnz). Ein Zivilrechtsstreit über die Errichtung einer Grabstätte hat jetzt vor der Arterner Zweigstelle des Amtsgerichts Sondershausen für Aufsehen gesorgt. Ein Beitrag von Richter Christian Kropp.
Im September 2003 hatte ein Steinmetzmeister auf dem Friedhof in einem Ort im östlichen Kyffhäuserkreis für die Eltern des später Beklagten ein Doppelgrab mit Stein, Inschrift und Fundament errichtet. Die damalige Rechnung in Höhe von 1470, 88 Euro wurde auch prompt beglichen. Nach dem ersten Regen stellt sich jedoch für den Beklagten schnell heraus, dass Niederschlagswasser nicht ablief, sondern auf der Grabplatte stehen blieb. Im Sommer 2004 zeigte sich dann, dass das stehen geblieben Wasser Schmutzsedimente auf der Grabplatte hinterlassen hatte und das Grab dadurch, wie der Beklagte schrieb liederlich aussah.
Hiermit begann der Rechtsstreit zwischen klagendem Steinmetzmeister und den Beklagten. Der Steinmetzmeister war nämlich auf Aufforderung des Beklagten tätig geworden und hatte die Abdeckplatte und das Fundament neu eingebracht - jetzt mit Gefälle. Hierfür forderte er 487, 20 Euro. Der Beklagte war nicht bereit, diese Forderung zu erfüllen, da die ursprünglichen Arbeiten des Klägers aus den genannten Gründen nicht einwandfrei ausgeführt worden seien, für Nachbesserungen müsse er nichts zahlen. Der Kläger wiederum verwies auf die Mangelfreiheit seiner Arbeit, ein Gefälle sei damals nicht gewünscht worden. Schließlich würden für Abdeckplatten DIN-Normen keine Anwendung finden.
In der mündlichen Verhandlung vor der Arterner Zweigstelle des Amtsgerichts Sondershausen machte Amtsrichter Gerald Fierenz den Parteien deutlich, dass nach Auffassung des Gerichtes kein Mangel vorgelegen habe. Die Schaffung eines Gefälles bei Grabplatten sein nicht üblich und zwischen den Parteien auch nicht vereinbart worden. Auf Nachfrage an den Kläger, ob er nicht aus Kulanz und im Hinblick auf ansonsten zufriedene Kunden einen Nachlass gewähren wolle, wurde ein Vergleich abgeschlossen. Der Beklagte hat danach an den Kläger noch 280 Euro zu zahlen. Der Streit um das Grab ist damit beigelegt.
Wie dieser Fall zeigt, kann jedem Bürger nur geraten werden, konkrete Aufträge an seinen Handwerker zu erteilen, damit es nachher nicht zu Überraschungen kommt.
Autor: nnzIm September 2003 hatte ein Steinmetzmeister auf dem Friedhof in einem Ort im östlichen Kyffhäuserkreis für die Eltern des später Beklagten ein Doppelgrab mit Stein, Inschrift und Fundament errichtet. Die damalige Rechnung in Höhe von 1470, 88 Euro wurde auch prompt beglichen. Nach dem ersten Regen stellt sich jedoch für den Beklagten schnell heraus, dass Niederschlagswasser nicht ablief, sondern auf der Grabplatte stehen blieb. Im Sommer 2004 zeigte sich dann, dass das stehen geblieben Wasser Schmutzsedimente auf der Grabplatte hinterlassen hatte und das Grab dadurch, wie der Beklagte schrieb liederlich aussah.
Hiermit begann der Rechtsstreit zwischen klagendem Steinmetzmeister und den Beklagten. Der Steinmetzmeister war nämlich auf Aufforderung des Beklagten tätig geworden und hatte die Abdeckplatte und das Fundament neu eingebracht - jetzt mit Gefälle. Hierfür forderte er 487, 20 Euro. Der Beklagte war nicht bereit, diese Forderung zu erfüllen, da die ursprünglichen Arbeiten des Klägers aus den genannten Gründen nicht einwandfrei ausgeführt worden seien, für Nachbesserungen müsse er nichts zahlen. Der Kläger wiederum verwies auf die Mangelfreiheit seiner Arbeit, ein Gefälle sei damals nicht gewünscht worden. Schließlich würden für Abdeckplatten DIN-Normen keine Anwendung finden.
In der mündlichen Verhandlung vor der Arterner Zweigstelle des Amtsgerichts Sondershausen machte Amtsrichter Gerald Fierenz den Parteien deutlich, dass nach Auffassung des Gerichtes kein Mangel vorgelegen habe. Die Schaffung eines Gefälles bei Grabplatten sein nicht üblich und zwischen den Parteien auch nicht vereinbart worden. Auf Nachfrage an den Kläger, ob er nicht aus Kulanz und im Hinblick auf ansonsten zufriedene Kunden einen Nachlass gewähren wolle, wurde ein Vergleich abgeschlossen. Der Beklagte hat danach an den Kläger noch 280 Euro zu zahlen. Der Streit um das Grab ist damit beigelegt.
Wie dieser Fall zeigt, kann jedem Bürger nur geraten werden, konkrete Aufträge an seinen Handwerker zu erteilen, damit es nachher nicht zu Überraschungen kommt.

