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Mo, 10:23 Uhr
18.09.2006

Richter Kropp: Fahrlässige Tötung

Nordhausen/Sondershausen (nnz). Die Verfahren, die eine fahrlässige Tötung zum Inhalt haben, sind für einen Strafrichter mit die unangenehmsten. Der Richter hat dann einen Angeklagten vor sich, der im Straßenverkehr vielfach einen „Jedermanns-Fehler“ begangen hat. Den im Sitzungssaal anwesenden Angehörigen des Verstorbenen ist kaum verständlich zu machen, warum dann nur eine „so geringe Strafe“ herauskommt.


Manchmal geht es jedoch nicht nur um „Jedermanns-Fehler“, nämlich wenn Alkohol oder Drogen im Spiel sind oder der Angeklagte nicht in der Lage gewesen ist, sein Fahrzeug sicher zu führen. So lautete auch der Vorwurf der Staatsanwaltschaft Mühlhausen in ihrer Anklageschrift vom 23.03.2006. Danach soll Albrecht S. (58, Name geändert) am 4. Januar 2006 bei Topfstedt im Kyffhäuserkreis einen Unfall mit tödlichem Ausgang verursacht haben, weil er am Steuer eingeschlafen war. Eine Zeugin, die hinter S. hergefahren war, war das merkwürdige Verhalten des S. aufgefallen. Einmal kam er auf die Gegenfahrbahn und riss im letzten Moment das Steuer herum. Beim Unfall selber wurde dann sein Wagen immer langsamer, rollte auf die Gegenfahrbahn und kollidierte mit dem Gegenverkehr - mit tödlichem Ausgang.

Das Problem des Verfahrens war, dass es außer dieser Zeugin keine weiteren Beweise gab, der Angeklagte selbst hatte keine Erinnerung an den Vorfall. „Nicht genug“, so der Strafrichter am Amtsgericht Sondershausen, der S. lediglich wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe in Höhe von 2500,- € verurteilte. Die Beweislage reiche nicht aus, um eine Gefährdung des Straßenverkehrs anzunehmen. Dazu müsse S. aus körperlichen Gründen nicht in der Lage sein, das Fahrzeug sicher zu führen.

Das zugegeben merkwürdige Fahrverhalten spreche zwar auch für diesen Straftatbestand, aber die richterliche Überzeugung sei nicht erreicht. Damit ist das Sondershäuser Amtsgericht unter dem Antrag von Staatsanwaltschaft und Nebenklage geblieben, die eine Bewährungsstrafe und gar Führerscheinentzug gefordert hatten. Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.
Autor: nnz

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