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Di, 12:02 Uhr
11.12.2001

Urteil in Weimar gesprochen

Nordhausen (nnz). Das Thüringer Oberverwaltungsgericht in Weimar hat heute die Urteile im Streit um die Kreisumlage zwischen der Stadt und dem Landkreis verkündet. Wie das Urteil lautet, das erfahren Sie mit einem Klick auf MEHR.


Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat mit den verkündeten Urteilen zwei Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Weimar im Ergebnis bestätigt, mit denen den Klagen der Stadt Nordhausen gegen die Kreisumlagebescheide 1994 und 1995 des Landkreises Nordhausen stattgegeben wurde. Der 2. Senat des OVG hat damit die Berufungen des Vertreters des öffentlichen Interesses, der Landesanwaltkammer, abgelehnt.

Der Vorsitzende des Senats hat in der mündlichen Begründung der Urteile ausgeführt, dass der Kreisumlagebescheid 1994 keine wirksame Rechtsgrundlage besitzt. Die in Betracht kommenden Bestimmungen der Haushaltssatzungen vom März und November 1994 sind in der maßgeblichen Fassung nicht bzw. nicht wirksam bekannt gemacht worden. Auch ein entsprechender Beschluss des Landrates vom Dezember 1994 ist nicht wirksam zustande gekommen; dem Landrat hat ein von ihm geltend gemachtes Eilentscheidungsrecht nicht zugestanden.

Weiterhin hat der Senat die Aufhebung des Bescheides für das Jahr 1995 im beantragten Umfang damit begründet, dass ungeachtet der Frage der wirksamen Bekanntmachung die Festsetzung der Kreisumlage 1995 an einem erheblichen inhaltlichen Rechtsfehler leidet. Der Landkreis hat zu Unrecht bestimmte Kosten der Speisung und Beförderung von Grund- und Regelschülern als Aufwendungen in die Berechnung der allgemeinen Kreisumlage eingestellt. Diese Kosten hätten in die Schulumlage eingestellt werden müssen, von der die Stadt, die selbst Trägerin der Grund- und Regelschulen in ihrem Stadtgebiet ist, befreit ist.

Im Ergebnis hat der Senat wie beantragt festgestellt, dass der Landkreis in 1994 1.805.724,00 Mark und in 1995 2.465.161,00 DM zu Unrecht von der Stadt erhoben hat. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.
nnz-Leser erhalten heute noch Statements zu diesem Urteil
Autor: nnz

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