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Fr, 10:26 Uhr
26.05.2006

Geschützte Regionen (2)

Nordhausen (nnz). Viele Marken in Deutschland beziehen sich auf eine Region. Bestes Beispiel dafür ist der „Nordhäuser Doppelkorn“. Christian Brethauer studiert Jura in Münster. Für die nnz hat der junge Mann einen Aufsatz geschrieben. Darin erläutert er den Schutz geografischer Angaben im Markenrecht.


Wie bekommt der „Nordhäuser“ Markenschutz einer geographischen Herkunftsangabe?
Der Schutz als geographische Herkunftsangabe ist auf mehrere Wege zu erlangen. Ein Unternehmen kann sich in das Markenregister beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Individualmarke eintragen lassen, wenn es nicht gegen die Eintragungsvoraussetzungen verstößt. Ausgeschlossen ist danach die Eintragung einer Bezeichnung, die aus Angaben oder Zeichen besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung (…) einer geographischen Herkunft dienen kann. Grund ist das Freihalteinteresse und Freihaltebedürfnis für jedermann. Die Allgemeinheit soll prinzipiell die Möglichkeit haben eine Herkunftsangabe zu benutzen.

Wenn jedoch die Herkunftsangabe dazu dient, die eigenen Produkte von denen anderer Hersteller zu unterscheiden und gleichzeitig für andere Produzenten gleichartiger Produkte in der jeweiligen Region kein Freihaltebedarf besteht, so ist die Anmeldung zur Eintragung als Individualmarke in Betracht zu ziehen. Besitzt die Bezeichnung jedoch Verkehrsgeltung oder hat sie sich im Verkehr durchgesetzt, ist die Eintragung unabhängig eines etwaigen Freihaltebedürfnisses möglich.

Ein bekanntes Beispiel einer Verkehrsdurchsetzung ist das deutsche Mineralwasserprodukt „Selters“, aus Selters an der Lahn. In diesem Zusammenhang sind Anlehnungen oder Nachahmungen an diese Marke unzulässig, wobei jedoch der einfache Gebrauch der reinen Herkunftsangabe „als solche“ zulässig ist.

Weiter ist auch eine Eintragung als Kollektiv- und als Gemeinschaftsmarke möglich. Wie schon die Bezeichnung „Kollektivmarke“ zum Ausdruck bringt, haben diese die Funktion, dass nicht nur ein einzelnes Unternehmen sich der geographischen Herkunftsangabe bedienen darf, sondern das Kollektiv aller ortsansässiger Unternehmen es benutzt, um sich von Nichtmitgliedern des jeweiligen geographischen Herkunftsgebietes zu unterscheiden.

Internationaler Schutz
Auch der internationale Schutz der geographischen Herkunftsangabe ist gewährleistet. Besonders erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, neben dem TRIPS-Abkommen, welches das geistige Eigentum zu schützen bestimmt ist und dem Europäischen Unionsrecht, die Verordnung EWG 2081 / 92. Diese Verordnung bietet gemeinschaftsweites Schutzsystem für einen prominenten Teilbereich der geographischen Herkunftsangaben, so ist u.a. geschützt: Bier, natürliches Mineral- und Quellwasser, Backwaren und Süßwaren, Kork, Blumen und Zierpflanzen. Erforderlich ist nur, neben der Herkunft aus dem Gebiet, dass sich eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft aus diesem geographischen Gebiet ergibt und das Erzeugnis in dem Gebiet erzeugt, verarbeitet oder hergestellt wird. Sobald der Anwendungsbereich der Verordnung eröffnet ist, ist das deutsche Recht nicht mehr anzuwenden.

Resümee
Die geographische Herkunftsangabe hat sich zu einem Kennzeichen entwickelt, welches der Marke sehr ähnlich ist. Zu beobachten ist, dass die juristische, gerade aber die wirtschaftliche Bedeutung der geographischen Herkunftsangaben stetig zunimmt. Im Gegensatz zu vielen romanischen Staaten verkennen dies immer noch die deutschen Lebensmittelproduzenten; deutsche aber auch international durchgeführte Studien erweisen, dass die Verwendung geographischer Herkunftsangaben eine sehr positive Bedeutung für die jeweilige Region hat. Festzustellen ist im diesem Zusammenhang der immer intensiver werdende Schutz auf nationaler, wie auf internationaler Ebene.
Autor: nnz

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