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Do, 10:25 Uhr
25.05.2006

Geschützte Regionen (1)

Nordhausen (nnz). Viele Marken in Deutschland beziehen sich auf eine Region. Bestes Beispiel dafür ist der „Nordhäuser Doppelkorn“. Christian Brethauer studiert Jura in Münster. Für die nnz hat der junge Mann einen Aufsatz geschrieben. Darin erläutert er den Schutz geografischer Angaben im Markenrecht.


Einführung
Einhergehend mit der Globalisierung der Weltmärkte ist es für miteinander im Wettbewerb stehende Unternehmen unerlässlich sich auf dem jeweiligen Markt von den Marktteilnehmern zu unterscheiden. Dies ist einerseits mit den Firmen- und Markennamen möglich. Die Unternehmen bedienen sich außerdem auch geographischer Herkunftsangaben. Denn mit der Herkunft eines Produktes verbindet der Verbraucher eine Reihe von für seine Kaufentscheidung wichtigen Assoziationen, die durch das entsprechende Image des jeweiligen Ursprungs bestimmt werden. Somit verwundert es nicht, dass private Marketinggesellschaften sowie die staatliche Verkaufsförderung an einer Herausstellung der Herkunft interessiert sind, da diese Maßnahmen den Bedürfnissen der Verbraucher entgegen kommen.

Jedoch besteht bei geographischen Herkunftsangaben, die ohnehin hohe rechtliche, politische und wirtschaftliche Relevanz aufweisen, gerade bzgl. der Kaufentscheidung, ein erhebliches Irreführungspotential auf Verbraucherseite, insbesondere, wenn Marketing oder staatliche Absatzförderung eine Korrelation zwischen der Herkunft und der besonderen Qualität eines Produktes herstellen, dieser Zusammenhang aber tatsächlich nicht nachweisbar ist.

Gem. § 126 Abs. 1 des Markengesetzes handelt es sich bei geographischen Herkunftsangaben um die Angabe von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern bzw. um sonstige Angaben oder Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden. Besonderes Augenmerk wird dabei auf Agrarerzeugnisse, die Lebensmittel und die Genussmittel gelegt.

Am Beispiel eines Weines lässt sich ersehen, wie untrennbar der Wein durch seine Qualität, seine Geschmacksrichtung, dem Klima, der Topographie, dem Boden und durch seinen Charakter mit der geographischen Herkunft verbunden ist. Der Herkunftsangabe kommt somit eine Individualisierungsfunktion zu, mit der Produkte nach ihrer nationalen, regionalen oder örtlichen Herkunft unterschieden werden können. Auf Verbraucherseite wird die Markttransparenz erhöht, da sie sich keinem ungekennzeichneten und undifferenzierbaren Angebot gegenüberstehend sehen müssen. Die zunehmende Bedeutung der Herkunft eines Nahrungsmittels und die damit zusammenhängende Bestrebung der Erzeuger sich diese als „eigen“ schützen zu lassen, ist jedoch nicht nur darauf zurückzuführen, dass die Grundbedürfnisse der Verbraucher nach Menge, Sicherheit und Auswahlmöglichkeiten der Nahrungsmittel weitestgehend gedeckt sind, sondern auch auf weitere Faktoren der Herkunftsangabe, wie das Qualitätssignal, den staatlich kontrollierten Qualitätsstandard und die staatlich finanzierte Werbung mit dem Herkunftsargument.

Welche Arten des Rechtsschutzes gibt es?
Hier wird zwischen dem wettbewerbsrechtlichen und dem kennzeichenrechtlichen Schutz unterschieden: Das Irreführungsverbot des § 5 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) schützt Mitbewerber, Verbraucher und die Allgemeinheit vor einer Irreführung des Verkehrs durch die Verwendung falscher geographischer Herkunftsangaben. Geschützt ist demnach nicht die Herkunftsangabe als ein Kennzeichen, sondern nur Wettbewerber, die eine geographische Herkunftsangabe entsprechend ihrer richtigen Bedeutung und Bestimmung verwenden. Eine UWG-Anwendung kommt somit z. B. dann in Betracht, wenn eine nicht mehr existierende Ortsangabe verwendet wird, da diese keine geographische Herkunftsangabe darstellt, oder wenn scheingeographische Angaben verwendet werden. Solche liegen vor, wenn der Verkehr irrig von einer realen und nicht von einer Fantasiebezeichnung ausgeht.

Was den kennzeichenrechtlichen Schutz angeht, entschied der Europäische Gerichtshof 1991 in dem wegweisenden Urteil „Turrón de Alicante“, dass der Schutz der geographischen Herkunftsangaben der Lauterkeit des Handelsverkehrs diene und unter dem Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums stehe. Bezeichnungen, die für Erzeugnisse beliebiger Herkunft verwendet werden, dürfen nach dieser Entscheidung nicht einheimischen Erzeugnissen ausschließlich vorbehalten werden und damit ausländische Erzeugnisse nach Art. 30 des EG-Vertrages diskriminieren.

Ob tatsächlich eine Irreführung der Verbraucher vorliegt bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung. Der dabei anzulegende Maßstab bestimmt sich nach dem im Fachjargon sogenannten durchschnittlich informierten, verständigen und aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers.

Die nationale Rechtsprechung unterscheidet seit jeher zwischen unmittelbaren und mittelbaren Herkunftsangaben. Unmittelbare Herkunftsangaben sind die Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern. Im ganzen Bundesgebiet bekannt sind z.B. Erzeugnisse wie die Elsässer Nudeln, die Thüringer Rostbratwurst, das Lübecker Marzipan oder der Doppelkorn, der bekanntermaßen aus Nordhausen kommt.

Mittelbare Herkunftsangaben sind die sonstigen Angaben oder Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden. Geschützt werden nicht nur einfache und qualifizierte geographische Herkunftsangaben. Besonderes Augenmerk verdient der markenrechtliche Schutz des besonderen Rufes einer Herkunftsangabe. Geschützt ist die Verwendung der Herkunftsangabe für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft, wenn eine unlautere und nicht gerechtfertigte Ausnutzung (Ausbeutung) des besonderen Rufs oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft (Verwässerung) der geographischen Herkunftsangabe gegeben ist. Ein solcher Fall liegt beispielsweise vor, wenn ein Mineralwasserhersteller mit dem Slogan wirbt: Ein Champagner unter den Mineralwässern. Hier findet ein gegen das Markenrecht verstoßender Imagetransfer der berühmten Marke „Champagner“ auf ein Mineralwasser statt.
Folglich entwickelt sich der besondere Ruf im Verkehr durch die besonderen Eigenschaften eines Produktes, das positive Image, das Standing und den Prestigewert. Das es sich bei diesem Thema nicht um juristische Bagatellen handelt, lässt sich deutlich an dem strengen Sanktionen im Zivilrecht und im Strafrecht erkennen.
Fortsetzung folgt
Autor: nnz

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