Mo, 09:09 Uhr
22.05.2006
Richter Kropp: Ein Blitz mit Folgen
Nordhausen (nnz). Viele Autofahrer kennen die Situation: Trotz Meldung in der Landeswelle ist man zu schnell gefahren und wird von einem Blitzer unsanft an die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung erinnert. Manchmal muss sich auch Amtsrichter Christian Kropp mit solch einem Fehlverhalten beschäftigen.
So erging es auch Mike D. (29, Name geändert) im August vergangenen Jahres in Erfurt. Mit seinem PKW war er 26 km/h außerorts zu schnell unterwegs. Einige Tage später erhielt er einen Anhörungsbogen, auf dem er ankreuzte, nicht gefahren zu sein und konkret seine Freundin mit Namen und Adresse als Fahrerin benannte. Auf dem beigefügten Foto war jedoch Mike D. bestens zu erkennen.
Dabei hatte D. die Möglichkeit, keine Angaben zur Sache zu machen. Die Angabe konkreter Personen jedoch, die offensichtlich nicht gefahren sind, stellt eine Falschverdächtigung nach § 164 Strafgesetzbuch dar. Immerhin wurde auch gegen die Freundin des D. Ermittlungen aufgenommen. Für solche falsche Angaben hat der Gesetzgeber Geld- oder Freiheitsstrafe vorgesehen.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Mühlhausen hat das Amtsgericht Sondershausen, in dessen Gebiet der Angeklagte lebt, einen Strafbefehl in Höhe von 300 € erlassen, der auch rechtskräftig geworden ist. Bedenkt man, dass es bei D. ursprünglich um eine Geldbuße in Höhe von 75 € und 3 Punkte in Flensburg ging, hat sich der Angeklagte mit seinen Falschangaben einen Bärendienst gemacht - jetzt ist er vorbestraft, die Punkte und die Geldbuße bleiben trotzdem.
An dieser Stelle kann vor solchen falschen Angaben nur gewarnt werden. Der Betroffene in einem Bußgeldverfahren muß nur die Pflichtangaben auf dem Anhörungsbogen ausfüllen, dazu gehört nicht die Angabe, gefahren zu sein.
Autor: nnzSo erging es auch Mike D. (29, Name geändert) im August vergangenen Jahres in Erfurt. Mit seinem PKW war er 26 km/h außerorts zu schnell unterwegs. Einige Tage später erhielt er einen Anhörungsbogen, auf dem er ankreuzte, nicht gefahren zu sein und konkret seine Freundin mit Namen und Adresse als Fahrerin benannte. Auf dem beigefügten Foto war jedoch Mike D. bestens zu erkennen.
Dabei hatte D. die Möglichkeit, keine Angaben zur Sache zu machen. Die Angabe konkreter Personen jedoch, die offensichtlich nicht gefahren sind, stellt eine Falschverdächtigung nach § 164 Strafgesetzbuch dar. Immerhin wurde auch gegen die Freundin des D. Ermittlungen aufgenommen. Für solche falsche Angaben hat der Gesetzgeber Geld- oder Freiheitsstrafe vorgesehen.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Mühlhausen hat das Amtsgericht Sondershausen, in dessen Gebiet der Angeklagte lebt, einen Strafbefehl in Höhe von 300 € erlassen, der auch rechtskräftig geworden ist. Bedenkt man, dass es bei D. ursprünglich um eine Geldbuße in Höhe von 75 € und 3 Punkte in Flensburg ging, hat sich der Angeklagte mit seinen Falschangaben einen Bärendienst gemacht - jetzt ist er vorbestraft, die Punkte und die Geldbuße bleiben trotzdem.
An dieser Stelle kann vor solchen falschen Angaben nur gewarnt werden. Der Betroffene in einem Bußgeldverfahren muß nur die Pflichtangaben auf dem Anhörungsbogen ausfüllen, dazu gehört nicht die Angabe, gefahren zu sein.

