Fr, 09:47 Uhr
17.03.2006
Premiere-Verträge jetzt kündbar?
Nordhausen (nnz). Beliebige Leistungs- und Preisänderungen in laufenden Verträgen des Bezahlsenders Premiere sind unzulässig. Das Landgericht München I erklärte jetzt mehrere Passagen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unwirksam. Das Urteil ist besonders brisant, nachdem Premiere bei der Vergabe der Senderechte für die Fußball-Bundesliga leer ausgegangen war.
Der Bezahlsender hatte sich vorbehalten, seine Leistungen und Preise zum Teil beliebig zu ändern, ohne die Belange der Verbraucher hinreichend zu berücksichtigen. Insbesondere hatte Premiere seinen Kunden häufig ein Sonderkündigungsrecht vorenthalten. "Das Urteil stärkt die Rechtsstellung der Verbraucher, die sich von ihrem Vertrag lösen wollen, sollte Premiere in der kommenden Saison keine Fußball-Bundesliga mehr übertragen", sagte Patrick von Braunmühl, Leiter des Fachbereichs Wirtschaftsfragen im vzbv. Die klaren Worte des Gerichts, etwa dass bei der Abwägung "dem Interesse des Kunden an der versprochenen Leistung grundsätzlich der Vorrang gebührt", untermauern die Position des vzbv, dass Premiere den Kunden mit der Komponente "Premiere Fußball Live" zumindest ein Kündigungsrecht gewähren muss, wenn der Sender seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllen kann.
"Nach dem Vertrag schuldet Premiere gerade bei laufenden Vereinbarungen die Übertragung der Fußball-Bundesliga auch in der kommenden Saison", so von Braunmühl. Unzulässig wäre es dann, die Kunden im Falle der Nichterfüllung an den Vertrag zu binden. Der vzbv fordert Premiere auf, eintreffende Kündigungen verbraucherfreundlich abzuwickeln und die Kunden aus dem Vertrag zu entlassen.
Urteil des Landgerichts München I vom 23.02.2006, Aktenzeichen 12 O 17192/05, nicht rechtskräftig
Autor: nnzDer Bezahlsender hatte sich vorbehalten, seine Leistungen und Preise zum Teil beliebig zu ändern, ohne die Belange der Verbraucher hinreichend zu berücksichtigen. Insbesondere hatte Premiere seinen Kunden häufig ein Sonderkündigungsrecht vorenthalten. "Das Urteil stärkt die Rechtsstellung der Verbraucher, die sich von ihrem Vertrag lösen wollen, sollte Premiere in der kommenden Saison keine Fußball-Bundesliga mehr übertragen", sagte Patrick von Braunmühl, Leiter des Fachbereichs Wirtschaftsfragen im vzbv. Die klaren Worte des Gerichts, etwa dass bei der Abwägung "dem Interesse des Kunden an der versprochenen Leistung grundsätzlich der Vorrang gebührt", untermauern die Position des vzbv, dass Premiere den Kunden mit der Komponente "Premiere Fußball Live" zumindest ein Kündigungsrecht gewähren muss, wenn der Sender seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllen kann.
"Nach dem Vertrag schuldet Premiere gerade bei laufenden Vereinbarungen die Übertragung der Fußball-Bundesliga auch in der kommenden Saison", so von Braunmühl. Unzulässig wäre es dann, die Kunden im Falle der Nichterfüllung an den Vertrag zu binden. Der vzbv fordert Premiere auf, eintreffende Kündigungen verbraucherfreundlich abzuwickeln und die Kunden aus dem Vertrag zu entlassen.
Urteil des Landgerichts München I vom 23.02.2006, Aktenzeichen 12 O 17192/05, nicht rechtskräftig

