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Mi, 11:29 Uhr
28.11.2001

JS-Special: Gewöhnungsbedürftig

Nordhausen (nnz). Am 1. Januar rollt nicht nur der Euro ins Land. Es tritt auch ein Gesetz in Kraft, das jeden Auftraggeber ebenso berührt wie deren Auftragnehmer. Und das noch vielfach unbekannt ist.


Mit Beginn des nächsten Jahres tritt mit dem „Gesetz zur Eindämmung illegaler Beschäftigung im Baugewerbe“ ein Edikt in Kraft, dem viele Unternehmer noch ebenso ahnungslos gegenüber stehen wie Privatpersonen. Obwohl es beiden Teilen im Falle von Bestellungen, Kauf oder Dienstleistungen im Baugewerbe und allem, was zu dieser Branche zählt, Verpflichtungen auferlegt. Die im Falle der Nichtbeachtung empfindliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Zwar kam dieses Gesetz auf Betreiben von Bauverbänden und Handwerkerschaften zustande, nur waren alle über das Ergebnis einigermaßen betroffen.

Die neue „Bauabzugssteuer“ soll den notorischen Steuersündern unter den Baufirmen die Grundlage entziehen. Bislang war es im Durcheinander von Auftragsvergaben und -weitergaben vor allem dann, wenn ausländische Firmen beteiligt waren, relativ leicht möglich, sich der Steuerpflicht zu entziehen - zum Nachteil ihrer seriösen Konkurrenten. Künftig müssen nun Steuern gleich abgeführt werden, um derartige Machenschaften zu verhindern. Konkret bedeutet das, dass jeder Auftraggeber, der vom 1. Januar an eine Rechnung für Bauleistungen bezahlt, die nach dem 6. September diesen Jahres erbracht wurden, 15 Prozent des Bruttorechnungsbetrages einbehalten und an das Finanzamt seines Auftragnehmers überweisen muss.

Die Regelung könnte leicht mit sich bringen, dass betroffene Baubetriebe schnell in Liquiditätsschwierigkeiten kommen können. Um nun ehrliche Unternehmer nicht über Gebühr zu belasten, wurde in das Gesetz eine sogenannte „Freistellungsbescheinigung“ eingebaut. Ausgestellt werden sie von den Finanzämtern und erhalten können sie alle Baufirmen, die sich bislang steuertreu verhielten. Wer die Bescheinigung vorweisen kann, kann vom Auftraggeber die volle Rechnungssumme verlangen, also ohne den vorherigen Abzug von 15 Prozent. Immerhin ergab eine Umfrage bei den Handwerkskammern, dass man von 95 Prozent der Mitglieder ausgeht, die eine solche Freistellungsbescheinigung erhalten werden.

Das komplizierte Regelwerk birgt nun aber eine Fülle von Problemen, wobei vor allem die bislang festzustellende Unwissenheit auffällt, die noch unter Auftraggebern, aber auch ­nehmern herrscht. Viele Firmen hätten sich mit dem Regelwerk noch gar nicht beschäftigt. Andere, die sich kundig machten argwöhnen, dass es z.B. bei der vielfach schlechten Zahlungsmoral privater Bauherren zusätzliche Schwierigkeiten geben könnte. Etwa dadurch, dass die 15 Prozent des Rechnungsbetrages willkürlich einbehalten werden. Was für viele knapp kalkulierende kleine Firmen zu unmittelbaren Schwierigkeiten führen könnte.

Demgegenüber stehen die Finanzämter vor einer immensen Aufgabe. Sie müssen binnen kürzester Zeit entscheiden, ob ein Unternehmen zuverlässig genug ist, um eine Freistellung zu verdienen ­ und wenn schon, dann über welchen Zeitraum? Es könnte also Engpässe geben, die eine möglichst frühzeitige Antragstellung ratsam erscheinen lassen. Viele Betriebe fürchten aber auch, dass die Auftraggeber in einer Freistellungsbescheinigung eine Art Referenz sehen. Einige große Konzerne handeln bereits nach der Devise, „entweder die Bescheinigung oder keine Aufträge mehr“. Das Chaos droht.

Eines ist immerhin sicher: dass es lange dauern wird, bis über die Regelungen Klarheit herrscht, denn Ausführungsbestimmungen gibt es bislang nicht. So ist im einzelnen durchaus nicht klar, für was nun diese Bauabzugssteuer fällig wird. Fällt schon der Kauf von Baumaterialien durch einen Bauhandwerker darunter, oder die Installation einer Steckdose? Plötzlich ersteht auch die Frage, was eigentlich zum Baugewerbe gehört, bzw. wie es sich von anderen Branchen abgrenzt. In der Handwerkerzeitung wird der Rat erteilt, dass vorsorglich jeder Handwerker eine solche Freistellungsbescheinigung beantragen soll. Genau genommen müsste unter Umständen schließlich ein Handwerker mehrere Rechnungen ausstellen: eine für abzugspflichtige Bauleistungen und eine Nebenrechnung für abzugsfreie Planungen und Transporte. Auch für den Auftraggeber wird es nicht einfacher: Er muss nicht nur das einbehaltene Geld an das Finanzamt abführen und dies dem Auftragnehmer nachweisen. Er haftet darüber hinaus gegenüber dem Fiskus auch für etwa zu geringe Steuerabzüge oder für die Gültigkeit der vorgelegten Freistellungsbescheinigung. Wie dem auch sei: An dem nun am 1. Januar 2002 in Kraft tretenden Gesetz führt kein Weg vorbei, man sollte sich also darauf einstellen.
Autor: nnz

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