So, 08:59 Uhr
25.11.2001
Gut zu wissen: Telefonsex kostet Geld
Nordhausen (nnz). Dass das Geschäft mit dem Telefonsex floriert ist längst ein offenes Geheimnis. Dass die Lust des Fleisches aber auch schnell zu einen leeren Geldbeutel führen kann, geht aus einem Urteil des BGH hervor.
Telefonsex-Gespräche werden durchweg über 0190er-Sondernummern geführt. Dass das Stöhnen der Gesprächspartnerin am anderen Ende der Leitung weniger durch deren leidenschaftliche Anteilnahme ausgelöst wird, sondern sehr nüchterne Gründe hat, vergessen viele Anrufer zunächst. Spätestens mit der nächsten Telefon-Rechnung wird es dann offenkundig. Und diese Rechnungen müssen bezahlt werden, obwohl die entsprechenden Verträge sittenwidrig und damit nichtig sind. Der Bundesgerichtshof (BGH) gab jetzt einem Mobilfunkbetreiber Recht (Az.: III ZR 5/01).
Eine Frau hatte sich geweigert, die Rechnungen von über 2.000 Mark zu bezahlen. Die Gespräche hatte ihr Vater geführt. Die Frau hatte sich auf eine Entscheidung des BGH von 1998 berufen, nach der Telefonsex-Verträge unwirksam sind. Das Gericht hatte damals entschieden, die Frauen würden zum Objekt herabgewürdigt, weil es an einer unmittelbaren menschlichen Begegnung fehle. Die Richter des III. Zivilsenats hielten die Revision des Mobilfunkbetreibers nun vor allem deshalb für berechtigt, weil die in einem Telefonvertrag geschlossenen Vereinbarungen in erster Linie wertneutral seien. Der Mobilfunkbetreiber sichere allein die Herstellung und das Aufrechterhalten einer Verbindung zu. Bewusst offen ließen die Richter, ob an der Beurteilung bezüglich der Sittenwidrigkeit von Telefonsex-Verträgen festgehalten werden kann.
Autor: nnzTelefonsex-Gespräche werden durchweg über 0190er-Sondernummern geführt. Dass das Stöhnen der Gesprächspartnerin am anderen Ende der Leitung weniger durch deren leidenschaftliche Anteilnahme ausgelöst wird, sondern sehr nüchterne Gründe hat, vergessen viele Anrufer zunächst. Spätestens mit der nächsten Telefon-Rechnung wird es dann offenkundig. Und diese Rechnungen müssen bezahlt werden, obwohl die entsprechenden Verträge sittenwidrig und damit nichtig sind. Der Bundesgerichtshof (BGH) gab jetzt einem Mobilfunkbetreiber Recht (Az.: III ZR 5/01).
Eine Frau hatte sich geweigert, die Rechnungen von über 2.000 Mark zu bezahlen. Die Gespräche hatte ihr Vater geführt. Die Frau hatte sich auf eine Entscheidung des BGH von 1998 berufen, nach der Telefonsex-Verträge unwirksam sind. Das Gericht hatte damals entschieden, die Frauen würden zum Objekt herabgewürdigt, weil es an einer unmittelbaren menschlichen Begegnung fehle. Die Richter des III. Zivilsenats hielten die Revision des Mobilfunkbetreibers nun vor allem deshalb für berechtigt, weil die in einem Telefonvertrag geschlossenen Vereinbarungen in erster Linie wertneutral seien. Der Mobilfunkbetreiber sichere allein die Herstellung und das Aufrechterhalten einer Verbindung zu. Bewusst offen ließen die Richter, ob an der Beurteilung bezüglich der Sittenwidrigkeit von Telefonsex-Verträgen festgehalten werden kann.


