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Mi, 11:49 Uhr
07.12.2005

nnz-Forum: Lippenbekenntnis?

Nordhausen (nnz). Heute beschäftigt sich der Nordhäuser Stadtrat mit dem Südharz-Krankenhaus. So sollen zum Beispiel Bürgschaften gekündigt werden. Dazu eine Meldung im Forum der nnz.


Die Oberbürgermeisterin der Stadt Nordhausen, Frau Rinke, hat als Punkt 9.2 eine „Erklärung des Stadtrates zur Unterstützung der Südharz-Krankenhaus Nordhausen gGmbH“ auf die Tagesordnung der Stadtratssitzung gesetzt. Eine Erklärung, die die Stadträte nach Auskunft des Büros der OB übrigens erst als Tischvorlage erhalten und vorher nicht kennen.

Die Ehrlichkeit dieser Erklärung muß schon im Vorfeld stark angezweifelt werden, da sich bereits die beiden nächsten Tagesordnungspunkte mit der Aufhebung von Bürgschaften für ordnungsgemäß abgewickelte Kassenkredite des Südharz-KH beschäftigen und die, bei Annahme der Beschlüsse, zumindest keine Verbesserung der Arbeitsbedingungen für das Krankenhaus bedeuten, wenn sie das KH nicht sogar früher oder später in seiner Arbeit behindern sollten.

Dabei steht die Begründung zumindest der Beschlussvorlage BV/0413/2005 auf etwas „wackeligen Beinen“ und ist zumindest auslegbar, bezieht sie sich doch auf den § 64 Abs. 2 Satz 1 der ThürKO, der die Übernahme von Bürgschaften durch die Kommunen für „fremde Schuld“ nicht erlaubt. Nun ist Stadt Nordhausen aber zu 26% Eigentümer am Krankenhaus und hat damit freiwillig Leistungen übernommen, die eigentlich laut Krankenhausgesetz dem Landkreis obliegen und die Stadt möchte sogar den Gesellschaftsvertrag dahingehend ändern, dass sie ein größeres Mitspracherecht in Sachen Krankenhaus bekommt.

Ist das Krankenhaus nun eine Angelegenheit der Stadt Nordhausen, oder nicht ?

Wenn diese Kreditbürgschaft für die Stadt eine Angelegenheit in „eigener“ Sache ist, muss dieser Beschluss nicht zwingend aufgehoben werden, denn auch die zweite Begründung, ob diese Bürgschaft eine Krankenhausfinanzierung im Sinne von § 2 Satz 1 Thüringer Krankenhausgesetz darstellt, muss überprüft werden, auch unter Berücksichtigung der §§ 8, 9 und 10 o.g. Gesetzes, denn nur „Bedenklichkeiten“, wie in der Begründung genannt, sollten hier für eine Aufhebung des Beschlusses nicht ausreichen. Es stellt sich deshalb abschließend die Frage: Wem nützt es und welche Ziele verfolgt die Stadt? Dringende und viel wichtigere Beschlussvorlagen, die dem Krankenhaus wirklich helfen würden und wie sie im Landkreis am 20.12.1005 hoffentlich beschlossen werden, stehen nicht auf der Tagesordnung.
Hat das System?
D. S. (der vollständige Name des Verfassers ist der Redaktion bekannt)
Autor: nnz

Anmerkung der Redaktion:
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