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Sa, 14:27 Uhr
08.01.2022
CDU-Fraktion im Thüringer Landtag:

„2G plus ist der Todesstoß für unsere Gastronomen“

Der wirtschaftspolitische Sprecher der CDU-Fraktion im Thüringer Landtag, Martin Henkel, kommentierte den gestrigen 2G plus-Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz für die Gastronomie mit den Worten: „2G plus bedeutet den Todesstoß für unsere Gastronomen." ...

Weiter führte Henkel aus: "Seit dem Beginn der Corona-Pandemie bekommen die Thüringer Gastwirte Löcher in den Rumpf ihres Schiffes gebohrt. Erst 36 Prozent der Thüringer sind geboostert. Wenn sich selbst doppelt geimpfte Gäste jetzt zusätzlich noch testen sollen, dann erleiden die Restaurantbetreiber endgültig Schiffbruch. Es kann nicht angehen, dass Gastronomen seit zwei Jahren gesagt bekommen, sie sollten Hartz 4 beantragen, um ihre privaten Kosten zu decken.
Wir fordern die Thüringer Landesregierung deshalb dazu auf, dem Beispiel von Reiner Haseloff zu folgen und die 2G plus-Regel für die Gastronomie nicht umzusetzen.

Wie die Länder Sachsen-Anhalt und Bayern zurecht in ihrer Protokollnotiz zum gestrigen Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz festhalten, gibt es derzeit keine belastbaren wissenschaftlichen Daten, die 2G plus in Gaststätten rechtfertigen. Auch der Zugang ab Tag 1 der Booster-Impfung, also zu einem Zeitpunkt, an dem diese noch gar nicht wirken kann, legt den Verdacht nahe, dass die Entscheidung für 2G plus nicht auf wissenschaftlichen, sondern auf rein pädagogischen Überlegungen beruht. Die Grundlage politischer Entscheidungen sollte jedoch in gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen, und nicht im Willen zur Volkserziehung liegen.“
Autor: red

Kommentare
nur_mal_so
08.01.2022, 15.07 Uhr
So langsam reißt auch bisherigen Impf- und Maßnahmen-Befürwortern der Geduldsfaden.
Wo ist zum Beispiel der Sinn, Maßnahmen "unabhängig vom jeweiligen Inszidenzwert" durchzupauken? Also, auch wenn die Krankenstände wieder sinken wird 2G+ beibehalten?
Und warum muss es in Sachsen-Anhalt nicht durchgesetzt werden? Haben die ein besseres Immunsystem als Thüringer?
Und Montag gehen wieder Tausende ohne Rücksicht auf irgendwelche Maßnahmen mit Höcke kuschelnd spazieren. So langsam fasst man sich nur noch an den Kopf.
Zwischenrufer
08.01.2022, 17.38 Uhr
2G-Plus in Restaurants. Richtig so!
Wenn ich das richtig sehe, dann kann nach der derzeit geltenden Verordnung bei 2G-Plus der Test auch ein beaufsichtigter Selbsttest sein (ich hoffe, ich irre mich nicht - die einschlägige Verordnung wird ja mit jeder Änderung kompexer und komplizierter). Wird das bei 2G-Plus für die Restaurants auch so gelten? Oder muss der Test in einer Teststelle durchgeführt werden? Dazu lese ich hier nichts. Wenn ein Selbststest am Restauranteingang bzw. bevor die Maske abgenommen wird reicht, fände ich das nicht so schlimm, wie es hier dramatisiert wird.
Im November habe ich an einer Konferenz teilgenommen. Während der Konferenz saßen alle im Abstand von 1,50 Meter und es wurde darauf geachtet, dass niemand ohne aufgezogene Maske durch den Raum läuft. Abends gingen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer dann ins Restaurant. Hier brauchten die Abstände beim Essen nicht eingehalten zu werden. Sinnvoll wäre gewesen, deshalb alle einem beaufsichtigten Selbsttest zu unterziehen, bevor die Masken abgenommen werden. Das war aber halt in dem Bundesland seinerzeit (noch) nicht vorgesehen. Derlei Unterschiede im Infektionsschutzniveau sind doch absurd. Eine Kette ist immer nur so stark wie das schwächste Glied. Das sind derzeit die Restaurants. Sie haben derzeit das geringste Infektionsschutzniveau. Daher ganz klar: Zumindest beaufsichtigter Selbsttest am Eingang des Restaurants bzw. bevor die Maske abgenommen wird. Damit hätte selbst ich als bereits Geboosteter kein Problem, schlicht aus Rücksicht auf die anderen Gäste. Ärgerlich ist nur, dass die Selbsttests, die mal für unter 1 Euro zu haben waren, inzwischen wieder so teuer sind. Hier hat der Staat es versäumt, für ausreichend Tests auf dem Markt zu sorgen, bevor er den Bedarf an Tests hochgefahren hat. Durch den Engpass sind die Preise gestiegen. Hier ist dringend Abhilfe geboten!
Zwischenrufer
08.01.2022, 17.44 Uhr
Noch ein Nachtrag ...
Es wird hier behauptet, 2G-Plus sei der Todesstoß für Gastronomen. Es kann aber auch sein, dass es Gäste gibt, die bisher wegen des geringen Schutzniveaus davon Abstand genommen haben, Restaurants zu besuchen, bei 2G-Plus aber wieder kommen. Das sollte auch bedacht werden. Ich jedenfalls besuche lieber ein Restaurant, wenn 2G-Plus gilt, als wenn nur 2G gilt.
Waldemar Ceckorr
08.01.2022, 19.01 Uhr
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N. Baxter
08.01.2022, 19.18 Uhr
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Halssteckenbleib
08.01.2022, 19.22 Uhr
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Ebbe
08.01.2022, 19.54 Uhr
Der Beitrag wurde gespeichert und die Freigabe beantragt.
Paul
08.01.2022, 21.04 Uhr
nur-mal-so
nein in SA haben sie auch kein besseres Immunsystem, aber nicht so einen A....kriecher als Minister, der seine Unfähigkeit durch buckeln nach oben wett machen will.
Jetzt wißt ihr auch warum es keine Neuwahl in Thüringen geben sollte, sonst wäre der schon lange weg vom Fenster !
Medieval_Man
08.01.2022, 22.51 Uhr
Bitte klärt mich mal auf...
Im Bezug auf das hier im Beitrag benannte 2G plus würde das bedeuten, dass geimpfte Personen mit Negativtest ins Restaurant dürfen, ungeimpfte Personen mit selben Negativtest aber nicht?!
Zwischenrufer
09.01.2022, 06.32 Uhr
Erklärung zu 2G-Plus
Ja, genau, Medieval_Man.

Nach § 2 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO
• ist die 2G-Zugangsbeschränkung eine Beschränkung des Zugangs auf geimpfte Personen und genesene Personen sowie Personen nach § 13 Abs. 2,
• ist die 2G-Plus-Zugangsbeschränkung eine Beschränkung des Zugangs auf geimpfte Personen und genesene Personen, die jeweils den Nachweis eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer SARS-CoV-2-Infektion mittels eines in der Nummer 9 genannten Tests vorlegen, sowie Personen nach § 13 Abs. 2,
• ist die 3G-Plus-Zugangsbeschränkung eine Beschränkung des Zugangs auf geimpfte Personen, genesene Personen und asymptomatische Personen, die den Nachweis eines negativen Testergebnisses mittels eines PCR-Tests oder eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren vorlegen, sowie Personen nach § 13 Abs. 2.

Die Tests nach Nummer 9 sind die Tests nach den Nummern 5 bis 8, soweit sie über eine technische Zulassung verfügen:
• ein Antigenschnelltest in der Teststelle,
• ein PCR-Test,
• ein alternatives Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren,
• ein Selbsttest mittels Antigenschnelltest,

Für den Selbsttest gilt nach § 10:
„Soweit in dieser Verordnung ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 als verpflichtende Voraussetzung für den Zutritt zu einer Einrichtung, für die Teilnahme an einer Veranstaltung oder für die Inanspruchnahme eines Angebots oder einer insbesondere körpernahen Dienstleistung bestimmt ist, muss im Fall der Durchführung eines Selbsttests dieser durch die sich selbst testende Person vor Ort unter Beobachtung von Mitarbeitern oder von beauftragten Personen von Einrichtungen, Veranstaltern, anbietenden Personen oder Dienstleistern durchgeführt werden.“

Personen nach § 13 Abs. 2 sind
• asymptomatische noch nicht schulpflichtige Kinder,
• asymptomatische Jugendliche unter 18 Jahre, wenn sie die Teilnahme an den regelmäßigen Testungen in der Schule nachweisen können,
• Personen mit Kontraindikation gegen die Impfung, wenn sie ein negatives Testergebnis eines Antigenschnelltests vorweisen können.

Ich habe die Darstellung etwas gekürzt, damit sie sich leichter lesen lässt.
Zwischenrufer
09.01.2022, 06.47 Uhr
Noch ein Nachtrag ...
Darauf gestützt gehe ich davon aus, dass bei 2 G-Plus für Restaurants es bei einem Restaurantbesuch reichen wird, dass vor Ort ein Selbsttest durchgeführt wird, der von einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin oder einem vom Restaurant beauftagten Dienstleister überwacht wird, also kein Test von einer Teststelle beigebracht werden muss.

Ob der Test unmittelbar vor dem Zutritt zum Restaurant geschehen muss, also der Gast draußen warten muss, bis das Testergebnis vorliegt, oder er auch im Restaurant erfolgen kann, erschließt sich mir aus dem Wortlaut des § 10 nicht genau. "Voraussetzung für den Zutritt" würde bedeuten, dass der Test draußen erfolgen muss. Aber: Ist das Restuarant eine "Einrichtung" im Sinne von § 10? (m. E. vermutlich nicht) Oder geht es hier um die Inanspruchnahme eines Angebots oder einer Dienstleistung? Was würde letzteres in Bezug auf ein Restaurant bedeuten? Vor der Bestellung eines Getränks oder Essens? (das nehme ich mal an) Muss bis dahin dann die Maske aufbleiben? (auch das nehme ich mal an) Aber ganz sicher bin ich mir da nicht ....

Aber die Bestimmungen können ja noch angepasst werden. Das werden sie ja ohnehin ständig. Vielleicht ist mit der Einfpürhung von 2G-Plus in Restaurants auch eine Änderung der Bestimmungen beabsichtigt. Das war der Presse nicht zu entnehmen.

Vielleicht mal den Landtagsabgeordneten fragen. Bevor er äußert, 2G-Plus in Restaurants sei der Todesstoß für die Gastronomen, hat er sich hoffentlich schlau gemacht, was 2G-Plus in Restaurants im Detail bedeuten soll. Davon hängt es nämlich ab, welche Wirkungen das haben wird.
N. Baxter
09.01.2022, 10.02 Uhr
oder auch so?
also wenn wie ein Vorkommentator schreibt, ein Selbsttest am Eingang reicht - ok. Aber ein Umweg ins Testzentrum würde uns abschrecken, gerade als Familie und wie läuft das in den Ferien, wenn Schulkinder nicht in der Schule getestet werden?
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