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So, 15:55 Uhr
31.10.2021
Tagfahrlicht ist kein Ersatz

Ist das Abblendlicht wirklich an?

Kaum werden die Tage trüber und kürzer, sind sie wieder vermehrt unterwegs: Autos mit unzureichender Beleuchtung. Aus gegebenem Anlass weist der Automobilclub von Deutschland (AvD) auch in diesem Jahr wieder darauf hin, dass das Tagfahrlicht kein Ersatz für das Abblendlicht ist...

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Der Grund: Tagfahrlicht biete nur eine sehr eingeschränkte Lichtausbeute nach vorne und die Rückleuchten wie auch die Kennzeichenbeleuchtung bleiben dunkel. In der Dämmerung, aber auch bei Regen oder Nebel sind Fahrzeuge daher kaum zu erkennen.

Zwar verfügen immer mehr Fahrzeuge über eine Licht-Automatik, die das Fahrlicht bei Dunkelheit selbsttätig aktiviert. Beeinträchtigen jedoch tagsüber Regen oder Nebel die Sicht, reagiert die Automatik zumeist nicht. Grund: Die lichtempfindliche Fotozelle der Licht-Automatik misst die objektive Helligkeit, eine Trübung der Sicht kann sie hingegen nicht wahrnehmen.

In diesem Zusammenhang kann sich die Dauerbeleuchtung des Kombiinstruments im Armaturenbrett, die eine Reihe aktueller Fahrzeugmodelle werksseitig bieten, geradezu als „Falle“ erweisen: Die beleuchteten Armaturen suggerieren dem Autofahrer, mit eingeschaltetem Licht unterwegs zu sein, denn gleichzeitig erzeugt das Tagfahrlicht einen Lichtschimmer vor dem Fahrzeug. Dann geht es mit schwacher Beleuchtung vorn und gänzlich unbeleuchtetem Heck hinein in die Nacht – verbunden mit einem erheblichen Unfallrisiko.

AvD-Tipp: Autofahrer sollten ganz bewusst auf die Anzeigen im Kombiinstrument schauen und sich vergewissern, ob die grüne Kontrollleuchte der Lichtanlage brennt. Nur wenn diese deutlich zu erkennen ist, sind Abblendlicht und Heckleuchten tatsächlich aktiviert.

Nebelschlussleuchte: Erst ab 50 Meter Sichtweite und maximal Tempo 50
Zudem verfügt jedes Auto über Beleuchtungseinrichtungen, die nur unter genau bestimmten Bedingungen genutzt werden dürfen. Die Nebelschlussleuchte ist so ein Fall. Sie darf erst ab einer Sichtweite von weniger als 50 Metern eingeschaltet werden. Das entspricht dem Abstand zwischen den Leitpfosten an Überlandstraßen. Gleichzeitig schreibt die StVO bei derartigen Sichtverhältnissen auch eine Reduzierung des Tempos auf maximal 50 km/h vor. Folglich darf mit eingeschalteter Nebelschlussleuchte nicht schneller als 50 km/h gefahren werden.
Bei den nach vorne strahlenden Nebelscheinwerfern sind die gesetzlichen Vorgaben weniger streng. Sie dürfen bereits genutzt werden, wenn eine grundsätzliche Sichtbehinderung vorliegt – etwa bei Regen, Schneefall oder eben bei Nebel. Nächtliche Dunkelheit allein genügt hingegen nicht.

Hintergrund: Während von den tendenziell nach unten strahlenden Nebelscheinwerfern keine Blendung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeht, ist die Nebelschlussleuchte horizontal nach hinten ausgerichtet. In Kombination mit der erhöhten Leuchtkraft geht von ihr eine Blendwirkung für den nachfolgenden Verkehr aus. Die hohe Leuchtkraft der Nebelschlussleuchte kann sich zudem nachteilig auf die Wahrnehmung der Bremsleuchten auswirken, deren Helligkeit sich kaum von dem der Nebelschlussleuchte unterscheidet.

Auch der Einsatz des Fernlichts ist nicht frei von zusätzlichen Bedingungen. Die weitreichenden Scheinwerfer bei Gegenverkehr oder vorausfahrenden Verkehrsteilnehmern zu deaktivieren, gehört nicht nur zum guten Ton, sondern wird auch von der Straßenverkehrsordnung (StVO) vorgeschrieben. „Finger weg vom Fernlicht“, heißt es auch auf allen Straßen, die über eine durchgehende Beleuchtung verfügen, egal ob innerorts oder außerorts. Eine Pflicht, das Fernlicht bei bestimmten Sicht- oder Straßenverhältnissen einzuschalten, besteht hingegen nicht. Kommt es jedoch zu einem Unfall, der mit eingeschaltetem Fernlicht zu verhindern gewesen wäre, muss sich der Autofahrer dies als Mitverschulden anrechnen lassen.
Autor: red

Kommentare
Kobold2
31.10.2021, 20.42 Uhr
Kann man
Noch so oft schreiben, kommt leider nicht überall an und gefühlt werden die Ignoranten auch nicht weniger.
Nicht mal, wenn man sie darauf aufmerksam macht.
Das Ergebnis, wenn man Regelungen nicht kontrolliert und bei Nichteinhaltung entsprechend sanktioniert.
Halssteckenbleib
31.10.2021, 21.13 Uhr
Unzureichende Beleuchtung
Auch die Autobeleuchtung verbraucht zusätzlich oft auch unnütz Energie.Wie nun? Es soll CeO2 eingespart werden um das Klima zu retten und jetzt heißt es wieder mehr Lichter am Auto anmachen.Schon 20 Watt mehr Birne und es wird bei meinen geliebten Trabbi 1,026 Liter mehr Sprit verbraucht.Naja in Steuern umgerechnet rechnet sich das natürlich....nur nicht für mich.Naja 2 Watt mehr wäre auch schon sicherer....
Gehard Gösebrecht
01.11.2021, 10.26 Uhr
Im Zweifel für den Rundgang
Wer sich nicht sicher ist, ob seine Beleuchtung am Kfz das macht was sie eigentlich soll, einfach mal vor Antritt der Fahrt um das Auto drumherum laufen und eine Sichtkontrolle machen.
Klappt immer und tut nicht weh.
Kobold2
01.11.2021, 11.59 Uhr
Das kann man
Vom Privatmann nicht verlangen, das er sich an Dinge hält, die man in der Fahrschulen vermittelt bekommt.
Bei Berufskraftfshren ist das tägliche Vorschrift die man dokumentieren muss.
I. d. Regel re ht es wenn man hin und wieder mal aufs Display schaut (ne nicht das vom Smartphone), denn da wird einem alles angezeigt...
Wenn man dann von den anderen Verkehrsteilnehmern mit verschiedenen Versuchen, wie Hupe, Lichthupe, etc. konfrontiert wird, einfach mal durchchecken, ob denn wirklich alles okay ist und nicht weiter träumen.
Ich bin ja dafür,, das bei eingeschalteter Nebeschlussleuchte, automatisch ein Begrenzte r aktiviert wird und die Kiste nicht schneller als 50km/h fährt, oder zumindest ein Warnsignal, wie beim nicht anschnallen ertönt, wenn man zu schnell ist.
Aber das scheitert an den uneinheitlichen Regeln für den Gebrauch der Nebeschlussleuchte im (un) einheitlichen Europa.
So ein Begrenzer ist auch sinnvoll bei Anhängerbetrieb, oder Fahrradträgern.
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