Mi, 07:13 Uhr
26.10.2005
Ausgleich für Schrott
Nordhausen (nnz). Bislang konnten sich die Otto-Normal-Verbraucher kaum über Entscheidungen aus Brüssel freuen. Eine europäische Instanz räumt mit diesem Urteil auf. Einzelheiten wie immer mit einem einzigen Klick.
Verbraucher, die ohne Belehrung über ihr Widerrufsrecht daheim oder bei der Arbeit einen Darlehensvertrag zur Finanzierung einer minderwertigen Immobilie abgeschlossen haben, dürfen nicht auf dem Schaden sitzenbleiben. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem mit Spannung erwarteten Urteil zu den so genannten Schrottimmobilien heute Vormittag entschieden. Das Risiko ausbleibender Mieteinnahmen oder eines überhöhten Kaufpreises müssen nach dem EuGH-Urteil die Geldinstitute und Bausparkassen tragen. Details ließen die Richter in Luxemburg offen. Das sei Sache der nationalen Gesetze und Gerichte.
Banken und Bausparkassen hatten in den 90er Jahren Hunderttausende vermietete Wohnungen als steuersparende Kapitalanlage verkauft. Sie warben mit Sicherheit und Aussicht auf Rendite. Doch in den meisten Fällen gab es stattdessen herbe Verluste: Der Preis war in der Regel zu hoch angesetzt und stieg noch durch Gebühren und Provisionen. Die Mieteinnahmen waren meist geringer als erwartet. Die Käufer mussten die Raten weiter zahlen und hatte kaum eine Chance, die Wohnung für einen halbwegs anständigen Preis wieder zu verkaufen.
Wenn die Belehrung über das Widerrufsrecht bei Abschluss des Darlehensvertrages fehlt, dann müssen die Kreditgeber das Risiko der Geldanlage tragen, urteilte jetzt der EuGH. Das betrifft zahlreiche Verträge. Denkbar ist dabei zum Beispiel, dass die Kreditinstitute auf noch ausstehende Darlehensraten verzichten und der Anleger die Immobilie an das Kreditinstitut herausgibt. In einem weiteren Schritt müsste die Bank dann dem Anleger alle Schäden aus der Vergangenheit erstatten. Aktenzeichen C-350/03 und C-229/04
Autor: nnzVerbraucher, die ohne Belehrung über ihr Widerrufsrecht daheim oder bei der Arbeit einen Darlehensvertrag zur Finanzierung einer minderwertigen Immobilie abgeschlossen haben, dürfen nicht auf dem Schaden sitzenbleiben. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem mit Spannung erwarteten Urteil zu den so genannten Schrottimmobilien heute Vormittag entschieden. Das Risiko ausbleibender Mieteinnahmen oder eines überhöhten Kaufpreises müssen nach dem EuGH-Urteil die Geldinstitute und Bausparkassen tragen. Details ließen die Richter in Luxemburg offen. Das sei Sache der nationalen Gesetze und Gerichte.
Banken und Bausparkassen hatten in den 90er Jahren Hunderttausende vermietete Wohnungen als steuersparende Kapitalanlage verkauft. Sie warben mit Sicherheit und Aussicht auf Rendite. Doch in den meisten Fällen gab es stattdessen herbe Verluste: Der Preis war in der Regel zu hoch angesetzt und stieg noch durch Gebühren und Provisionen. Die Mieteinnahmen waren meist geringer als erwartet. Die Käufer mussten die Raten weiter zahlen und hatte kaum eine Chance, die Wohnung für einen halbwegs anständigen Preis wieder zu verkaufen.
Wenn die Belehrung über das Widerrufsrecht bei Abschluss des Darlehensvertrages fehlt, dann müssen die Kreditgeber das Risiko der Geldanlage tragen, urteilte jetzt der EuGH. Das betrifft zahlreiche Verträge. Denkbar ist dabei zum Beispiel, dass die Kreditinstitute auf noch ausstehende Darlehensraten verzichten und der Anleger die Immobilie an das Kreditinstitut herausgibt. In einem weiteren Schritt müsste die Bank dann dem Anleger alle Schäden aus der Vergangenheit erstatten. Aktenzeichen C-350/03 und C-229/04

