Fr, 10:38 Uhr
30.09.2005
Immer noch schlimm!
Nordhausen (nnz). Das ist das eigentlich Bittere an Hartz IV: Das Arbeitslosengeld II wird nach den finanziellen Einnahmen des Betroffenen berechnet. Doch da wird sich ab morgen einiges ändern.
Hans-Georg Müller, der Geschäftsführer der Arge, erläutert gegenüber der nnz die wichtigsten Änderungen: Die Eigenheimzulage, soweit sie zur Finanzierung einer nicht als Vermögen zu berücksichtigenden Immobilie verwendet wird, ist bei der Berechnung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Das heißt: Soweit die Eigenheimzulage der Finanzierung des Eigenheimerwerbs dient, wird sie auf des Einkommen des Empfängers von Arbeitslosengeld II nicht angerechnet.
Das Kindergeld für volljährige Kinder, die diesen Betrag durch ihre Eltern erhalten, und die nicht im gleichen Haushalt leben, wird zukünftig nicht auf das Arbeitslosengeld II der elterlichen Leistungsbezieher angerechnet.
Einnahmen aus Erwerbstätigkeit der Kinder von Arbeitslosengeld II Empfängern, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie einen Betrag von 100 Euro monatlich nicht übersteigen, werden nicht als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft angerechnet. Die Regelung betrifft Kinder von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die geringfügig erwerbstätig sind - d. h. etwa Aushilfs- oder Ferienjobs ausüben.
Einmalige Einnahmen wie zum Beispiel Steuerrückerstattungen oder Erbteile werden auf angemessene Zeiträume verteilt. Zum Beispiel werden jährliche wiederkehrende Einnahmen auf zwölf Monate aufgeteilt. Auch bei diesen Änderungen gilt, dass das bisherige Recht noch bis zum Ablauf des aktuellen individuellen Bewilligungszeitraumes oder bis zur Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit anzuwenden ist.
Autor: nnzHans-Georg Müller, der Geschäftsführer der Arge, erläutert gegenüber der nnz die wichtigsten Änderungen: Die Eigenheimzulage, soweit sie zur Finanzierung einer nicht als Vermögen zu berücksichtigenden Immobilie verwendet wird, ist bei der Berechnung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Das heißt: Soweit die Eigenheimzulage der Finanzierung des Eigenheimerwerbs dient, wird sie auf des Einkommen des Empfängers von Arbeitslosengeld II nicht angerechnet.
Das Kindergeld für volljährige Kinder, die diesen Betrag durch ihre Eltern erhalten, und die nicht im gleichen Haushalt leben, wird zukünftig nicht auf das Arbeitslosengeld II der elterlichen Leistungsbezieher angerechnet.
Einnahmen aus Erwerbstätigkeit der Kinder von Arbeitslosengeld II Empfängern, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie einen Betrag von 100 Euro monatlich nicht übersteigen, werden nicht als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft angerechnet. Die Regelung betrifft Kinder von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die geringfügig erwerbstätig sind - d. h. etwa Aushilfs- oder Ferienjobs ausüben.
Einmalige Einnahmen wie zum Beispiel Steuerrückerstattungen oder Erbteile werden auf angemessene Zeiträume verteilt. Zum Beispiel werden jährliche wiederkehrende Einnahmen auf zwölf Monate aufgeteilt. Auch bei diesen Änderungen gilt, dass das bisherige Recht noch bis zum Ablauf des aktuellen individuellen Bewilligungszeitraumes oder bis zur Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit anzuwenden ist.

