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Mo, 08:43 Uhr
05.09.2005

Richter Kropp: Winter-Schlafplatz

Nordhausen/Sondershausen (nnz). Maik K. (38, Name geändert) kennt jeder Sondershäuser. Der Mann mit der Mütze belebt das Stadtbild, indem er meistens auf Parkbänken sitzt und Bier trinkt. Die Nächte verbringt er nicht selten im Obdachlosenheim. Jetzt hat Richter Christian Kropp für eine andere Unterkunft gesorgt.


Erst vor zwei Monaten ist er wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von acht Monaten verurteilt worden. Aus der Justizvollzugsanstalt Untermaßfeld wurde er jetzt wieder dem Amtsgericht Sondershausen vorgeführt. Diesmal waren es Diebstahlstaten. Maik K. hatte Kumpels aus dem Obdachlosenheim und in einem Fall aus dem Krankenhaus um Kleinbeträge erleichtert. „

Macht doch, was ihr wollt, mir ist alles egal“, so der Angeklagte, der sich sehr renitent zeigte. Amtsrichter Christian Kropp vom Sondershäuser Amtsgericht stand vor der Verlegenheit, dass kein Zeuge erschienen war: Einer war verstorben, der andere unbekannten Aufenthaltes und der dritte hatte einfach keine Lust. Das Gericht behalf sich mit dem Verlesen der polizeilichen Aussagen, was in diesen Fällen zulässig ist. Das Urteil gegen den uneinsichtigen Maik K. lautete dann auf zwei Jahre Freiheitsstrafe - ohne Bewährung. Maik K. ist siebenundzwanzigmal vorbestraft. Schon in DDR-Zeiten hatte er ungehemmt Straftaten begangen. „Offenbar ist es ihnen völlig gleichgültig, in welchem politischen System sie leben“, so der Richter in seiner Urteilsbegründung. Zur Überraschung aller Anwesenden nahm Maik K. das harte Urteil noch im Gerichtssaal an. Das Verfahren ist damit rechtskräftig und Maik K. kommt vor 2007 nicht aus der Haft.

Damit ist offensichtlich das Konzept des Angeklagten aufgegangen, der nur für längere Zeit einen ruhigen Schlafplatz über den Winter mit geregelten Mahlzeiten wollte. Nur eines störte ihn: Die Justizvollzugsanstalt Untermaßfeld hat längst nicht die Annehmlichkeiten anderer Einrichtungen diese Art im Freisaat. Damit muß aber Maik K. sich begnügen, denn einen Anspruch auf den Knast seiner Wahl hat kein Strafgefangener.
Autor: nnz

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