Sa, 11:41 Uhr
20.08.2005
Einspruch einlegen
Nordhausen (nnz). Steuerzahler, die auswärts arbeiten und am Beschäftigungsort eine zweite Wohnung unterhalten, können die damit verbundenen Mehraufwendungen steuerlich als Werbungskosten absetzen. Was alles zu beachten ist, das hat die nnz vom Bund der Steuerzahler erfahren.
Zu den steuerlich absetzbaren Kosten der Zweitwohnung am Beschäftigungsort zählt dabei auch eine etwaig zu zahlende Zweitwohnungssteuer. Darauf macht der Bund der Steuerzahler (BdSt) aufmerksam und empfiehlt allen Betroffenen, daran zu denken, die Zweitwohnungssteuer im Rahmen der Mehraufwendungen für eine berufsbedingte doppelte Haushaltsführung steuermindernd geltend zu machen.
Außerdem rät der BdSt, gegen den Zweitwohnungssteuerbescheid innerhalb eines Monats nach Erhalt Einspruch einzulegen. Denn die Frage der Zulässigkeit der Zweitwohnungssteuer bei einer berufsbedingten Zweitwohnung wird derzeit vom Bundesverfassungsgericht in zwei Verfahren überprüft. In der Einspruchsbegründung ist auf diese Verfassungsbeschwerden, die unter den Aktenzeichen 1 BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/03 geführt werden, zu verweisen.
Gleichzeitig sollte beantragt werden, dass die Entscheidung über den Einspruch bis zum Karlsruher Richterspruch ruht. Mit dem Einspruch stellt der Steuerzahler sicher, dass ihm bei einem positiven Ausgang der Verfassungsbeschwerden die gezahlte Zweitwohnungssteuer erstattet wird.
Autor: nnzZu den steuerlich absetzbaren Kosten der Zweitwohnung am Beschäftigungsort zählt dabei auch eine etwaig zu zahlende Zweitwohnungssteuer. Darauf macht der Bund der Steuerzahler (BdSt) aufmerksam und empfiehlt allen Betroffenen, daran zu denken, die Zweitwohnungssteuer im Rahmen der Mehraufwendungen für eine berufsbedingte doppelte Haushaltsführung steuermindernd geltend zu machen.
Außerdem rät der BdSt, gegen den Zweitwohnungssteuerbescheid innerhalb eines Monats nach Erhalt Einspruch einzulegen. Denn die Frage der Zulässigkeit der Zweitwohnungssteuer bei einer berufsbedingten Zweitwohnung wird derzeit vom Bundesverfassungsgericht in zwei Verfahren überprüft. In der Einspruchsbegründung ist auf diese Verfassungsbeschwerden, die unter den Aktenzeichen 1 BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/03 geführt werden, zu verweisen.
Gleichzeitig sollte beantragt werden, dass die Entscheidung über den Einspruch bis zum Karlsruher Richterspruch ruht. Mit dem Einspruch stellt der Steuerzahler sicher, dass ihm bei einem positiven Ausgang der Verfassungsbeschwerden die gezahlte Zweitwohnungssteuer erstattet wird.

