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Fr, 10:00 Uhr
01.05.2020
Ihr gutes Recht in der nnz

Wichtiges zum Pflichtteilsrecht

Die Nordhäuser Rechtsanwältin Karin Kamprad ist spezialisiert auf Erb- und Immobilienrecht. In der nnz gibt sie wöchentliche Rechtstipps zu viel gestellten Fragen. Heute erläutert sie uns, wie es um das Pflichtteilsrecht bestellt ist...

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Jeder kann in einem Testament anordnen, an wen sein Vermögen nach dem Tod fallen soll. Damit können auch die Familienangehörigen vom Erbe ausgeschlossen werden. In diesem Fall bietet das Gesetz mit dem Pflichtteilsrecht für enge Verwandte des Verstorbenen einen Mindestanspruch am Nachlass. Wer Pflichtteilsansprüche geltend machen kann, hat in vielen Fällen keinen oder nur sehr eingeschränkten Kontakt zum Verstorbenen.

Das Nachlassgericht informiert in jedem Fall den als Berechtigten in Frage kommenden Verwandten, wenn der Verstorbene ein Testament hinterlassen hat, sobald dieses beim Nachlassgericht vorliegt. Hierfür für den Verwandten eine Abschrift des Testamentes mit dem Hinweis auf möglicherweise bestehende Pflichtteilsansprüche übersandt.

Nun kann der Berechtigte, der zumeist nur wenige Informationen zum Verstorbenen und dessen Vermögenssituation hat, mit anwaltlicher Hilfe von den Erben Auskunft zum Nachlass und zu lebzeitigen Schenkungen fordern, um danach seine Ansprüche beziffern zu können. Hierfür hat er in der Regel 3 Jahre Zeit. Danach sind seine Ansprüche verjährt. Liegen alle Informationen vollständig vor, kann der Erbe zur Zahlung aufgefordert werden. Der jeweils in Anspruch genommene Erbe benötigt sowohl für die Auskunft zum Nachlass, als auch für die anschließende Bezifferung der Höhe der Pflichtteilsansprüche ebenfalls eine anwaltliche Vertretung, um ordnungsgemäß über den Nachlass Auskunft zu erteilen, und die Höhe der Ansprüche zweifelsfrei beziffern zu können.

Wer in seinem Testament einzelne Familienmitglieder vom Erbe ausschließen möchte, muss zunächst die Frage beantworten, ob von den ausgeschlossenen Familienmitgliedern in welcher Reihenfolge der Erbfälle überhaupt Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden können. Daran schließt sich die Frage, in welcher Höhe sich der Pflichtteil voraussichtlich beziffern wird, der von seinen Erben erfüllt werden müsste, wenn der Berechtigte seine Ansprüche geltend macht.

Schließlich können im Rahmen der anwaltlichen Beratung Wege aufgezeigt werden, wie die Höhe der Pflichtteilsansprüche beeinflusst werden kann. Auch im Zusammenhang mit lebzeitigen Schenkungen, meist in Form von Grundstücksübertragungen, tauchen immer wieder Fragen des Pflichtteilsrechtes in Bezug auf die übertragenen Vermögensgegenstände auf. Auch hier kann eine vorherige anwaltliche Beratung für einen Interessenausgleich zwischen den Familienangehörigen sorgen, um später Streit und unangenehme Überraschungen zu vermeiden.
Karin Kamprad

Aufgrund der Kürze des Artikels kann leider nicht auf alle Details zu diesem Thema eingegangen werden. Selbstverständlich stehe ich Ihnen für weitere Fragen unter 03631- 97 99 950 oder auf meiner Homepage www.kanzlei-kamprad.de per Mail unter post@kanzlei-kamprad.de gern zur Verfügung.
Autor: red

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