Mi, 14:00 Uhr
27.02.2019
Ehemaliger Fahrer prozessiert gegen Hochschule
Mobbing oder nicht?
Ein ehemaliger Fahrer der Nordhäuser Hochschule prozessiert dieser Tage gegen seinen alten Arbeitgeber. Er sei jahrelang schikaniert worden, so der Vorwurf gegen die Hochschule und ihre Leitung. Das Mobbing vor Gericht nicht eben leicht nachzuweisen ist, konnte man heute beobachten...
Foto: WilliamCho/pixabay.com
15 Jahre lang war er als Kraftfahrer bei der Nordhäuser Hochschule beschäftigt, dann musste er aufhören, die Gesundheit spielte nicht mehr mit. Schuld an seiner Arbeitsunfähigkeit sollen jahrelange Schikanen am Arbeitsplatz sein, meint Tino P., vor dem Nordhäuser Arbeitsgericht streitet er jetzt um Schadensersatz, 50.000 Euro sollen es mindestens sein. Sein alter Arbeitgeber hat Klageabweisung beantragt.
Der Kläger führt mehrere Punkte ins Feld. Vorgeschriebene Ruhezeiten seien immer wieder unterschritten worden, das ihm zugeteilte Büro habe er über fünf Jahre hinweg jeweils Mittwochs und Donnerstags nicht nutzen dürfen, weil hier Massagebehandlungen durchgeführt wurden. Zudem habe ihm sein Arbeitgeber nahegelegt, er solle bei längeren Reisen nicht in Hotels sondern in Jugendherbergen oder im Auto übernachten. Während seiner durch seine Erkrankung bedingte Abwesenheit habe man seine Schränke versiegelt. Hinzu kommen Ärgernisse über Abmahnungen, Arbeitsanforderungen wie dem Anlegen einer Fahrzeugpflegedokumentation und Berechnungsfehler bei der Abfindung. Tino P. fühlt sich gemobbt.
Vor Gericht zähle nicht subjektives Empfinden, sondern die objektive Einschätzung durch Dritte, erklärte der zuständige Richter. Wie in der Justiz üblich sind die Begrifflichkeiten eng gefasst und klar definiert. Bevor von "Mobbing" gesprochen werden kann, müssen gewisse Parameter gegeben sein, systematische und zeitlich zusammenhängende Anfeindungen und Schikanen durch Mitarbeiter oder Vorgesetzte müssen in "schwerwiegenden Verletzungen der Persönlichkeitsrechte" münden.
Und das konnte das hohe Gericht am Dienstag so nicht deutlich erkennen. Aus dem vorliegenden ärtzlichen Bericht lasse sich kein Kausalzusammenhang zwischen der gesundheitlichen Situation des Klägers und etwaigem Mobbing-Handlungen herstellen, erläuterte das Gericht. In den meisten Punkten bewegte sich das Handeln des Arbeitgebers, wie etwa die Versiegelung von Schränken oder die Erteilung erweiterter Aufgabenfelder, entweder im Rahmen des Rechts oder könnten nicht als "schwerwiegende Eingriffe" in die Persönlichkeitsrechte des Klägers gewertet werden. In Sachen Übernachtungen konnte die Hochschule entsprechende Belege über Hotelaufenthalte des Klägers vorlegen, zu mündlichen Kommentaren steht Aussage gegen Aussage, bezüglich der Abmahnungen hatte der ehemalige Fahrer sein Klagerecht nicht genutzt und ein Fehler in der Berechnung der Abfindung lag nicht bei der Hochschule, sondern bei der Thüringer Landesfinanzdirektion.
Einen ausführlichen Bericht gibt der ehemalige Fahrer von einer Tour nach Berlin, die erst halb drei Uhr Nachts im Hotel endete. Am nächsten morgen soll es 9:30 wieder losgegangen sein, 12:45 Uhr war man wieder in Nordhausen aber bereits 14:30 Uhr sei es weiter nach Bleicherode und dann nach Erfurt gegangen. Erst 21:30 Uhr sei er wieder zu Hause gewesen, berichtet P. Aber: für das Gericht war dieses spezielle Beispiel neu, hatte also keinen Eingang in die Akten gefunden und konnte somit nach Prozessordnung keine Beachtung in der aktuellen Verhandlung finden.
Der Vertreter der Beklagten hatte den Ausführungen des Gerichts nichts hinzuzufügen. Ein Urteil wurde gestern nicht verkündet, das Verfahren läuft weiter. Neben P. hat ein weiterer ehemaliger Mitarbeiter in einem separaten Verfahren Klage gegen die Hochschule wegen Mobbings eingereicht.
Angelo Glashagel
Autor: redFoto: WilliamCho/pixabay.com
15 Jahre lang war er als Kraftfahrer bei der Nordhäuser Hochschule beschäftigt, dann musste er aufhören, die Gesundheit spielte nicht mehr mit. Schuld an seiner Arbeitsunfähigkeit sollen jahrelange Schikanen am Arbeitsplatz sein, meint Tino P., vor dem Nordhäuser Arbeitsgericht streitet er jetzt um Schadensersatz, 50.000 Euro sollen es mindestens sein. Sein alter Arbeitgeber hat Klageabweisung beantragt.
Der Kläger führt mehrere Punkte ins Feld. Vorgeschriebene Ruhezeiten seien immer wieder unterschritten worden, das ihm zugeteilte Büro habe er über fünf Jahre hinweg jeweils Mittwochs und Donnerstags nicht nutzen dürfen, weil hier Massagebehandlungen durchgeführt wurden. Zudem habe ihm sein Arbeitgeber nahegelegt, er solle bei längeren Reisen nicht in Hotels sondern in Jugendherbergen oder im Auto übernachten. Während seiner durch seine Erkrankung bedingte Abwesenheit habe man seine Schränke versiegelt. Hinzu kommen Ärgernisse über Abmahnungen, Arbeitsanforderungen wie dem Anlegen einer Fahrzeugpflegedokumentation und Berechnungsfehler bei der Abfindung. Tino P. fühlt sich gemobbt.
Vor Gericht zähle nicht subjektives Empfinden, sondern die objektive Einschätzung durch Dritte, erklärte der zuständige Richter. Wie in der Justiz üblich sind die Begrifflichkeiten eng gefasst und klar definiert. Bevor von "Mobbing" gesprochen werden kann, müssen gewisse Parameter gegeben sein, systematische und zeitlich zusammenhängende Anfeindungen und Schikanen durch Mitarbeiter oder Vorgesetzte müssen in "schwerwiegenden Verletzungen der Persönlichkeitsrechte" münden.
Und das konnte das hohe Gericht am Dienstag so nicht deutlich erkennen. Aus dem vorliegenden ärtzlichen Bericht lasse sich kein Kausalzusammenhang zwischen der gesundheitlichen Situation des Klägers und etwaigem Mobbing-Handlungen herstellen, erläuterte das Gericht. In den meisten Punkten bewegte sich das Handeln des Arbeitgebers, wie etwa die Versiegelung von Schränken oder die Erteilung erweiterter Aufgabenfelder, entweder im Rahmen des Rechts oder könnten nicht als "schwerwiegende Eingriffe" in die Persönlichkeitsrechte des Klägers gewertet werden. In Sachen Übernachtungen konnte die Hochschule entsprechende Belege über Hotelaufenthalte des Klägers vorlegen, zu mündlichen Kommentaren steht Aussage gegen Aussage, bezüglich der Abmahnungen hatte der ehemalige Fahrer sein Klagerecht nicht genutzt und ein Fehler in der Berechnung der Abfindung lag nicht bei der Hochschule, sondern bei der Thüringer Landesfinanzdirektion.
Einen ausführlichen Bericht gibt der ehemalige Fahrer von einer Tour nach Berlin, die erst halb drei Uhr Nachts im Hotel endete. Am nächsten morgen soll es 9:30 wieder losgegangen sein, 12:45 Uhr war man wieder in Nordhausen aber bereits 14:30 Uhr sei es weiter nach Bleicherode und dann nach Erfurt gegangen. Erst 21:30 Uhr sei er wieder zu Hause gewesen, berichtet P. Aber: für das Gericht war dieses spezielle Beispiel neu, hatte also keinen Eingang in die Akten gefunden und konnte somit nach Prozessordnung keine Beachtung in der aktuellen Verhandlung finden.
Der Vertreter der Beklagten hatte den Ausführungen des Gerichts nichts hinzuzufügen. Ein Urteil wurde gestern nicht verkündet, das Verfahren läuft weiter. Neben P. hat ein weiterer ehemaliger Mitarbeiter in einem separaten Verfahren Klage gegen die Hochschule wegen Mobbings eingereicht.
Angelo Glashagel

