Mi, 17:00 Uhr
10.10.2018
Nach 30 Jahren als Richter:
Der letzte Verhandlungstag des Jürgen Fuchs
Es war eigentlich eine Verhandlung wie viele andere, die der Direktor des Nordhäuser Sozialgerichts, Jürgen Fuchs, heute leitete. Aber der 10. Oktober war für den Juristen schon etwas Besonderes...
Direktor Jürgen Fuchs leitete heute zum letzten Mal eine Sitzung (Foto: nnz)
Nach rund 900 Verhandlungen ist man als Richter nicht mehr aufgeregt, oder? "Aufgeregt nicht, aber der heutige Tag ist schon etwas Besonderes und etwas ganz Anderes als die erste Sitzung als junger Richter", konstatiert der Direktor des Sozialgerichts in Nordhausen.
Doch heute wurde gearbeitet. Im Sitzungssaal A des Gerichts am Taschenberg. Die 10. Kammer des Sozialgerichts Nordhausen hat heute unter seinem Vorsitz entschieden, dass ein Unfall, den eine Lehrerin in ihrer Schule während ihrer stufenweisen Wiedereingliederung erlitten hatte, als Arbeitsunfall anzuerkennen ist.
Die Klägerin, die als angestellte Lehrerin an einer beruflichen Schule in M. beschäftigt ist, unterrichtete nach einer längeren Erkrankung ab Februar vergangenen Jahres mit Einverständnis ihres Arbeitgebers im Rahmen eine stufenweise Wiedereingliederung stundenreduziert.
Am 16. März 2017 zog sich die Klägerin während einer Unterrichtspause bei einem Sturz auf der Treppe in der Schule eine Verletzung der Wirbelsäule zu, die zu einer erneuten Arbeitsunfähigkeit und Unterbrechung der Wiedereingliederung führte.
Die beklagte Berufsgenossenschaft hatte die Anerkennung dieses Ereignisses als Arbeitsunfall und die Gewährung von Entschädigungsleistungen abgelehnt.
Das Sozialgericht hat entschieden, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Sturzes einer versicherten Tätigkeit im Sinne von Paragraph 8 Abs. 1 Satz 1 des 7. Sozialgesetzbuches nachgegangen ist. Dass das Arbeitsverhältnis währen der Zeit der Wiedereingliederung (arbeitsrechtlich) geruht hat, steht einem (sozial rechtlichen) Beschäftigungsverhältnis iSv § 2 Abs.1 Nr. 1 SGB VII nicht grundsätzlich entgegen. Es besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Aufenthalt der Klägerin in der Schule während der stufenweise Wiedereingliederung und ihrer dem Grunde nach versicherten Tätigkeit als Lehrerin.
Der (wenn auch stundengeminderte) Unterricht während der Wiedereingliederung war nicht nur darauf gerichtet, die volle Arbeitsfähigkeit wiederzuerlangen, sondern diente auch dem "Unternehmen" Schule.
Bei einer derartigen sogenannten gemischten Motivationslage mit sowohl versicherten (fremdnützigen) als auch unversicherten (eigenwirtschaftlichen) Motiven liegt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine versicherte Tätigkeit dann vor, wenn das konkrete Geschehen hypothetisch auch ohne die private Motivation des Handeins vorgenommen worden wäre. Dies trifft auch im Falle der Klägerin zu.
Jürgen Fuchs kurz vor der Eröffnung der Verhandlung (Foto: nnz) Jürgen Fuchs mit den ehrenamtlichen Richtern Annika Wagner und Uwe Ropke
Nach den objektiven Umständen (die Durchführung des üblichen, auch vor und nach der Wiedereingliederung anfallenden Unterrichts mit lediglich verminderter Stundenzahl) ist eine berufliche Handlungstendenz während der Wiedereingliederung offensichtlich. Die gleichzeitig daneben vorliegende private Handlungstendenz (Förderung der Genesung) kann hinweggedacht werden, ohne dass vorliegend die berufliche, dem Unternehmen Schule dienliche Handlungstendenz entfällt.
Der soziale Schutzzweck der gesetzlichen Sozialversicherung gebietet es zudem, dass auch während der stufenweisen Wiedereingliederung die Versicherungspflicht und damit auch der Versicherungsschutz aufrechterhalten bleiben. Gegen das heutige Urteil ist Berufung zugelassen.
Autor: redDirektor Jürgen Fuchs leitete heute zum letzten Mal eine Sitzung (Foto: nnz)
Nach rund 900 Verhandlungen ist man als Richter nicht mehr aufgeregt, oder? "Aufgeregt nicht, aber der heutige Tag ist schon etwas Besonderes und etwas ganz Anderes als die erste Sitzung als junger Richter", konstatiert der Direktor des Sozialgerichts in Nordhausen.
Doch heute wurde gearbeitet. Im Sitzungssaal A des Gerichts am Taschenberg. Die 10. Kammer des Sozialgerichts Nordhausen hat heute unter seinem Vorsitz entschieden, dass ein Unfall, den eine Lehrerin in ihrer Schule während ihrer stufenweisen Wiedereingliederung erlitten hatte, als Arbeitsunfall anzuerkennen ist.
Die Klägerin, die als angestellte Lehrerin an einer beruflichen Schule in M. beschäftigt ist, unterrichtete nach einer längeren Erkrankung ab Februar vergangenen Jahres mit Einverständnis ihres Arbeitgebers im Rahmen eine stufenweise Wiedereingliederung stundenreduziert.
Am 16. März 2017 zog sich die Klägerin während einer Unterrichtspause bei einem Sturz auf der Treppe in der Schule eine Verletzung der Wirbelsäule zu, die zu einer erneuten Arbeitsunfähigkeit und Unterbrechung der Wiedereingliederung führte.
Die beklagte Berufsgenossenschaft hatte die Anerkennung dieses Ereignisses als Arbeitsunfall und die Gewährung von Entschädigungsleistungen abgelehnt.
Das Sozialgericht hat entschieden, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Sturzes einer versicherten Tätigkeit im Sinne von Paragraph 8 Abs. 1 Satz 1 des 7. Sozialgesetzbuches nachgegangen ist. Dass das Arbeitsverhältnis währen der Zeit der Wiedereingliederung (arbeitsrechtlich) geruht hat, steht einem (sozial rechtlichen) Beschäftigungsverhältnis iSv § 2 Abs.1 Nr. 1 SGB VII nicht grundsätzlich entgegen. Es besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Aufenthalt der Klägerin in der Schule während der stufenweise Wiedereingliederung und ihrer dem Grunde nach versicherten Tätigkeit als Lehrerin.
Der (wenn auch stundengeminderte) Unterricht während der Wiedereingliederung war nicht nur darauf gerichtet, die volle Arbeitsfähigkeit wiederzuerlangen, sondern diente auch dem "Unternehmen" Schule.
Bei einer derartigen sogenannten gemischten Motivationslage mit sowohl versicherten (fremdnützigen) als auch unversicherten (eigenwirtschaftlichen) Motiven liegt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine versicherte Tätigkeit dann vor, wenn das konkrete Geschehen hypothetisch auch ohne die private Motivation des Handeins vorgenommen worden wäre. Dies trifft auch im Falle der Klägerin zu.
Jürgen Fuchs kurz vor der Eröffnung der Verhandlung (Foto: nnz) Jürgen Fuchs mit den ehrenamtlichen Richtern Annika Wagner und Uwe Ropke
Nach den objektiven Umständen (die Durchführung des üblichen, auch vor und nach der Wiedereingliederung anfallenden Unterrichts mit lediglich verminderter Stundenzahl) ist eine berufliche Handlungstendenz während der Wiedereingliederung offensichtlich. Die gleichzeitig daneben vorliegende private Handlungstendenz (Förderung der Genesung) kann hinweggedacht werden, ohne dass vorliegend die berufliche, dem Unternehmen Schule dienliche Handlungstendenz entfällt.
Der soziale Schutzzweck der gesetzlichen Sozialversicherung gebietet es zudem, dass auch während der stufenweisen Wiedereingliederung die Versicherungspflicht und damit auch der Versicherungsschutz aufrechterhalten bleiben. Gegen das heutige Urteil ist Berufung zugelassen.
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