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Mi, 09:22 Uhr
24.02.2016
Christopher Posch: Alles, was Recht ist

Ihr Recht auf Vorsorge im Krankheitsfall

Irgendwann im Leben "erwischt" es jeden: Es tritt eine Situation ein, in der das Wissen um das eigene Recht bitter notwendig sein kann. Exklusiv für die Nordthüringer Online-Zeitungen gibt der bekannte Rechtsanwalt Christopher Posch Tipps und Hinweise zu Ihrem Recht...


Es ist eines der Themen, die keiner gerne im Familienkreis anspricht und das sehr vielfältig ist. „Was geschieht, wenn es mir gesundheitlich so schlecht geht, dass ich selbst nicht mehr das äußern kann, was ich will? Sollte ich eine Patientenverfügung mit meinen medizinischen Behandlungs- und Versorgungswünschen erstellen oder jemandem eine Generalvollmacht erteilen?“

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Vorausgesetzt Sie geraten in einen Zustand, indem Sie nicht mehr für sich selbst entscheiden können, so kann eine Patientenverfügung, welche vorsorglich und frühzeitig festgelegt wurde, über die Durchführung oder Unterlassung medizinischer Maßnahmen entscheiden (zum Beispiel Festlegung, dass man weder eine künstliche Beatmung noch eine künstliche Ernährung möchte oder der Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen).

Der Deutsche Bundestag hat hierzu ein Gesetz beschlossen und damit die Rahmenbedingungen beim Umgang mit einer Patientenverfügung geregelt, welches am 1. September 2009 in Kraft getreten ist. Hiermit wird sichergestellt, dass der Patientenwille der Behandlung zugrunde gelegt wird, auch wenn er in der bestimmten Lage nicht mehr geäußert werden kann. Jede und jeder einwilligungsfähige Volljährige kann eine Patientenverfügung verfassen, die sie oder er jederzeit formlos widerrufen kann. Einwilligungsfähig ist, wer die Art, die Bedeutung, die Tragweite und die Risiken einer beabsichtigten medizinischen Maßnahme sowie deren Unterlassung verstehen und seinen Willen hiernach bestimmen kann.

Dabei ist es sinnvoll, sich von einem Arzt oder einer fachkundigen Person beraten zu lassen. Wenn die Festlegungen in einer Patientenverfügung dann auf die aktuelle Behandlungssituation der Patientin oder des Patienten passen, sind sowohl die Ärzte als auch die Betreuer/in oder Bevollmächtigte/r daran gebunden.
Liegt eine solche Patientenverfügung nicht vor oder sind die einzelnen Punkte in einer Patientenverfügung zu unkonkret oder abstrakt, entscheiden die Betreuer/in oder Bevollmächtigte/r gemeinsam mit den Ärzten auf der Grundlage des mutmaßlichen Patientenwillens über die vorzunehmende Behandlung.

Können sich Betreuer/in oder Bevollmächtigte/r und die behandelnden Ärzte nicht darüber einigen, ob die beabsichtigte Entscheidung auch tatsächlich dem Willen der betroffenen Patientin oder des Patienten entspricht, muss die Betreuer/in oder Bevollmächtigte/r die Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen. Und wer will schon eine fremde Person, die im Notfall für einen entscheidet? Mit einer solchen Patientenverfügung und/oder einer Vorsorgevollmacht lässt sich genau diese Problematik der gerichtlichen Betreuung vermeiden.

Es empfiehlt sich daher, neben der schriftlichen Patientenverfügung auch eine Vorsorgevollmacht (zumindest eine Betreuungsverfügung) zu treffen. Vergessen Sie auch nicht, Ihre Eintragungen in der Patientenverfügung bei Bedarf zu aktualisieren. Selbst wenn sie nichts ändern möchten, sollten Sie durch Ihre Unterschrift mit Datum bestätigen, dass Sie an den getroffenen Punkten festhalten wollen. Die Patientenverfügung sollten Sie dann in einem Notfallordner aufbewahren oder das originale Schriftstück einer Vertrauensperson, welche im Notfall umgehend erreichbar ist, zur Aufbewahrung überlassen.

Für Ihre Vorsorge ist folglich neben dem Schriftformerfordernis nichts weiter zu beachten (z.B. ist die Patientenverfügung nicht notariell zu beglaubigen), außer dass Sie ihre Wünsche klar und deutlich zum Ausdruck bringen und eine Notfallkarte im Geldbeutel aufbewahren, mit dem Hinweis darauf, dass sie eine Patientenverfügung besitzen und wo diese zu finden ist. Nur so kann im Ernstfall Ihr Wille gewahrt werden.

Christopher Posch (Foto: privat) Christopher Posch (Foto: privat)
Rechtsanwalt Christopher Posch ist Fachanwalt für Strafrecht und bekannt aus der RTL Primetime-Sendung „Ich kämpfe für Ihr Recht“. Seine Kanzlei „Posch Frank Rechtsanwälte“ betreibt er gemeinsam mit seinem Kollegen Rechtsanwalt Moritz Frank und seinem Vater Rechtsanwalt Dieter Posch sowie weiteren angestellten Berufskollegen in der Bäckerstrasse 20 in Nordhausen.
Autor: red

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