Sa, 15:48 Uhr
20.02.2016
Was muss man ertragen, wo darf man kürzen?
Mietminderung leicht gemacht
Lärmende Nachbarn, kaputte Heizungen, schimmelnde Wände - in Mietwohnungen gibt es viele Schäden oder Mängel, welche die Wohnqualität stark beeinträchtigen können. Als Mieter hat man jedoch Anspruch auf eine komplett schadenfreie Wohnung. Darüber hinaus ist der Vermieter verpflichtet, Mängel umgehend zu beseitigen...
Soll die Miete gekürzt werden, gilt es, die Angemessenheit der Umstände zu beachten: Eine defekte Glühbirne im Flur ist kein Grund für eine Mietminderung. Zur Orientierung, wie hoch die Kürzung ausfallen sollte, stellt Mineko (www.mineko.de), die Top 3 der häufigsten Mängel vor. Eine Auflistung weiterer Mängel von A wie Abwasser bis W wie Wasserschaden gibt es hier: https://www.mineko.de/mietminderung/
1. Lärm - Von wegen viel Lärm um nichts
Lärm muss individuell - am besten mit einem Protokoll - dokumentiert und festgelegt werden. So stellen der Krach, den die Toilettenspülung des Nachbars nachts verursacht oder spielende Kinder keine Belästigung dar, wohl aber Bauarbeiten und Heizungsgeräusche.
Beispiele für Quoten aus der Rechtsprechung:
2. Schimmel - Bloß keinen Schimmel ansetzen
Bei Schimmel in der Wohnung ist es von entscheidender Bedeutung, wer verantwortlich für dessen Entstehung ist. Wenn es infolge eines Mangels an der baulichen Substanz schimmelt, liegt das Verschulden beim Vermieter. Anzeichen für derartige Mängel können Risse im Mauerwerk, undichte Türen und Fenster, ein versteckter Wasserrohrbruch oder eine mangelhafte Dämmung sein. Ist der Mieter durch falsches Lüftungsverhalten selbst verantwortlich, kann die Miete nicht gekürzt werden. Beides ist jedoch zu beweisen.
Beispiele für Quoten aus der Rechtsprechung:
Auch bei der Heizung ist die Höhe der Mietminderung nur individuell bestimmbar. Generell besteht jedoch das Gebot zur Wirtschaftlichkeit, welches den Vermieter dazu zwingt, bei wirklichem Sachmangel zu reparieren. Einfache Handgriffe wie die Heizungsentlüftung sind schnell selbst erledigt und kein Grund zur Kürzung der Miete.
Beispiele für Quoten aus der Rechtsprechung:
Die Gründe für eine Mietminderung sind vielfältig. Dies gilt ebenso für die Festlegung der Höhe. Ist man sich diesbezüglich unsicher, lohnt es sich, Rat bei Mietervereinen zu suchen. Hat man als Geschädigter einen berechtigten Grund für eine Mietminderung, so ist zu beachten, dass auch die Nebenkosten von einer solchen Minderung berührt werden.
Kommt es durch einen Mietmangel zu einer Mietminderung, betrifft dies ebenso die Nebenkostenabrechnung, da der Mietvertrag als eine Gesamtleistung zu verstehen ist. Wer sich unsicher ist, ob die Abrechnung am Ende eines Abrechnungsjahres richtig ist, kann sie zum Beispiel von Serviceanbietern zur Überprüfung der Nebenkosten checken lassen.
Autor: redSoll die Miete gekürzt werden, gilt es, die Angemessenheit der Umstände zu beachten: Eine defekte Glühbirne im Flur ist kein Grund für eine Mietminderung. Zur Orientierung, wie hoch die Kürzung ausfallen sollte, stellt Mineko (www.mineko.de), die Top 3 der häufigsten Mängel vor. Eine Auflistung weiterer Mängel von A wie Abwasser bis W wie Wasserschaden gibt es hier: https://www.mineko.de/mietminderung/
1. Lärm - Von wegen viel Lärm um nichts
Lärm muss individuell - am besten mit einem Protokoll - dokumentiert und festgelegt werden. So stellen der Krach, den die Toilettenspülung des Nachbars nachts verursacht oder spielende Kinder keine Belästigung dar, wohl aber Bauarbeiten und Heizungsgeräusche.
Beispiele für Quoten aus der Rechtsprechung:
- 10 % bei einer Großbaustelle, die 100 Meter entfernt lag
- 20 % bei Abrissarbeiten
- 30 % bei Lärm von Diskotheken in der Nachbarschaft
- 35 % wegen Baulärms in weniger als zehn Metern Entfernung
- 50 % bei durch den Nachbarn verursachte erhebliche Lärmstörung in der Nacht
2. Schimmel - Bloß keinen Schimmel ansetzen
Bei Schimmel in der Wohnung ist es von entscheidender Bedeutung, wer verantwortlich für dessen Entstehung ist. Wenn es infolge eines Mangels an der baulichen Substanz schimmelt, liegt das Verschulden beim Vermieter. Anzeichen für derartige Mängel können Risse im Mauerwerk, undichte Türen und Fenster, ein versteckter Wasserrohrbruch oder eine mangelhafte Dämmung sein. Ist der Mieter durch falsches Lüftungsverhalten selbst verantwortlich, kann die Miete nicht gekürzt werden. Beides ist jedoch zu beweisen.
Beispiele für Quoten aus der Rechtsprechung:
- 5 % bei geringer optischer Beeinträchtigung
- 20 % bei Schimmelbildung im Schlafzimmer
- 10 %, wenn ein muffiger Geruch in Bad, Küche oder Wohn- bzw. Schlafzimmer entsteht (auch bei Eigenverschulden des Mieters)
- 50 % in den Wintermonaten, wenn der Schimmelbefall im Schlaf- oder Kinderzimmer vorliegt
- 100 %, wenn die Wohnung durch den Schimmel unbewohnbar ist oder Mieter lebensbedrohlich erkrankt
Auch bei der Heizung ist die Höhe der Mietminderung nur individuell bestimmbar. Generell besteht jedoch das Gebot zur Wirtschaftlichkeit, welches den Vermieter dazu zwingt, bei wirklichem Sachmangel zu reparieren. Einfache Handgriffe wie die Heizungsentlüftung sind schnell selbst erledigt und kein Grund zur Kürzung der Miete.
Beispiele für Quoten aus der Rechtsprechung:
- 10 % bei rauschender oder knackender Heizung
- 50 % bei Ausfall der gesamten Heizung außerhalb der Wintermonate
- 100 %, wenn es während der Wintermonate zu einem Gesamtausfall der Heizung kommt
Die Gründe für eine Mietminderung sind vielfältig. Dies gilt ebenso für die Festlegung der Höhe. Ist man sich diesbezüglich unsicher, lohnt es sich, Rat bei Mietervereinen zu suchen. Hat man als Geschädigter einen berechtigten Grund für eine Mietminderung, so ist zu beachten, dass auch die Nebenkosten von einer solchen Minderung berührt werden.
Kommt es durch einen Mietmangel zu einer Mietminderung, betrifft dies ebenso die Nebenkostenabrechnung, da der Mietvertrag als eine Gesamtleistung zu verstehen ist. Wer sich unsicher ist, ob die Abrechnung am Ende eines Abrechnungsjahres richtig ist, kann sie zum Beispiel von Serviceanbietern zur Überprüfung der Nebenkosten checken lassen.

