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Sa, 08:55 Uhr
20.02.2016
ADAC gibt Tipps zum richtigen Parken

„Mut zur Lücke“ wird nicht immer belohnt

Wer kennt das nicht? Die Uhr erinnert mahnend an den nächsten Termin und weit und breit ist kein Stellplatz für das Auto in Sicht. Da ist die Verlockung groß, in der Not in die nächst gelegene freie Parklücke zu fahren, auch wenn die auf der anderen Straßenseite liegt und das Fahrzeug dann entgegen der Fahrtrichtung steht...


Doch ganz so einfach ist das nicht. Die Regeln für Halten und Parken sind in der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Paragraph 12 festgelegt. Darin heißt es, dass zum Parken der rechte Seitenstreifen zu benutzen ist und das Fahrzeug in Fahrtrichtung zu stehen hat.

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Wer auf der linken Straßenseite einen Parkplatz findet, muss also entweder wenden oder auf den Parkplatz verzichten. Das sogenannte Linksparken, also das Parken entgegen der Verkehrsrichtung, ist nur in Ausnahmefällen erlaubt und stellt ansonsten eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 10 bis 30 Euro geahndet werden kann.
Lediglich in Einbahnstraßen und bei am rechten Fahrbahnrand verlaufenden Straßenbahnschienen besteht eine gesetzliche Ausnahme vom Linksparkverbot.

Verwirrend stellt sich die Parksituation für die Autofahrer dar, die ihr Fahrzeug quer bzw. schräg auf einem Längsparkplatz abstellen, wie das häufiger bei einigen Kleinstwagen (zum Beispiel Smart) vorkommt. Ausdrücklich in der Straßenverkehrsordnung verboten ist das Querparken zwar nicht. Die Rechtsprechung handhabt diese Fälle aber nicht einheitlich.

Befürworter argumentieren, dass gemäß Paragraph 12 Abs. 6 StVO „platzsparend zu parken“ ist und es zumindest dann zulässig sein soll, solange sich das Fahrzeug innerhalb von Parkflächenmarkierungen befindet und der fließende Verkehr nicht behindert wird. Dagegen spricht jedoch Paragraph 12 Abs. 4 StVO, weil sich aus dieser Vorschrift ergibt, dass möglichst dicht am Fahrbahnrand zu parken ist, was beim Schrägparken gerade nicht der Fall ist.

Da die einheitliche Verfolgungspraxis zeigt, dass in diesen Fällen in der Regel ein Knöllchen verhängt wird, rät der ADAC dazu, besser nicht schräg zu parken.
Autor: red

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