Di, 07:19 Uhr
15.06.2004
Das neue Kündigungsrecht
Nordhausen (nnz). Neue gesetzliche Regeln machen seit Jahresbeginn eine Kündigung mit Abfindung einfacher. Sie bieten Arbeitgebern und Arbeitnehmern mehr Rechtssicherheit bei betriebsbedingten Kündigungen. Mehr dazu mit dem bekannten Klick.
Arbeitnehmer müssen sich ihre Abfindung dann nicht vor Gericht erstreiten und keine Sperrzeit beim Arbeitsamt befürchten. Die Juli-Ausgabe von FINANZtest erläutert die neuen Regelungen. Eine Abfindung, die der Arbeitgeber anbietet, entspricht nur den neuen Regeln, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt, wenn diese schriftlich mit betrieblichen Gründen begründet ist, auf einen Anspruch auf Abfindung verwiesen wird und wenn der Mitarbeiter auf eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht verzichtet. Akzeptiert ein Arbeitnehmer ein solches Angebot einer Abfindung, so muss er in der Regel nicht mit einer vom Arbeitsamt verhängten Sperrzeit rechnen. Verhängt das Arbeitsamt eine Sperrzeit, obwohl Arbeitnehmer und Arbeitgeber die neuen Abfindungsregeln einhalten, sollte der Arbeitnehmer Widerspruch einlegen.
Auch die Höhe der Abfindung ist gesetzlich geregelt. Ein Arbeitnehmer bekommt die Hälfte seines Monatslohns pro Jahr seiner Betriebszugehörigkeit, mehr als sechs Monate werden auf ein volles Jahr aufgerundet, weniger werden abgerundet. Bevor Arbeitnehmer ein Abfindungsangebot annehmen, sollten die sich dies gut überlegen. Ein fester Arbeitsplatz garantiert ein geregeltes Einkommen, eine Abfindung kann dagegen schnell aufgebraucht sein.
Autor: nnzArbeitnehmer müssen sich ihre Abfindung dann nicht vor Gericht erstreiten und keine Sperrzeit beim Arbeitsamt befürchten. Die Juli-Ausgabe von FINANZtest erläutert die neuen Regelungen. Eine Abfindung, die der Arbeitgeber anbietet, entspricht nur den neuen Regeln, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt, wenn diese schriftlich mit betrieblichen Gründen begründet ist, auf einen Anspruch auf Abfindung verwiesen wird und wenn der Mitarbeiter auf eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht verzichtet. Akzeptiert ein Arbeitnehmer ein solches Angebot einer Abfindung, so muss er in der Regel nicht mit einer vom Arbeitsamt verhängten Sperrzeit rechnen. Verhängt das Arbeitsamt eine Sperrzeit, obwohl Arbeitnehmer und Arbeitgeber die neuen Abfindungsregeln einhalten, sollte der Arbeitnehmer Widerspruch einlegen.
Auch die Höhe der Abfindung ist gesetzlich geregelt. Ein Arbeitnehmer bekommt die Hälfte seines Monatslohns pro Jahr seiner Betriebszugehörigkeit, mehr als sechs Monate werden auf ein volles Jahr aufgerundet, weniger werden abgerundet. Bevor Arbeitnehmer ein Abfindungsangebot annehmen, sollten die sich dies gut überlegen. Ein fester Arbeitsplatz garantiert ein geregeltes Einkommen, eine Abfindung kann dagegen schnell aufgebraucht sein.

