Di, 07:00 Uhr
09.06.2015
Nachgehakt: private Knöllchen?
Ein Knöllchen an der Windschutzschreibe sieht kein Autofahrer gern. Auf privaten Parkplätzen, etwa vor Discountern wie dem Lidl-Markt, werden auch "privat" Knöllchen verteilt. Die nnz wollte wissen, ob diese Praxis rechtlich "sauber" ist und hat beim Nordhäuser Ordnungsamt nachgehakt...
Privater Parkplatz (Foto: nnz)
Auch das Ordnungsamt der Stadt Nordhausen bekomme regelmäßig Anfragen von betroffenen Fahrzeugführern zur Rechtmäßigkeit der Parküberwachung auf dem Lidl-Parkplatz, hieß es aus dem Ordnungsamt.
"Wir haben darauf hin die Örtlichkeiten überprüft und festgestellt, dass an allen Einfahrten zu diesem Parkplatz der Eigentümer entsprechende Hinweisschilder mit Nutzungsbedingungen aufgestellt hat", sagte Christian Kowal, Leiter des Nordhäuser Ordnungsamtes.
Wird gegen diese Nutzungsbedingungen verstoßen, behält sich der Eigentümer oder dessen Beauftragter eine Verwarnung oder ein Abschleppen vor.
Rechtlich sei dieses Verfahren nicht zu beanstanden, da jeder Nutzer bei der Einfahrt über die Nutzungsbedingungen informiert wird, teilte das Ordnungsamt mit. Mit dem Befahren des Parkplatzes werden die Nutzungsbedingungen dann anerkannt. "Es kommt hier ein privatrechtlicher Parkvertrag zustande. Es steht dem Nutzer frei, auf diesem Parkplatz zu parken oder sich einen anderen Parkplatz zu suchen", sagte Kowal, "mit Überziehung der Parkzeit oder mit dem Parken an verbotenen Stellen wird dieser Vertrag verletzt, was dann die Parküberwachungsfirma ahndet."
Entscheidend für die Rechtmäßigkeit dieser Verwarnungen sei die deutliche Sichtbarkeit und Größe des Schildes mit den Parkregelungen an den Einfahrten des jeweiligen Parkplatzes.
Autor: red
Privater Parkplatz (Foto: nnz)
Auch das Ordnungsamt der Stadt Nordhausen bekomme regelmäßig Anfragen von betroffenen Fahrzeugführern zur Rechtmäßigkeit der Parküberwachung auf dem Lidl-Parkplatz, hieß es aus dem Ordnungsamt.
"Wir haben darauf hin die Örtlichkeiten überprüft und festgestellt, dass an allen Einfahrten zu diesem Parkplatz der Eigentümer entsprechende Hinweisschilder mit Nutzungsbedingungen aufgestellt hat", sagte Christian Kowal, Leiter des Nordhäuser Ordnungsamtes.
Wird gegen diese Nutzungsbedingungen verstoßen, behält sich der Eigentümer oder dessen Beauftragter eine Verwarnung oder ein Abschleppen vor.
Rechtlich sei dieses Verfahren nicht zu beanstanden, da jeder Nutzer bei der Einfahrt über die Nutzungsbedingungen informiert wird, teilte das Ordnungsamt mit. Mit dem Befahren des Parkplatzes werden die Nutzungsbedingungen dann anerkannt. "Es kommt hier ein privatrechtlicher Parkvertrag zustande. Es steht dem Nutzer frei, auf diesem Parkplatz zu parken oder sich einen anderen Parkplatz zu suchen", sagte Kowal, "mit Überziehung der Parkzeit oder mit dem Parken an verbotenen Stellen wird dieser Vertrag verletzt, was dann die Parküberwachungsfirma ahndet."
Entscheidend für die Rechtmäßigkeit dieser Verwarnungen sei die deutliche Sichtbarkeit und Größe des Schildes mit den Parkregelungen an den Einfahrten des jeweiligen Parkplatzes.


