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Mi, 13:33 Uhr
20.08.2014

Rot, blau, gelb oder grün

Ärzte verordnen Medikamente auf Rezeptformularen, die unterschiedliche Farben haben. Viele Patienten wissen jedoch nicht, wann und warum sie ein rotes, ein grünes, ein blaues oder ein gelbes Formular erhalten...

Rezeptübergabe (Foto: privat) Rezeptübergabe (Foto: privat)

Die vier Verordnungsweisen unterscheiden sich zum Beispiel hinsichtlich der Gültigkeitsdauer und der Kosten für den Patienten. Thüringens Apothekerinnen und Apotheker erklären, was es mit den verschiedenen Farben der Arzneimittel-Rezepte auf sich hat.

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„Ein ärztliches Rezept hat zwei Funktionen: es ist therapeutische Anweisung und Berechtigungsschein“, erklärt Apothekerin Andrea Seifert, Pressesprecherin der Region Nordhausen: „Der Arzt hält darauf fest, welches Medikament bzw. welchen Wirkstoff der Patient in welcher Dosis einnehmen soll. Dem Apotheker zeigt es, dass er dem Patienten die entsprechenden Präparate aushändigen bzw. dass dieser sie erwerben darf.“ Heutzutage nutzen Ärzte dafür standardisierte Formulare, die es in vier verschiedenen Farben gibt. So erkennt das Apothekenpersonal mit einen Blick, um welche Art von Verordnung es sich handelt:

Rosa: Sollen gesetzlich Krankenversicherte ein Arzneimittel zu Lasten ihrer Krankenkasse erhalten, nutzt der Arzt ein rosafarbenes Formular, das sogenannte Kassenrezept. Die Krankenkasse übernimmt dann die Kosten für das Medikament bis zur Höhe des Festbetrages, für den Versicherten fällt eine Zuzahlung an, sofern er das Rezept innerhalb von vier Wochen ab Ausstellungsdatum einlöst. Festbeträge sind Höchstbeträge für die Erstattung von Arzneimittelpreisen durch die gesetzlichen Krankenkassen.

Das bedeutet: Die Krankenkassen zahlen nicht automatisch jeden Preis, sondern nur Festbeträge. „Sind die vier Wochen bis zur Rezepteinlösung überschritten, ist das Rezept noch zwei weitere Monate gültig, der Patient muss aber selbst für die Kosten aufkommen“, ergänzt die Apothekerin. Welche Angaben ein gültiges Kassenrezept enthalten muss, ist gesetzlich genau geregelt: neben Name, Anschrift, Geburtsdatum und Krankenversicherung des Patienten sind auch Name, Fachgebiet und Adresse des verordnenden Kassenarztes zu nennen.

Maximal drei Mittel können pro Rezept verordnet werden - mitunter nennt der Arzt dabei kein fertiges Präparat, sondern lediglich Wirkstoff und Darreichungsform. Nicht zuletzt kann er auch Besonderheiten notieren, etwa den Wegfall der gesetzlichen Zuzahlung oder der Notdienstgebühr für den Patienten oder dass das Mittel auch bei Wirkstoffgleichheit nicht gegen ein anderes ausgetauscht werden darf.

Gelb: Fallen Medikamente unter das Betäubungsmittelgesetz, nutzt der Arzt für die Verordnung ein gelbes Formular. Das ist z. B. bei allen Betäubungsmitteln, starken Schmerzmitteln oder Drogenersatzstoffen wie Methadon der Fall. Um Missbrauch zu verhindern, sind die gesetzlichen Regelungen und Fristen hier besonders streng: Das gelbe Rezept ist nur sieben Tage lang gültig und enthält drei Teile: das Original geht an die Krankenkasse, jeweils ein Durchschlag verbleibt beim Arzt und in der Apotheke.

Blau ist zwar nicht die vorgeschriebene, mittlerweile aber übliche Formularfarbe für Privatrezepte, manchmal werden statt der blauen Rezepte aber auch weiße verwendet. Privat Krankenversicherte zahlen die darauf verordneten Medikamente zunächst selbst und können das Rezept zur Kostenerstattung bei ihrer Krankenkasse einreichen.

Auch gesetzlich Versicherte erhalten vom Arzt mitunter ein Privatrezept, wie Seifert weiß: „Wenn nämlich ein Arzneimittel zwar verschreibungspflichtig ist, aber nicht von der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bezahlt wird. Dazu zählen etwa hormonelle Mittel zur Empfängnisverhütung oder ‚Lifestyle-Arzneimittel‘ wie Potenzmittel, Mittel gegen Haarausfall etc.“ Ein Privatrezept ist bis zu drei Monate nach Ausstellungsdatum einlösbar.

Grün: „Das grüne Formular ist kein Rezept im klassischen Sinn“, erklärt Seifert: „Der Arzt spricht darauf lediglich eine Empfehlung aus, welche rezeptfrei erhältlichen Medikamente aus seiner Sicht medizinisch notwendig oder sinnvoll sind.“ Das können beliebig viele sein, allerdings nur solche, deren Kosten seit der Gesundheitsreform von 2004 im Regelfall nicht mehr von den GKV erstattet werden.

Der Arzt darf sie nicht auf einem rosafarbenen Rezept verordnen und der Patient muss sie komplett selbst bezahlen. Dennoch, so Seifert, macht die Empfehlung des Arztes Sinn: „Sie garantiert, dass der Patient nachgewiesenermaßen wirksame Medikamente anwendet, die auch zur Behandlung des jeweiligen Krankheitsbildes geeignet sind. Der Apotheker kann zudem gezielt zu Neben- und Wechselwirkungen beraten.“ Grüne Rezepte sind unbegrenzt gültig und sollten auch nach der Einlösung aufbewahrt werden: Sie sind eine wichtige Merkhilfe bezüglich Name, Wirkstoff, Darreichungsform und Dosierung der eingenommenen Medikamente. Und von der Apotheke abgestempelt, gelten sie bei der Steuererklärung als Nachweis für außergewöhnliche Belastungen.

Warum heißen Rezepte eigentlich Rezepte? Die Namensgleichheit zum Kochrezept hat geschichtliche Gründe. Seifert klärt auf: „Bevor es Fertigarzneimittel gab, stellten die Apotheker alle Medikamente selbst her. Die schriftliche Anweisung des Arztes hierzu begann stets mit der lateinischen Aufforderung ‚recipe‘, zu Deutsch ‚nimm!‘.

Hatte der Apotheker alle Zutaten beisammen und die Mixtur fertig gestellt, bestätigte er dies auf der Verordnung mit ‚receptum‘, also ‚genommen‘.“ Daraus entwickelte sich die bis heute übliche Bezeichnung Rezept.
Autor: red

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