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Fr, 16:13 Uhr
24.01.2014

Genussrechte sind nichts für Kleinanleger

In den vergangenen Tagen überschlagen sich Medienberichte zu Geldanlagen in Form von Genussrechten bei Prokon. Auch bei den Verbraucherberatern in Thüringen...


Nachdem das Unternehmen nun bekannt gegeben hat, dass am 22. Januar 2014 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die Prokon Regenerative Energien GmbH beantragt wurde, stellt sich bei vielen Verbraucherinnen und Verbrauchern nun die Frage, was eigentlich Genussrechte sind und ob sie für Kleinanleger geeignet sind.

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Genussrechte werden häufig im Bereich der erneuerbaren Energien entweder von einzelnen Projektgesellschaften oder von Unternehmen herausgegeben. Dabei handelt es sich um eine Geldanlage im staatlich nicht überwachten Kapitalmarkt.

Durch den Kauf von Genussrechten stellt ein Anleger einem Unternehmen Kapital zur Verfügung. Im Gegenzug erhält er Vermögensrechte, das heißt, er wird am Gewinn des Unternehmens beteiligt. Als Genussrechtsinhaber ist er aber keine Miteigentümer der Gesellschaft, es stehen keine Mitbestimmungsrechte im Unternehmen zu und er kann somit keinen Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen.

Es gibt deutliche Unterschiede in der Gestaltung der Bedingungen für Genussrechte. So können zum Beispiel die Laufzeit oder die Kündigungsmöglichkeiten eines Genussrechts sehr unterschiedlich geregelt sein. Dasselbe gilt für die Regelungen zur Verzinsung oder die Rückzahlungsmodalitäten. Das bedeutet aber nicht, dass es keine grundsätzlichen Bedingungen für Genussrechte gibt. So hat jeder Anleger das Recht auf eine jährliche Zinszahlung sowie auf die Rückzahlung seiner Einlage am Ende der Laufzeit.

Den Ertragschancen stehen Risiken gegenüber, die dem Charakter der Genussrechte als unternehmerische Kapitalanlage entsprechen. So besteht im Falle der Insolvenz eines Unternehmens grundsätzlich das Risiko eines Totalverlustes der Einlage und noch nicht vorgenommener Zinszahlungen. Werden Genussrechte vor Ablauf der Laufzeit verkauft, kann es zu Kursverlusten kommen.

Aufgrund der Risiken sollten Anleger Genussrechtskapital nur dann zeichnen, wenn sie Vertrauen in das herausgebende Unternehmen haben und risikobewusste Anleger sind, die eine Chance auf eine attraktive Vergütung für ihr investiertes Kapital suchen. Auf Grund der erschwerten Handelbarkeit macht es sich aber erforderlich, dass der Anleger für den Anlagezeitraum auf das investierte Kapital verzichten kann. Aufgrund des nicht auszuschließenden Totalverlustrisikos sollte nur dann in die Vermögensanlage investiert werden, wenn ein eintretender Totalverlust zu keiner empfindlichen Verschlechterung der Vermögenslage beim Anleger führt. Damit sind Genussrechte aus Sicht der Verbraucherzentrale nicht für Kleinanleger zu empfehlen.

Der aktuelle Fall ist nach Ansicht der Verbraucherzentrale ein weiterer Beleg dafür, dass Produkte des grauen Kapitalmarkts nicht für Kleinanleger geeignet sind und der aktive Vertrieb im unregulierten Finanzmarkt dringend einzuschränken ist. Die Verbraucherzentrale fordert daher eine einheitliche und effektive Aufsicht der Produkte und des Vertriebs durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Autor: red

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