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Di, 10:13 Uhr
20.04.2004

Wenn es Mängel gibt...

Nordhausen (nnz). Gebrauchtwagen verkaufen sich besser als Neue. Doch geht etwas kaputt und fallen Reparaturkosten an, kommt es schnell zum Streit mit dem Händler. Aufklärung von Experten gibt es mit dem bekannten Klick.


Die Mai-Ausgabe von Finanztest gibt Tipps für den Gebrauchtwagenkauf, warnt vor Vertragstricks und klärt über die Kundenrechte auf. Die sind im Jahr 2002 erheblich verbessert worden. Kaum zu glauben: Manche Händler schreiben in die Kaufverträge über Gebrauchtwagen, dass der Wagen „Fehler in allen Teilen“ habe oder gar „rollender Schrott“ sei. Noch unglaublicher: Manch Kunde unterschreibt das. Dabei versuchen Händler so meist nur ihre Haftung unter den Tisch zu kehren. Tatsächlich müssen Händler nur für Mängel nicht haften, die sie beim Verkauf klar benannt haben. Selbst mit pauschalen Trick-Klauseln schließen sie die Haftung nicht wirksam aus – auch der „rollende Schrott“ darf reklamiert werden, wenn der Preis für ein fahrtüchtiges Auto spricht.

Grundsätzlich gilt: Händler haften mindestens ein Jahr lang für Mängel, die sie nicht klar benannt haben. Und im ersten halben Jahr sind sie in der Beweispflicht wenn unklar ist, ob der Wagen bei Übergabe wirklich tip-top oder so wie beschrieben war. Wie Kunden die neue Gesetzeslage sinnvoll nutzen, wenn der Wagen muckert, steht in der neuen FINANZtest-Ausgabe. Dazu gibt es Tipps für den Wagenkauf im Internet und zur kostenlosen Schlichtung von Mängelstreitigkeiten.
Autor: nnz

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