Mo, 11:20 Uhr
29.07.2013
Erfolg vor Gericht
Vor dem Landgericht München mussten der US-amerikanische Pornoproduzent Malibu Media und deren Rechtsanwälte eine herbe Niederlage einstecken, die vielen abgemahnten Verbrauchern auch in Thüringen helfen könnte...
Das Landgericht München wies in einem Beschluss (Beschl. v. 04.06.13, Az. 7 O 22293/12) darauf hin, dass die in Frage stehenden Pornofilme nach Ansicht des Gerichts keinen urheberrechtlichen Schutz genießen.
In diesem Verfahren ging es darum, ob der Internet-Anbieter aufgrund einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung die Daten des Verletzers bei Pornofilmen herausgeben dürfe. Das Landgericht München verneinte dies, da bei den bis zu 19 Minuten langen Filmchen lediglich sexuelle Vorgänge in primitiver Weise” gezeigt würden. Hierin läge keine persönliche geistige Schöpfung” im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG.
Zuvor hatten viele Gerichte keine großen Anstrengungen darauf verwendet, bei Pornofilmen überhaupt die geistige Schöpfungshöhe zu überprüfen. Der Beschluss des Landgerichts München könnte weitreichende Auswirkungen auf Abmahnungen wegen angeblichen Filesharings mit Pornofilmen haben. Sollten sich mehr Gerichte dieser Auffassung anschließen, gehen die Abmahnungen der Pornoindustrie zukünftig ins Leere, so Ralf Reichertz, Referent Recht der Verbraucherzentrale Thüringen.
Verbraucher sollten nach Ansicht der Verbraucherzentrale bis dahin nach wie vor auf die Schreiben dieser oder anderer Abmahnkanzleien reagieren. Hilfestellung bieten hierzu die Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Thüringen.
Autor: redDas Landgericht München wies in einem Beschluss (Beschl. v. 04.06.13, Az. 7 O 22293/12) darauf hin, dass die in Frage stehenden Pornofilme nach Ansicht des Gerichts keinen urheberrechtlichen Schutz genießen.
In diesem Verfahren ging es darum, ob der Internet-Anbieter aufgrund einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung die Daten des Verletzers bei Pornofilmen herausgeben dürfe. Das Landgericht München verneinte dies, da bei den bis zu 19 Minuten langen Filmchen lediglich sexuelle Vorgänge in primitiver Weise” gezeigt würden. Hierin läge keine persönliche geistige Schöpfung” im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG.
Zuvor hatten viele Gerichte keine großen Anstrengungen darauf verwendet, bei Pornofilmen überhaupt die geistige Schöpfungshöhe zu überprüfen. Der Beschluss des Landgerichts München könnte weitreichende Auswirkungen auf Abmahnungen wegen angeblichen Filesharings mit Pornofilmen haben. Sollten sich mehr Gerichte dieser Auffassung anschließen, gehen die Abmahnungen der Pornoindustrie zukünftig ins Leere, so Ralf Reichertz, Referent Recht der Verbraucherzentrale Thüringen.
Verbraucher sollten nach Ansicht der Verbraucherzentrale bis dahin nach wie vor auf die Schreiben dieser oder anderer Abmahnkanzleien reagieren. Hilfestellung bieten hierzu die Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Thüringen.

