Mo, 10:14 Uhr
29.07.2013
Lehrer in facebook & Co.?
Ein großes Anliegen des Thüringer Datenschutzbeauftragen ist, dass Schülerinnen und Schüler in den Schulen Medienkompetenz erlangen und auch Lehrer sich diesem Thema stellen. Das gilt insbesondere für das Fach der Medienkunde...
Aus diesem Grund wird demnächst, Dank Unterstützung des Thüringer Kultusministeriums ein Lehrer zum Landesdatenschutzbeauftragten (TLfDI) abgeordnet, um gemeinsam Unterrichtsmaterialien für das Fach Medienkunde zu erstellen.
Grundsätzlich muss man unterscheiden, ob Lehrer den Schülern den sachkundigen Umgang mit sozialen Netzwerken vermitteln oder ob sie als Lehrer mit Schülern in sozialen Netzwerken kommunizieren, etwa Hausaufgaben verteilen, Ergebnisse von Arbeiten, Unterrichtsausfälle, Lob und Tadel mitteilen.
Die Nutzung sozialer Netzwerke für die Übermittlung solcher personenbezogenen Daten muss zunächst den Anforderungen des § 9 Thüringer Datenschutzgesetz gerecht werden. Die öffentlichen Stellen haben hierfür alle technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind um die Ausführungen der Bestimmungen des Thüringer Datenschutzgesetzes zu gewährleisten. Hierzu zählt insbesondere die Vertraulichkeit der übermittelten personenbezogenen Daten und die Transparenz des genutzten Verfahrens sicherzustellen.
Diese Kriterien können aber viele der gebräuchlichen sozialen Netzwerke nicht erfüllen. Denn bei der Nutzung von sozialen Netzwerken wie unter anderem Facebook und Google for Education werden die Daten nicht unter der alleinigen Kontrolle der Schule verarbeitet.
Die Server, auf denen diese Netzwerke betrieben werden, liegen außerhalb Deutschlands bzw. des EU-Raumes. Der dortige Datenschutzstandard ist zumeist nicht mit demjenigen in Deutschland und der EU vergleichbar. Zudem unterliegen diese Server nicht der Kontrolle der Datenschutzbeauftragten oder vergleichbarer Institutionen. Die Schulen und somit auch die Lehrer können mithin derzeit nicht dafür Sorge tragen, dass sowohl die Verkehrs- und Inhaltsdaten der Lehrer und der Schüler vertraulich bleiben.
Im Ergebnis stellt daher jegliche dienstliche Kommunikation, die personenbezogene Daten beinhaltet, mittels solcher sozialen Netzwerke sowohl zwischen Lehrkräften und Schülern als auch der Lehrkräfte untereinander einen Verstoß gegen das Thüringer Datenschutzgesetz dar. Irrelevant ist, ob der Lehrer dabei von der Schule oder von zu Hause aus tätig wird.
Datenschutzrechtliche Alternativen bilden Netzwerke, die dezentral bei den Schulen selbst eingerichtet oder deren Server ausschließlich in Deutschland betrieben werden; sie sind im Internet zu finden.
Zudem ist zu bedenken, dass Schüler, die bislang auf die Nutzung sozialer Netzwerke wie Facebook verzichtet haben, faktisch gezwungen werden könnten, sich hieran zu beteiligen, um keine Nachteile infolge verspäteter oder unvollständiger schulischer Informationen zu erleiden. Schulen und Lehrer sollten angesichts der dargelegten Argumente keinen derartigen Druck ausüben.
Autor: redAus diesem Grund wird demnächst, Dank Unterstützung des Thüringer Kultusministeriums ein Lehrer zum Landesdatenschutzbeauftragten (TLfDI) abgeordnet, um gemeinsam Unterrichtsmaterialien für das Fach Medienkunde zu erstellen.
Grundsätzlich muss man unterscheiden, ob Lehrer den Schülern den sachkundigen Umgang mit sozialen Netzwerken vermitteln oder ob sie als Lehrer mit Schülern in sozialen Netzwerken kommunizieren, etwa Hausaufgaben verteilen, Ergebnisse von Arbeiten, Unterrichtsausfälle, Lob und Tadel mitteilen.
Die Nutzung sozialer Netzwerke für die Übermittlung solcher personenbezogenen Daten muss zunächst den Anforderungen des § 9 Thüringer Datenschutzgesetz gerecht werden. Die öffentlichen Stellen haben hierfür alle technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind um die Ausführungen der Bestimmungen des Thüringer Datenschutzgesetzes zu gewährleisten. Hierzu zählt insbesondere die Vertraulichkeit der übermittelten personenbezogenen Daten und die Transparenz des genutzten Verfahrens sicherzustellen.
Diese Kriterien können aber viele der gebräuchlichen sozialen Netzwerke nicht erfüllen. Denn bei der Nutzung von sozialen Netzwerken wie unter anderem Facebook und Google for Education werden die Daten nicht unter der alleinigen Kontrolle der Schule verarbeitet.
Die Server, auf denen diese Netzwerke betrieben werden, liegen außerhalb Deutschlands bzw. des EU-Raumes. Der dortige Datenschutzstandard ist zumeist nicht mit demjenigen in Deutschland und der EU vergleichbar. Zudem unterliegen diese Server nicht der Kontrolle der Datenschutzbeauftragten oder vergleichbarer Institutionen. Die Schulen und somit auch die Lehrer können mithin derzeit nicht dafür Sorge tragen, dass sowohl die Verkehrs- und Inhaltsdaten der Lehrer und der Schüler vertraulich bleiben.
Im Ergebnis stellt daher jegliche dienstliche Kommunikation, die personenbezogene Daten beinhaltet, mittels solcher sozialen Netzwerke sowohl zwischen Lehrkräften und Schülern als auch der Lehrkräfte untereinander einen Verstoß gegen das Thüringer Datenschutzgesetz dar. Irrelevant ist, ob der Lehrer dabei von der Schule oder von zu Hause aus tätig wird.
Datenschutzrechtliche Alternativen bilden Netzwerke, die dezentral bei den Schulen selbst eingerichtet oder deren Server ausschließlich in Deutschland betrieben werden; sie sind im Internet zu finden.
Zudem ist zu bedenken, dass Schüler, die bislang auf die Nutzung sozialer Netzwerke wie Facebook verzichtet haben, faktisch gezwungen werden könnten, sich hieran zu beteiligen, um keine Nachteile infolge verspäteter oder unvollständiger schulischer Informationen zu erleiden. Schulen und Lehrer sollten angesichts der dargelegten Argumente keinen derartigen Druck ausüben.

