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Di, 09:51 Uhr
16.03.2004

Sparen bei der Steuer

Nordhausen (nnz). Es ist die Zeit, in der sich viele Menschen auch im Landkreis Nordhausen mit ihrer Steuererklärung beschäftigen. Für das Jahr 2003 gibt es nicht viele Änderungen zu beachten, doch die haben es dafür wiederum in sich – meint der Bund der Steuerzahler in Thüringen.


Wenn sich die Steuerzahler an die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 begeben, dann haben sie es im Vergleich zu den Vorjahren mit relativ wenigen Neuregelungen zu tun. Das, was sich ändert, ist allerdings nicht ohne und kann zu erheblichen Steuererstattungen führen. So wurde im Zuge der Neuregelung der 400-Euro-Mini-Jobs sogar die Möglichkeit eröffnet, private Handwerkerrechnungen von der Steuer abzusetzen. Verbesserte steuerliche Absetzungsmöglichkeiten gibt es auch für Steuerzahler, die aus beruflichen Gründen zwei Haushalte führen. Darauf weist der Bund der Steuerzahler Thüringen hin.

Beim Ansatz von Mehraufwendungen im Zusammenhang mit einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung wurde rückwirkend ab 2003 die bisherige zeitliche Begrenzung auf zwei Jahre aufgehoben. Voraussetzung für den steuerlichen Abzug ist, dass der Steuerzahler am Wohnort einen eigenen Hausstand unterhält. Steuerzahler ohne eigenen Hausstand, die z. B. bei den Eltern wohnen, haben jedoch über die Einkommensteuererklärung für 2003 letztmalig noch die Möglichkeit, eine doppelte Haushaltsführung anerkannt zu bekommen. Das betrifft z. B. Arbeitnehmer mit einer auswärtigen Berufsausbildung oder Arbeitnehmer, deren auswärtige Beschäftigung von verhältnismäßig kurzer Dauer ist.

Der steuerliche Abzug im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung umfasst weiterhin Verpflegungsmehraufwendungen, Kosten für Familienheimfahrten und Aufwendungen für die Zweitwohnung, wobei Verpflegungsmehraufwendungen nur in den ersten drei Monaten abgesetzt werden können. Bei den Fahrtkosten ist für die wöchentlichen Heimfahrten die Entfernungspauschale anzusetzen, und zwar für das Veranlagungsjahr 2003 mit einem Satz von 40 Cent pro Entfernungskilometer.

Bei berufsbedingten Umzügen können neben den eigentlichen Umzugskosten (z. B. Transportkosten) für sonstige Umzugskosten ohne Einzelnachweis bis zu 537 Euro (Single) bzw. 1.074 Euro (Ehepaare) pauschal geltend gemacht werden. Für berufliche Umzüge, die nach dem 30.6.2003 ausgeführt werden, erhöhen sich diese Werte auf 550 bzw. 1.099 Euro.

Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen gibt es eine neue Steuerermäßigung, die jetzt erstmals in der Einkommensteuererklärung für 2003 geltend gemacht werden kann. Es können folgende Abzugsbeträge, die das Finanzamt von der zu zahlenden Steuerschuld abzieht, in Anspruch genommen werden:
- 10 % der Aufwendungen, höchstens 510 Euro jährlich, für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten (400-Euro-Mini-Job),
- 12 % der Aufwendungen, höchstens 2.400 Euro jährlich, für Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten, für die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung entrichtet werden,
- 20 % der Aufwendungen, höchstens 600 Euro für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen.

Ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn es eine haushaltsnahe Tätigkeit zum Gegenstand hat. Dazu gehören z.B. die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung, die Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, alten oder pflegebedürftigen Personen. Die Erteilung von Unterricht (z.B. Sprachunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, sportliche und andere Freizeitbeschäftigungen sind nach Auffassung der Finanzverwaltung allerdings nicht begünstigt.

Es ist auch möglich, die haushaltsnahen Dienstleistungen von einer Dienstleistungsagentur oder von Selbstständigen (z. B. Fensterputzer, Gärtner) ausführen zu lassen. Die haushaltsnahen Dienstleistungen umfassen nach Ansicht der Finanzverwaltung allerdings nur Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und in regelmäßigen (kürzeren) Abständen anfallen. Handwerkliche Tätigkeiten sind begünstigt, wenn Schönheitsreparaturen oder kleine Ausbesserungsarbeiten vorliegen. Es darf sich aber nicht um Herstellungskosten für den Grund und Boden oder das Gebäude handeln.

Beim Ansatz von Kosten für die Fahrten zur Arbeit ist daran zu denken, dass die Kürzung der Entfernungspauschale erst von 2004 an gilt. Bei der Einkommensteuerveranlagung für 2003 werden für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für die ersten 10 Kilometer 36 Cent und für jeden weiteren Kilometer 40 Cent als Entfernungspauschale (einfache Strecke) gewährt.
Autor: nnz

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