Mi, 10:30 Uhr
25.04.2012
Richter Kropp: Tschechischer Führerschein
Wenn manche Autofahrer an den 28. September 2006 dachten und das Aktenzeichen C-340/05 hörten, bekamen sie glasige Augen. An diesem Tag hatte der Europäische Gerichtshof in Brüssel eine für die Mehrzahl der Bürger völlig unverständliche Entscheidung getroffen...
Nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung europäischer Führerscheine musste ein neuer Führerschein eines Mitgliedsstaates trotz Straftaten oder Bußgeldbescheiden in einem anderen EU-Land anerkannt werden. 2007 war ein 54jähriger durch das Amtsgericht Sondershausen aufgrund dieser Regelung freigesprochen worden.
Ab 2006 machten sich daher auch zahlreiche Deutsche nach Polen und in die Tschechei auf, um dort leichter eine Fahrerlaubnis trotz eventueller Vorstrafen in Deutschland zu erwerben. Dass dies aber nicht so einfach ist, hat jetzt ein 51jähriger Sondershäuser am eigenen Leib erfahren. Der mehrfach vorbestrafte Mann war am 11. Juni vergangenen Jahres gegen 1.50 Uhr mit einem Kleintransporter auf der Jechastraße in Sondershausen gefahren. Aufgrund vorangegangenen Alkoholgenusses war er mit 1,96 Promille fahruntüchtig. Seine Fahruntüchtigkeit kannte er und nahm sie zumindest billigend in Kauf.
Der Mann hatte zwar einen tschechischen Führerschein, der half ihm bei dieser Alkoholfahrt aber auch nicht weiter. Denn für weitere Straftaten in einem anderen EU-Land gilt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erst recht nicht. So wurde sein tschechischer Führerschein noch am Tattag beschlagnahmt.
Die Strafe folgte dann in einer Sitzung vor dem Amtsgericht Sondershausen auf dem Fuß. Wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr wurde der Mann zu einer Geldstrafe von 2.400 Euro und einem Fahrerlaubnisentzug von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Dieses Urteil ist nun rechtskräftig geworden.
Der tschechische Führerschein hat dem Mann somit kein Glück gebracht.
Mittlerweile hat sich auch die genannte Rechtslage geändert. Es sind Vorschriften geschaffen worden, welche den Erwerb ausländischer Führerscheine bei Vorbestraften nicht ohne weiteres möglich machen.
Autor: nnzNach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung europäischer Führerscheine musste ein neuer Führerschein eines Mitgliedsstaates trotz Straftaten oder Bußgeldbescheiden in einem anderen EU-Land anerkannt werden. 2007 war ein 54jähriger durch das Amtsgericht Sondershausen aufgrund dieser Regelung freigesprochen worden.
Ab 2006 machten sich daher auch zahlreiche Deutsche nach Polen und in die Tschechei auf, um dort leichter eine Fahrerlaubnis trotz eventueller Vorstrafen in Deutschland zu erwerben. Dass dies aber nicht so einfach ist, hat jetzt ein 51jähriger Sondershäuser am eigenen Leib erfahren. Der mehrfach vorbestrafte Mann war am 11. Juni vergangenen Jahres gegen 1.50 Uhr mit einem Kleintransporter auf der Jechastraße in Sondershausen gefahren. Aufgrund vorangegangenen Alkoholgenusses war er mit 1,96 Promille fahruntüchtig. Seine Fahruntüchtigkeit kannte er und nahm sie zumindest billigend in Kauf.
Der Mann hatte zwar einen tschechischen Führerschein, der half ihm bei dieser Alkoholfahrt aber auch nicht weiter. Denn für weitere Straftaten in einem anderen EU-Land gilt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erst recht nicht. So wurde sein tschechischer Führerschein noch am Tattag beschlagnahmt.
Die Strafe folgte dann in einer Sitzung vor dem Amtsgericht Sondershausen auf dem Fuß. Wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr wurde der Mann zu einer Geldstrafe von 2.400 Euro und einem Fahrerlaubnisentzug von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Dieses Urteil ist nun rechtskräftig geworden.
Der tschechische Führerschein hat dem Mann somit kein Glück gebracht.
Mittlerweile hat sich auch die genannte Rechtslage geändert. Es sind Vorschriften geschaffen worden, welche den Erwerb ausländischer Führerscheine bei Vorbestraften nicht ohne weiteres möglich machen.


