Di, 10:20 Uhr
27.03.2012
Was Energieversorger mitteilen müssen
Strom- und Gasrechnungen müssen einfach und verständlich sein. Das 2011 novellierte Energiewirtschaftsgesetz regelt die Mindestangaben, die künftig auf der Rechnung zu stehen haben. Darüber informieren die Thüringer Verbraucherberater...
Um Verbrauchern den Wechsel des Anbieters zu erleichtern, gehören künftig die Vertragsdauer, die geltenden Preise, die nächstmögliche Kündigungsmöglichkeit, die Kündigungsfrist und die Zählernummer des Kunden zu den Pflichtangaben auf der Rechnung. Ferner findet man dort neben dem aktuellen Verbrauch auch den Vergleich zum eigenen Vorjahresverbrauch sowie zum Jahresverbrauch vergleichbarer Kunden. Prüfen sollten Sie insbesondere die Angaben zu Messstelle, Zählerständen, Abrechnungszeitraum, Preis und Abschlagszahlungen.
Weitere Informationen enthält die Broschüre Energierechnungen verstehen, die kostenlos bei der Verbraucherzentrale Thüringen erhältlich ist.
Bei Fragen zur Strom- und Gasrechnung oder den Wechsel des Energieversorgers helfen die Energieberater der Verbraucherzentrale gerne weiter. Beratung und Termine gibt es unter Tel. 018 – 809 802 400 (0,14 €/Min. aus dem deutschen Festnetz, abweichende Preise für Mobilfunkteilnehmer). Eine Terminvereinbarung ist auch möglich unter Tel. 0361 555 14-0.
Autor: nnzUm Verbrauchern den Wechsel des Anbieters zu erleichtern, gehören künftig die Vertragsdauer, die geltenden Preise, die nächstmögliche Kündigungsmöglichkeit, die Kündigungsfrist und die Zählernummer des Kunden zu den Pflichtangaben auf der Rechnung. Ferner findet man dort neben dem aktuellen Verbrauch auch den Vergleich zum eigenen Vorjahresverbrauch sowie zum Jahresverbrauch vergleichbarer Kunden. Prüfen sollten Sie insbesondere die Angaben zu Messstelle, Zählerständen, Abrechnungszeitraum, Preis und Abschlagszahlungen.
Fehlerhafte Abrechnung reklamieren
Die Abrechnungsperiode darf 12 Monate nicht wesentlich überschreiten, die Rechnung muss spätestens sechs Wochen nach Beendigung der Abrechnungsperiode oder des Lieferverhältnisses erstellt werden. Wer keine Rechnung erhält, sollte unbedingt nachfragen, denn trotz fehlender Rechnung verjährt die Forderung nicht. Wollen Sie eine fehlerhafte Rechnung nicht bezahlen, teilen Sie dem Energieversorger – am besten per Einschreiben – den Fehler mit und fordern Sie ihn auf, eine ordnungsgemäße Abrechnung zu erstellen. Ansonsten kann das Unternehmen nach einer Ankündigung die Versorgung unterbrechen. Das ist auch schon bei relativ geringen "Rückständen" von mindestens 100 Euro möglich.Schlichtungsverfahren als Option für Verbraucher
Auf Beschwerden muss der Energieversorger innerhalb von 4 Wochen mit einer Begründung antworten. Danach kann die im Energiewirtschaftsgesetz vorgesehene Schlichtungsstelle eingeschaltet werden. Deren Entscheidung ist für den Kunden kostenfrei. Die Anschrift der Schlichtungsstelle sowie die Kontaktdaten der Bundesnetzagentur als Aufsichtsbehörde finden sich ebenfalls auf der Rechnung.Weitere Informationen enthält die Broschüre Energierechnungen verstehen, die kostenlos bei der Verbraucherzentrale Thüringen erhältlich ist.
Bei Fragen zur Strom- und Gasrechnung oder den Wechsel des Energieversorgers helfen die Energieberater der Verbraucherzentrale gerne weiter. Beratung und Termine gibt es unter Tel. 018 – 809 802 400 (0,14 €/Min. aus dem deutschen Festnetz, abweichende Preise für Mobilfunkteilnehmer). Eine Terminvereinbarung ist auch möglich unter Tel. 0361 555 14-0.


