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Mi, 08:32 Uhr
14.03.2012

Richter Kropp: Radfahrer aus Leidenschaft

Wenn man trinkt, fährt man Rad, das ist ja erlaubt. So eine allgemeine Rechtsauffassung in der Bevölkerung, die aber falsch ist. Auch bei Radfahrern gibt es eine Promillegrenze, die bei 1,6 liegt. Ab diesem Wert liegt eine Straftat vor, nämlich eine Trunkenheit im Straßenverkehr...


Aber auch unter diesem Wert wird es für Radfahrer interessant, denn bei übermäßigem Alkoholgenuss hilft auch keine Versicherung, wenn Schäden eingetreten sind.

Hätte der 35jährige Angeklagte in dem folgenden Fall dies gewusst, wäre er vielleicht nicht mit seinem Fahrrad am 14. August 2010 gegen 19:30 Uhr auf dem Jechaweg in Sondershausen gefahren, wobei er, wie im bewusst war, erheblich unter Alkoholeinfluss stand. Er war gerade zuvor von einem Polizeibeamten angewiesen worden, sein Fahrrad zu schieben. Auch war der Angeklagte auf seinem Weg bereits zuvor gestürzt. Eine bei dem Angeklagten um 19:56 Uhr entnommene Blutprobe wies eine Blutalkoholkonzentration von 2,62 Promille auf.

Bei der Kontrolle durch Polizeibeamten wurde der Angeklagte zunehmend aggressiver und beschimpfte sie mehrfach als „Arschloch“. Zur Entnahme einer Blutprobe wurde der Angeklagte ins Krankenhaus gebracht. Hier beschimpfte der Angeklagte wiederum einen Polizeibeamten als „Arschloch“ und versuchte, nach ihm zu treten.

Wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr, Beleidigung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte verurteilte nunmehr Strafrichter Gerald Fierenz vom Sondershäuser Amtsgericht den jungen Mann zu einer Geldstrafe von 1.000 euro. Das Verfahren ist rechtskräftig geworden.

Hätte der Angeklagte dies alles gewusst, wäre er vielleicht nicht gefahren? Oder doch? Denn er ist mehrfach einschlägig wegen Alkoholtaten verurteilt und kann es offensichtlich nicht lassen. Der Radfahrer aus Leidenschaft wird die Justiz wohl noch häufiger beschäftigen.
Autor: nnz

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