Mi, 12:46 Uhr
25.01.2012
Gefahr der Selbstbedienung (2)
Die nnz hatte sich in einem Beitrag heute dem Inhalt des neuen Gesellschaftervertrages zugewandt, der im Entwurf vorliegt und im Kreistag in der kommenden Woche beschlossen werden soll...
Ob es überhaupt zur Beschlussfassung kommt, sei dahingestellt. Gerüchten zufolge könnte es auch nur” eine erste Lesung geben. Im Wege stehen einigen politischen Akteuren die anstehenden Wahlen und vor allem der Wahlkampf, in der jegliche negative Publicity nur störend sein kann.
Trotzdem will die nnz-Redaktion nach dem Blick in die Pararaphen des Gesellschaftervertrages auch einen Blick in die nicht minder interessante Beschlussvorlage werfen. Da steckt ebenfalls einiges an Zündstoff drin. Da ist in der Begründung zum Beschluss unter Punkt 2 folgendes zu lesen: Bis zur Anpassung der Vergütung der Beschäftigten …. an den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes, werden die Regelungen des Haustarifvertrages …. zur Gewinnbeteiligung der Beschäftigten nicht angetastet”. Damit soll diese Regelung durch die Gesellschafter garantiert werden.
Mal abgesehen davon, dass es auch in einem kommunalen Unternehmen eine Tarifautonomie gibt, die zwei Seiten (Geschäftsleitung und Betriebsrat) und nicht die Gesellschafter an den Verhandlungstisch führt und wenig Einflussnahme zulässt, öffnet dieser harmlos erscheinende Punkt doch das Selbstbedienen am betriebswirtschaftlichen Ergebnis.
Hintergrund: Momentan gilt als vereinbart, dass die Hälfte des Gewinns” des Krankenhauses als Gewinnbeteiligung” an die Mitarbeiter ausgeschüttet wird. Die andere Hälfte fließt in eine Rücklage, aus der Investitionen, zum Beispiel in Medizintechnik, getätigt werden.
Nun ist in der Beschlussvorlage (siehe oben) lediglich der Zugriff der kommunalen Gesellschafter auf den Teil der Gewinnbeteiligung versagt, was aber passiert mit der zweiten Hälfte? Hierauf können Stadt- und Landkreisverwaltung dann zugreifen? Dies erfolgt mittels Gesellschafterbeschluss mit einem konkreten Verwendungszweck. Die mündliche Zusage der politischen Akteure im Vorfeld war aber einst: Ohne die Anwendung des öffentlichen Dienst-Tarifs im Südharz-Krankenhaus werden überhaupt keine Zuwendungen verlangt. Auch nicht aus dem "Rest-Gewinn".
Die Gefahr der Selbstbedienung bleibt somit auch bei der Schonung” der Mitarbeiter durchaus bestehen.
Autor: nnzOb es überhaupt zur Beschlussfassung kommt, sei dahingestellt. Gerüchten zufolge könnte es auch nur” eine erste Lesung geben. Im Wege stehen einigen politischen Akteuren die anstehenden Wahlen und vor allem der Wahlkampf, in der jegliche negative Publicity nur störend sein kann.
Trotzdem will die nnz-Redaktion nach dem Blick in die Pararaphen des Gesellschaftervertrages auch einen Blick in die nicht minder interessante Beschlussvorlage werfen. Da steckt ebenfalls einiges an Zündstoff drin. Da ist in der Begründung zum Beschluss unter Punkt 2 folgendes zu lesen: Bis zur Anpassung der Vergütung der Beschäftigten …. an den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes, werden die Regelungen des Haustarifvertrages …. zur Gewinnbeteiligung der Beschäftigten nicht angetastet”. Damit soll diese Regelung durch die Gesellschafter garantiert werden.
Mal abgesehen davon, dass es auch in einem kommunalen Unternehmen eine Tarifautonomie gibt, die zwei Seiten (Geschäftsleitung und Betriebsrat) und nicht die Gesellschafter an den Verhandlungstisch führt und wenig Einflussnahme zulässt, öffnet dieser harmlos erscheinende Punkt doch das Selbstbedienen am betriebswirtschaftlichen Ergebnis.
Hintergrund: Momentan gilt als vereinbart, dass die Hälfte des Gewinns” des Krankenhauses als Gewinnbeteiligung” an die Mitarbeiter ausgeschüttet wird. Die andere Hälfte fließt in eine Rücklage, aus der Investitionen, zum Beispiel in Medizintechnik, getätigt werden.
Nun ist in der Beschlussvorlage (siehe oben) lediglich der Zugriff der kommunalen Gesellschafter auf den Teil der Gewinnbeteiligung versagt, was aber passiert mit der zweiten Hälfte? Hierauf können Stadt- und Landkreisverwaltung dann zugreifen? Dies erfolgt mittels Gesellschafterbeschluss mit einem konkreten Verwendungszweck. Die mündliche Zusage der politischen Akteure im Vorfeld war aber einst: Ohne die Anwendung des öffentlichen Dienst-Tarifs im Südharz-Krankenhaus werden überhaupt keine Zuwendungen verlangt. Auch nicht aus dem "Rest-Gewinn".
Die Gefahr der Selbstbedienung bleibt somit auch bei der Schonung” der Mitarbeiter durchaus bestehen.

