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Mo, 11:14 Uhr
12.12.2011

O du unfallfreie...



Weihnachtsfeiern im Kollegenkreis haben jetzt wieder Hochsaison. Die Techniker Krankenkasse (TK) in Thüringen weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass man bei diesen Feiern gesetzlich unfallversichert ist. Denn: Ein Unfall bei einer betrieblichen Feier zählt als Arbeitsunfall. Wer sich dabei verletzt, hat Anspruch auf die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.

Heike Grodde, Sprecherin der TK für Nordhausen: " Ein paar Dinge sollten jedoch vor so einer Feier bedacht werden, damit der Versicherungsschutz auch greift. So sollte die Veranstaltung für alle Beschäftigten offen sein und der Chef oder ein von ihm benannter Vertreter muss daran teilnehmen. Außerdem müssen mindestens 20 Prozent der Belegschaft anwesend sein."

Ein weiterer Hinweis von Heike Grodde: "Nach dem offiziellen Ende der Feier sind die Mitarbeiter nur noch auf dem direkten Heimweg unfallversichert. Wer danach noch weiterzieht, für den gilt der gesetzliche Unfallversicherungsschutz nicht mehr. Auch Unfälle die durch starken Alkoholgenuss verursacht werden, sind vom Versicherungsschutz ausgenommen."

Bei einem Arztbesuch in solch einem Fall sind weder Praxisgebühr oder sonstigen Zuzahlungen zu leisten, wie beispielsweise für Rezepte oder Hilfsmittel.
Autor: nnz/kn

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