Mo, 09:48 Uhr
28.11.2011
Richter Kropp: Irren ist menschlich
Es irrt der Mensch, solang er strebt, heißt es im Faust von Goethe. Diese Lebensweisheit gilt nicht nur für Menschen, sondern auch für Behörden und Gerichte, in denen auch nur Menschen handeln. Hierfür gibt es Rechtsmittel und Berichtigungen gerichtlicher Entscheidungen, die solche Irrtümer ausräumen. Ein aktueller Fall des Amtsgerichts Sondershausen zeigt dies auf eindrückliche Weise...
Ein Mann war jetzt in Sondershausen gestorben. Das Amtsgericht Sondershausen eröffnete das Nachlassverfahren aufgrund des Erbscheinantrages mit Versicherung an Eides statt und Vorlage der dazu notwendigen Personenstandsurkunden. Der Erbschein wurde alsbald antragsgemäß ausgestellt.
Danach erschien ein 47jähriger Mann vor der zuständigen Rechtspflegerin und behauptete, ein Sohn des Verstorbenen zu sein. Hierzu konnte er eine Unterhaltsurkunde aus Mitte der 60er Jahre vorlegen, mehr jedoch nicht. Ein Gang in das Archiv des Amtsgerichts Sondershausen brachte ein Urteil der Zivilkammer des damaligen Kreisgerichts Sondershausen zum Vorschein.
Nur war in diesem Urteil die Vaterschaft des Verstorbenen zu seinem Sohn nicht festgestellt worden. Die damalige Zivilkammer des Kreisgerichts Sondershausen hatte 1964 lediglich die Unterhaltsverpflichtung des Verstorbenen zum Antragsteller festgehalten. Aus den Gründen dieses Urteils ergab sich jedoch, dass das Gericht auch von seiner Vaterschaft ausgegangen ist, was eigentlich logische Konsequenz einer Unterhaltsverpflichtung ist.
Auf Antrag des Mannes hat das Amtsgericht Sondershausen das Urteil des Kreisgerichts Sondershausen nach 46 Jahren berichtigt, so dass auch im sogenannten Urteilstenor die Vaterschaft eindeutig festgestellt ist.
Diese Feststellung hat in der Gegenwart nicht unerhebliche Folgen, ist doch der Antragssteller nunmehr Miterbe seines Vaters. Zum Glück sieht die Zivilprozessordnung in solchen Ausnahmefällen eine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit vor.
Irren ist menschlich und wohl auch behördlich.
Autor: nnzEin Mann war jetzt in Sondershausen gestorben. Das Amtsgericht Sondershausen eröffnete das Nachlassverfahren aufgrund des Erbscheinantrages mit Versicherung an Eides statt und Vorlage der dazu notwendigen Personenstandsurkunden. Der Erbschein wurde alsbald antragsgemäß ausgestellt.
Danach erschien ein 47jähriger Mann vor der zuständigen Rechtspflegerin und behauptete, ein Sohn des Verstorbenen zu sein. Hierzu konnte er eine Unterhaltsurkunde aus Mitte der 60er Jahre vorlegen, mehr jedoch nicht. Ein Gang in das Archiv des Amtsgerichts Sondershausen brachte ein Urteil der Zivilkammer des damaligen Kreisgerichts Sondershausen zum Vorschein.
Nur war in diesem Urteil die Vaterschaft des Verstorbenen zu seinem Sohn nicht festgestellt worden. Die damalige Zivilkammer des Kreisgerichts Sondershausen hatte 1964 lediglich die Unterhaltsverpflichtung des Verstorbenen zum Antragsteller festgehalten. Aus den Gründen dieses Urteils ergab sich jedoch, dass das Gericht auch von seiner Vaterschaft ausgegangen ist, was eigentlich logische Konsequenz einer Unterhaltsverpflichtung ist.
Auf Antrag des Mannes hat das Amtsgericht Sondershausen das Urteil des Kreisgerichts Sondershausen nach 46 Jahren berichtigt, so dass auch im sogenannten Urteilstenor die Vaterschaft eindeutig festgestellt ist.
Diese Feststellung hat in der Gegenwart nicht unerhebliche Folgen, ist doch der Antragssteller nunmehr Miterbe seines Vaters. Zum Glück sieht die Zivilprozessordnung in solchen Ausnahmefällen eine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit vor.
Irren ist menschlich und wohl auch behördlich.

