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Fr, 08:08 Uhr
25.11.2011

„Außendienst“ soll Geld eintreiben

„Für Inkassounternehmen tätige Personen haben grundsätzlich kein Recht auf Zutritt zu Privatwohnungen“, so Dirk Weinsheimer, Rechtsexperte der Verbraucherzentrale Thüringen. Verbraucher sollten sich nicht einschüchtern lassen und Unbekannten den Zutritt zur Privatwohnung verwehren. Verstöße können als Hausfriedensbruch strafrechtlich geahndet werden. Zum Hintergrund mit einem Klick...


Die Verbraucherzentrale Thüringen berichtete in der Vergangenheit bereits mehrfach über unberechtigte Forderungsschreiben einzelner Inkassounternehmen gegenüber Thüringer Verbrauchern. Die Betroffenen erklärten stets glaubhaft, dass Sie bislang weder Kontakt mit den in den Schreiben genannten Firmen, noch Verträge oder irgendwelche Clubmitgliedschaften abgeschlossen hatten.

Damit nicht genug. Wer den Zahlungsaufforderungen nicht Folge leistete, für den sorgte das Inkassounternehmen mit einem angekündigten Außendienstbesuch für weitere Aufregung. Eingeschüchtert fragten die Betroffenen bei der Verbraucherzentrale an, ob sie im Auftrag von Inkassounternehmen tätige Personen in ihre Wohnung lassen oder gar mit dem Gerichtsvollzieher rechnen müssen.

Die Verbraucherzentrale Thüringen stellt klar: Gerichtsvollzieher haben nichts mit einem „Inkasso-Außendienst“ zu tun. Gerichtsvollzieher sind stets im Auftrag der Justiz tätig. Laut Gesetz dürfen sie erst dann tätig werden, wenn gegen einen Schuldner ein entsprechendes Urteil oder ein Vollstreckungsbescheid erwirkt wurde. Sogenannte Außendienstmitarbeiter von Inkassounternehmen hingegen haben grundsätzlich kein Recht auf Betreten der Wohnung.
Autor: nnz

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