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Mi, 18:42 Uhr
17.09.2003

Wer kann wo mitreden?

Nordhausen (nnz). Der Nordhäuser Jugendbeirat soll künftig ein gewisses Maß an Mitsprache bei Entscheidungen des Stadtrates haben. In erster Linie, wenn es um jugendrelevante Entscheidungen geht. In zweiter Linie war heute die eigentliche Legitimation des Beirates hinterfragt worden.


Dafür zuständig war Helmut Bornkessel von der SPD-Fraktion. Seines Wissens nach repräsentieren die Mitglieder des Beirates zwar die Nachwuchsorganisationen von CDU, FDP und PDS, doch das sei schließlich nicht die breite Mehrheit der Jugendlichen, nicht einmal der in Nordhausen. Nun könnte man entgegenhalten, dass die SPD in der Stadt Nordhausen auch nur etwas mehr als 100 Mitglieder hat und doch den Ton im Stadtrat mit angibt. Doch Bornkessel hat Recht, wenn er meint, dass der Jugendbeirat den Weg zu anderen Organisationen suchen solle. Zum Beispiel zu den Jugendfeuerwehren, der Sportjugend oder den Pfadfindern.

Ob die Botschaft bei den Jugendbeiräten angekommen ist, kann jetzt nicht eingeschätzt werden, doch ihrer Mitarbeit in den für sie wichtigen Ausschüsse sind immer noch Grenzen gesetzt, trotz einstimmiger Annahme der PDS-Beschlußvorlage. Es sei nicht abschließend geklärt, ob vorberatende Ausschüsse und ihre Sitzungen öffentlich oder nichtöffentlich sind. Laut Auskunft des Rechtsamtes sehe die Kommunalordnung eine Nichtöffentlichkeit, einige Kommentare aber das Gegenteil vor. Da sollte man doch vielleicht mal einfach in anderen Städten nachfragen, wie es dort gehandhabt wird. Das Rechtsamt der Stadtverwaltung hält jedoch den Dienstweg ein und wandte sich an die Kreisverwaltung. Und da soll die Anfrage derzeit noch beantwortet werden. Wahrscheinlich bis zur Kommunalwahl.

Bleibt abschließend die Frage erlaubt, ob es Verwaltung und Stadtrat überhaupt Recht ist, wenn die Öffentlichkeit bei Ausschusssitzungen zugelassen wird. Wenn ja, dann gibt es immer noch die Möglichkeit, in den öffentlichen Teil der Sitzung solch interessante Tagesordnungspunkte wie: Begrüßung, Feststellen der Beschlussfähigkeit und Sonstiges aufzunehmen. Der bescheidene und für die Öffentlichkeit uninteressante Teil, der wird dann im nichtöffentlichen Teil besprochen.
Autor: nnz

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