Mi, 08:56 Uhr
03.11.2010
Richter Kropp: Kinderhochstuhl vor Gericht
Kinderspielsachen sind teuer, das weiß jeder, der selbst Kinder hat. Schnell gehen da einige hundert Euro weg, wenn man das eigene Kind nur mit dem Notwendigsten ausstatten möchte. Und so wurden wegen eines Stuhls vor Gericht verhandelt...
Wer solche Gegenstände einmal weggegeben hatte, der möchte sie dann auch einmal wieder haben. Einen Prozess will man aber, wenn es streitig wird und die Sache vor Gericht soll, auch nicht zahlen müssen. Die Mentalität ist heute so, dass die Verfahrenskosten dann auch noch der Staat übernehmen soll. Das Rechtsinstitut hierzu nennt sich Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe. Früher als Armenrecht war es dafür gedacht, dass weniger betuchte Mitbürger vor Gericht nicht schlechter gestellt werden sollten als reichere Kläger. Dass dieses Institut nicht selten schamhaft ausgenutzt wird, ist bekannt, doch hat der Gesetzgeber dort etwa durch Gebühren wenig Vorsorge getroffen.
In einem aktuellen Fall des Amtsgerichts Sondershausen klagte ein 10jähriger Junge, vertreten durch seine Mutter, auf Herausgabe von Kinderspielzeug. Einen Kinderhochstuhl, ein Spielbogen, eine Babywippe und eine Türschaukel sollten auf diese Weise wieder in sein Kinderzimmer kommen. Die Mutter hatte diese Gegenstände vor einiger Zeit an eine damalige Freundin aus Sondershausen verliehen, die selber ein Neugeborenes hatte.
Die Besitzerin der Gegenstände berief sich auf eine Schenkung. Vor Gericht drohte ein langes Gezänk mit mehreren Zeugen um die Herausgabe dieses Spielzeugs im geschätzten Wert von 270 Euro. Zivilrichterin Anke Fierenz vom Sondershäuser Amtsgericht hat jetzt dem Treiben um das Kinderspielzeug ein Ende gesetzt, indem sie den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe des Kindes als mutwillig zurückwies.
Ihr Argument: Es sei sehr zweifelhaft, ob der 10jährige Kläger noch auf eine Babywippe angewiesen sei, zudem stünden die Kosten des Verfahrens im krassen Missverhältnis zum Wert der Gegenstände. Immerhin sei das Spielzeug schon von mehreren Kindern genutzt worden. Der Kläger müsse sich fragen lassen, ob er für ein solches Verfahren Gebühren bezahlt hätte, wenn er über Geld verfügen würde. Dies sei offensichtlich nicht der Fall. Da der Kläger hiergegen kein Rechtsmittel eingelegt hat, ist der Fall aus dem Sondershäuser Kinderzimmer abgeschlossen.
Es wird jeden vernünftig denkenden Zeitgenossen verwundern, mit was deutsche Gerichte sich herumschlagen müssen und für welche Verfahren der Staat Prozesskostenhilfe gewähren soll. Der Gesetzgeber ist an dieser Stelle gefragt.
Autor: nnzWer solche Gegenstände einmal weggegeben hatte, der möchte sie dann auch einmal wieder haben. Einen Prozess will man aber, wenn es streitig wird und die Sache vor Gericht soll, auch nicht zahlen müssen. Die Mentalität ist heute so, dass die Verfahrenskosten dann auch noch der Staat übernehmen soll. Das Rechtsinstitut hierzu nennt sich Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe. Früher als Armenrecht war es dafür gedacht, dass weniger betuchte Mitbürger vor Gericht nicht schlechter gestellt werden sollten als reichere Kläger. Dass dieses Institut nicht selten schamhaft ausgenutzt wird, ist bekannt, doch hat der Gesetzgeber dort etwa durch Gebühren wenig Vorsorge getroffen.
In einem aktuellen Fall des Amtsgerichts Sondershausen klagte ein 10jähriger Junge, vertreten durch seine Mutter, auf Herausgabe von Kinderspielzeug. Einen Kinderhochstuhl, ein Spielbogen, eine Babywippe und eine Türschaukel sollten auf diese Weise wieder in sein Kinderzimmer kommen. Die Mutter hatte diese Gegenstände vor einiger Zeit an eine damalige Freundin aus Sondershausen verliehen, die selber ein Neugeborenes hatte.
Die Besitzerin der Gegenstände berief sich auf eine Schenkung. Vor Gericht drohte ein langes Gezänk mit mehreren Zeugen um die Herausgabe dieses Spielzeugs im geschätzten Wert von 270 Euro. Zivilrichterin Anke Fierenz vom Sondershäuser Amtsgericht hat jetzt dem Treiben um das Kinderspielzeug ein Ende gesetzt, indem sie den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe des Kindes als mutwillig zurückwies.
Ihr Argument: Es sei sehr zweifelhaft, ob der 10jährige Kläger noch auf eine Babywippe angewiesen sei, zudem stünden die Kosten des Verfahrens im krassen Missverhältnis zum Wert der Gegenstände. Immerhin sei das Spielzeug schon von mehreren Kindern genutzt worden. Der Kläger müsse sich fragen lassen, ob er für ein solches Verfahren Gebühren bezahlt hätte, wenn er über Geld verfügen würde. Dies sei offensichtlich nicht der Fall. Da der Kläger hiergegen kein Rechtsmittel eingelegt hat, ist der Fall aus dem Sondershäuser Kinderzimmer abgeschlossen.
Es wird jeden vernünftig denkenden Zeitgenossen verwundern, mit was deutsche Gerichte sich herumschlagen müssen und für welche Verfahren der Staat Prozesskostenhilfe gewähren soll. Der Gesetzgeber ist an dieser Stelle gefragt.

