Di, 12:03 Uhr
04.03.2003
nnz-doku: Handlungsalternativen
Nordhausen (nnz). In der gestrigen Sitzung des Kreisausschusses sind hinsichtlich der ZAN-Vergabe-Entscheidung verschiedene Alternativen dargestellt worden. Dabei geht es um Möglichkeiten, wie der Landkreis nach der Vergabe, vor allem nach dem Jahr 2005, weiter vorgehen sollte. nnz veröffentlicht den Bericht in seiner doku-Reihe.
1. Gerichtliche Auseinandersetzung
Nachdem das Thüringer Landesverwaltungsamt eine Schlichtung nunmehr endgültig abgelehnt hat, bliebe als einzige rechtliche Möglichkeit zur Klärung der Frage, ob der Beschluss zum Export von Abfällen aus dem Verbandsgebiet angesichts des § 8 Abs. 4 der Verbandssatzung einer Zustimmung aller Verbandsmitglieder bedurft hätte und ggf. rechtswidrig gefasst wurde, nur der Klageweg.
Erfolgsaussichten:
Eine Klage gegen die Vergabeentscheidung selbst wird der Landkreis selbst nicht erheben können, dies wäre den unterlegenen Bietern vorbehalten gewesen, welche jedoch keine rechtlichen Schritte eingeleitet haben.
In Betracht käme dann nur ein Kommunalverfassungsstreitverfahren. Zu hinterfragen wäre dabei zuerst, was der Landkreis Nordhausen dabei erreichen kann. Im Rahmen einer Feststellungsklage würde die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Maßnahme festgestellt, was im vorliegenden Fall mehr oder weniger nur deklaratorischen Charakter besitzen würde. Auf dem Wege der allgemeinen Leistungsklage kann die Vornahme oder Rückgängigmachung einer bestimmten Organhandlung begehrt werden, hier etwa die Aufhebung des gefassten Beschlusses.
Um klagebefugt zu sein, müsste der Landkreis geltend machen können, in eigenen, organschaftlichen Kompetenzen (als Organ Verbandsmitglied des ZAN) verletzt zu sein. In Frage käme hier der Anspruch auf einstimmigen Beschluss zu einem Abfallexport. Ob dies allein formal ausreichend für eine Klagebefugnis ist, kann gegenwärtig nicht abgeschätzt werden.
Materiell-rechtlich bestünde die Frage, welcher Auslegung zur Satzungsregelung sich das entscheidende Gericht anschließen würde. Das Thüringer Landesverwaltungsamt hat jedenfalls die Auffassung des ZAN, dass sich die Bestimmung nicht auf den Zeitraum nach dem 01.06.2005 bezieht, sanktioniert. Außerdem wäre hinsichtlich der Schlüssigkeit unserer Argumentation zu berücksichtigen, dass ebenso wie die Firma Rethmann die im Vergabeverfahren nächstplatzierten Bieter nach einer Vorbehandlung am Standort Nentzelsrode die Abfälle ganz oder teilweise aus dem Verbandsgebiet herausgeführt hätten, was rechtlich im Falle der Verbringung zu einer Verwertung (also alle Verfahren außer einer reinen Müllverbrennung ohne Substitution primärer Energieträger oder der Ablagerung auf einer Deponie) nicht zu beanstanden ist.
Selbst in dem eher ungewissen Fall, dass das Verwaltungsgericht bezüglich der Klagebefugnis und der Auslegung des § 8 Abs. 4 der Verbandssatzung zu Gunsten des Landkreises Nordhausen entscheiden und den ZAN zur Aufhebung des alten Beschlusses verurteilen würde, hätte dies keine direkte Auswirkung auf den – offenbar bereits an die Firma Rethmann erteilten – Zuschlag und den damit zu Stande gekommenen Vertrag, da ein Kommunalverfassungsstreit sich lediglich auf das Innenverhältnis im Verband erstreckt. Auch ließen sich keine unmittelbaren Schadensersatzansprüche o.ä. aus einer derartigen Entscheidung ableiten.
Sollte dieser Weg beabsichtigt sein, müsste darüber nachgedacht werden, zur Verhinderung der weiteren Vollziehung des als rechtswidrig beanstandeten Beschlusses – soweit dies noch möglich ist – vorläufigen Rechtsschutz (Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO) in Anspruch zu nehmen. Die Erfolgsaussichten sind hier ebenso fraglich wie in einem Hauptsacheverfahren.
Zudem muss bei dieser Alternative berücksichtigt werden, dass bei einer Verzögerung der fristgerechten Umsetzung der gesetzlichen Verpflichtung zur Vorbehandlung von Abfällen nach der gegenwärtigen Rechtslage und den wiederholten Warnungen der Umweltministerien von Bund und Ländern strafrechtliche Konsequenzen für kommunale Entscheidungsträger im Raume stehen. Demgegenüber sind Veröffentlichungen in der Fachliteratur in der letzten Zeit auch immer wieder Äußerungen zu entnehmen, wonach bundesweit die erforderlichen Vorbehandlungskapazitäten bis zum 01.06.2005 nicht bereit stehen würden und die Erwartung oder Befürchtung bekundet wird, dass es möglicherweise doch Ausnahmen zum strikten Vorbehandlungsgebot geben kann. Bereits anhängig ist eine Klage eines Abfallwirtschaftszweckverbandes, in welcher die Unvereinbarkeit der Anforderungen der Abfallablagerungsverordnung mit dem Europarecht geltend gemacht wird. Jedoch ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt wohl eher zu erwarten, dass die derzeit geltenden Vorschriften Bestand haben werden.
Letztendlich darf nicht außer Acht gelassen werden, dass eine derartige Vorgehensweise eine künftige konstruktive Zusammenarbeit mit den anderen Landkreisen im ZAN erheblich erschweren würde. Auch könnten damit die Chancen sinken, den Sitz des ZAN nach der Vergabeentscheidung nach Nentzelsrode zu verlegen, was unter Umständen eine Auswirkung auf die weitere Nutzung des vorhandenen Verwaltungsgebäudes haben kann. Schließlich sind auch negative Folgen hinsichtlich der Bereitschaft der Firma Rethmann denkbar, möglicherweise Schlacken aus der Müllverbrennung in Staßfurt zur Ablagerung auf der Kreisabfalldeponie Nentzelsrode zurückzuführen.
2. Nutzung der Kreisabfalldeponie ab 2005 als Reste- und Ausfalldeponie
Im Verbandsgebiet werden auch nach dem 01.06.2005 Abfälle anfallen, die auf Grund ihrer stofflichen Eigenschaften nicht vorbehandelt werden müssen, da sie bereits weitgehend inert sind, z.B. Asbestabfälle, Glasabfälle, Keramikabfälle, belasteter Bauschutt. Es wird unsererseits derzeit eingeschätzt, dass diese Abfälle künftig in einer jährlichen Größenordnung von ca. 3.000 t entstehen.
Die Kreisabfalldeponie Nentzelsrode wurde in der Thüringer Verordnung zur Verbindlichkeitserklärung des Landesabfallwirtschaftsplans Teilplan Siedlungsabfälle vom 16.11.2000 für den Raum Nordthüringen neben der im Ilm-Kreis befindlichen Deponie Rehestädt zur Reste- und Ausfalldeponie ab 2005 erklärt. Mithin kann die Ablagerung der o.g. Abfälle in Nentzelsrode erfolgen. Dies allein führt jedoch zu keiner effektiven Auslastung des verfügbaren Deponierestvolumens, so dass die Ablagerung weiterer Abfälle wünschenswert ist.
Nach der Vergabeentscheidung des ZAN wurde seitens der Firma Rethmann eine unverbindliche Anfrage an den Landkreis Nordhausen herangetragen, ob eine Ablagerung von Schlacken aus der Müllverbrennungsanlage in Staßfurt in Nentzelsrode denkbar sei. Dabei könnten unter Umständen Abfallmengen in einer Größenordnung angeliefert werden, die eine Auslastung der Deponiekapazität ermöglichen. Detaillierte Informationen zu Mengen und den Konditionen, welche für die Firma Rethmann eine Ablagerung in Nentzelsrode wirtschaftlich attraktiv erscheinen lassen würden, liegen uns derzeit noch nicht vor.
Allerdings ist hier zu erwarten, dass die Firma Rethmann für die Anlieferung nur eine relativ geringe Deponiegebühr entrichten und sich alternativ andere Wege für den Verbleib der Schlacken suchen würde. Es müsste zumindest sichergestellt sein, dass die Gebühreneinnahmen die Kosten für den Deponiebetrieb sowie die erforderlichen Aufwendungen für Abschreibungen und Rekultivierung sowie Nachsorge decken. Im Rahmen des vom ZAN durchgeführten Vergabeverfahrens waren den Bietern auf Anfrage prognostizierte Gebühren für den Zeitraum 2005 bis 2020 mitgeteilt, jedoch in den angebotenen Konzepten nur vereinzelt eine Ablagerung von Behandlungsresten in Nentzelsrode angeboten worden. Mithin ist davon auszugehen, dass die in Aussicht gestellten Deponiegebühren (je nach abzulagernder Abfallmengen und abhängig von dem Umstand, ob die Deponiebewirtschaftung mit übernommen wird, zwischen ca. 25 und 56 Euro/t) für die Bieter nicht wirtschaftlich interessant genug waren.
Ferner wäre bei einer im Raume stehenden Rückführung von Schlacken aus Staßfurt nach Nentzelsrode zu klären, ob diese im Falle einer Deponierung als Abfall zur Beseitigung noch einer Überlassungspflicht zu Gunsten des Kreises Aschersleben-Staßfurt unterliegen bzw. einer anderen Anlage in Sachsen-Anhalt zuzuführen sind.
3. Abschreibung der nicht ausgelasteten Ablagerungsfläche bis 31.05.2005
Sollte es kurzfristig nicht gelingen, Abfallmengen für die zur Verfügung stehende Ablagerungsfläche der Kreisabfalldeponie zu akquirieren, wäre zu überlegen, ob zur Refinanzierung der entsprechenden Investitionen eine vollständige Abschreibung der künftig nichtausgelasteten Deponiekapazität bis zum 31.05.2005 zu Lasten der gegenwärtig zu erhebenden Deponiegebühren vorgenommen werden sollte.
Geht man vom kalkulierten Restbuchwert der Ablagerungsfläche zum 31.12.2004 von 4.595.773,83 Euro und einer zu diesem Zeitpunkt noch verfügbaren Restkapazität von 532.240 t sowie dem Umstand aus, dass nach den Intentionen der Bundesregierung ab dem Jahr 2020 eine vollständige Verwertung aller anfallenden Abfälle möglich sein soll und damit die Deponie bis zu diesem Zeitpunkt betrieben werden könnte, jedoch wie oben ausgeführt lediglich jährlich 3.000 t Abfälle von 2005 bis 2020 (gesamt: 45.000 t) zur Deponierung anfallen, ergibt sich eine ungenutzte Restkapazität von 487.240 t. Diese Kapazität entspricht einem Restbuchwert von 4.207.208,85 Euro. Wird dieser Restbuchwert auf die in den kommenden zwei Jahren noch anzuliefernden Abfälle verteilt, ergäbe sich eine Erhöhung der Deponiegebühr von derzeit durchschnittlich 57,38 Euro /t abgelagerten Abfall um 31,69 Euro /t auf 89,07 Euro /t.
Dies hätte einerseits Auswirkungen auf die Hausmüll-Gebührenhaushalte der derzeit anliefernden Landkreise Nordhausen, Kyffhäuser und Unstrut-Hainich. Bezogen auf die durch den Landkreis Nordhausen in 2002 angelieferten gemischten Siedlungsabfälle (Hausmüll und Sperrmüll) bedeutet das jährliche Zusatzkosten von ca. 680.000 Euro, also 1.360.000 Euro in den noch verbleibenden zwei Jahren. Auf Grund des derzeitigen Standes der Gebührenausgleichsrücklage für die Hausmüllentsorgung von 1.091.596,78 Euro könnten diese Kosten im Landkreis Nordhausen weitestgehend kompensiert werden. Die Situation in den beiden anderen Landkreisen ist hier nicht bekannt, es ist jedoch durchaus möglich, dass dort Gebührenerhöhungen im Hausmüllbereich erforderlich würden.
Andererseits könnten erhöhte Gebühren für Abfälle aus gewerblichen Anlieferungen auch zu Rückgängen bei den Anlieferungen führen, weil auf dem derzeit hart umkämpften Abfallmarkt die Abfälle möglicherweise unter der Deklaration zur Verwertung den Weg des geringsten Preises in andere Anlagen finden. Dies würde wiederum Gebührenausfälle für den Landkreis Nordhausen bedeuten.
Ferner wäre in diesem Zusammenhang zu klären, ob die erhöhte Abschreibung seitens des Thüringer Landesverwaltungsamtes kommunalabgabenrechtlich als zulässig erachtet wird. Nach der Rechtsprechung können Aufwendungen für Überkapazitäten von Anlagen durchaus als ansatzfähige Kosten in die Gebührenkalkulation eingestellt werden. Begrenzt wird dies u.a. durch den Grundsatz der Erforderlichkeit. Sicherlich muss bei der Beantwortung dieser Frage berücksichtigt werden, wie für den Fall, dass ab 2005 kaum noch Abfälle zur Ablagerung vorhanden sind, der Weiterbetrieb der Deponie erfolgen soll. Könnte nämlich mit Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde die Ablagerungsfläche bis 2005 vollständig abgeschrieben werden, wäre der Landkreis Nordhausen dann theoretisch in der Lage, die vorhandene Kapazität auf einmal wieder wesentlich kostengünstiger anzubieten. Dies würde jedoch bedeuten, dass die Gebührenpflichtigen in der Zeit bis 2005 mit den Aufwendungen für den Teil der Ablagerungsfläche belastet werden, welche die Anlieferer nach 2005 in Anspruch nehmen. Dies widerspräche wahrscheinlich dem kommunalabgabenrechtlichen Äquivalenzprinzip. Mithin könnte möglicherweise daher nach 2005 auch nur noch derjenige Teil der Ablagerungsfläche im Rahmen eines sehr eingeschränkten Deponiebetriebs belegt werden, der für die nicht behandlungsbedürftigen Abfälle vorgehalten und nicht abgeschrieben wurde.
Denkbar wäre auch – die kommunalabgabenrechtliche Zulässigkeit vorausgesetzt – dass die Ablagerungsfläche komplett abgeschrieben und die Ablagerungsfläche nach dem 31.05.2005 nicht mehr als Reste- und Ausfalldeponie genutzt wird, da ein Betrieb der Deponie angesichts derart geringer Abfallmengen unter Umständen nicht wirtschaftlich sinnvoll ist. Der Landkreis Nordhausen ist nach dem genannten Termin nicht mehr zur Entsorgung von Restabfällen verpflichtet. Auf eine Anfrage teilte uns der ZAN mit, dass man der Auffassung sei, ab dem 01.06.2005 auch für die Entsorgung derjenigen Abfälle verantwortlich zu sein, die keiner Vorbehandlung bedürfen.
Autor: nnz1. Gerichtliche Auseinandersetzung
Nachdem das Thüringer Landesverwaltungsamt eine Schlichtung nunmehr endgültig abgelehnt hat, bliebe als einzige rechtliche Möglichkeit zur Klärung der Frage, ob der Beschluss zum Export von Abfällen aus dem Verbandsgebiet angesichts des § 8 Abs. 4 der Verbandssatzung einer Zustimmung aller Verbandsmitglieder bedurft hätte und ggf. rechtswidrig gefasst wurde, nur der Klageweg.
Erfolgsaussichten:
Eine Klage gegen die Vergabeentscheidung selbst wird der Landkreis selbst nicht erheben können, dies wäre den unterlegenen Bietern vorbehalten gewesen, welche jedoch keine rechtlichen Schritte eingeleitet haben.
In Betracht käme dann nur ein Kommunalverfassungsstreitverfahren. Zu hinterfragen wäre dabei zuerst, was der Landkreis Nordhausen dabei erreichen kann. Im Rahmen einer Feststellungsklage würde die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Maßnahme festgestellt, was im vorliegenden Fall mehr oder weniger nur deklaratorischen Charakter besitzen würde. Auf dem Wege der allgemeinen Leistungsklage kann die Vornahme oder Rückgängigmachung einer bestimmten Organhandlung begehrt werden, hier etwa die Aufhebung des gefassten Beschlusses.
Um klagebefugt zu sein, müsste der Landkreis geltend machen können, in eigenen, organschaftlichen Kompetenzen (als Organ Verbandsmitglied des ZAN) verletzt zu sein. In Frage käme hier der Anspruch auf einstimmigen Beschluss zu einem Abfallexport. Ob dies allein formal ausreichend für eine Klagebefugnis ist, kann gegenwärtig nicht abgeschätzt werden.
Materiell-rechtlich bestünde die Frage, welcher Auslegung zur Satzungsregelung sich das entscheidende Gericht anschließen würde. Das Thüringer Landesverwaltungsamt hat jedenfalls die Auffassung des ZAN, dass sich die Bestimmung nicht auf den Zeitraum nach dem 01.06.2005 bezieht, sanktioniert. Außerdem wäre hinsichtlich der Schlüssigkeit unserer Argumentation zu berücksichtigen, dass ebenso wie die Firma Rethmann die im Vergabeverfahren nächstplatzierten Bieter nach einer Vorbehandlung am Standort Nentzelsrode die Abfälle ganz oder teilweise aus dem Verbandsgebiet herausgeführt hätten, was rechtlich im Falle der Verbringung zu einer Verwertung (also alle Verfahren außer einer reinen Müllverbrennung ohne Substitution primärer Energieträger oder der Ablagerung auf einer Deponie) nicht zu beanstanden ist.
Selbst in dem eher ungewissen Fall, dass das Verwaltungsgericht bezüglich der Klagebefugnis und der Auslegung des § 8 Abs. 4 der Verbandssatzung zu Gunsten des Landkreises Nordhausen entscheiden und den ZAN zur Aufhebung des alten Beschlusses verurteilen würde, hätte dies keine direkte Auswirkung auf den – offenbar bereits an die Firma Rethmann erteilten – Zuschlag und den damit zu Stande gekommenen Vertrag, da ein Kommunalverfassungsstreit sich lediglich auf das Innenverhältnis im Verband erstreckt. Auch ließen sich keine unmittelbaren Schadensersatzansprüche o.ä. aus einer derartigen Entscheidung ableiten.
Sollte dieser Weg beabsichtigt sein, müsste darüber nachgedacht werden, zur Verhinderung der weiteren Vollziehung des als rechtswidrig beanstandeten Beschlusses – soweit dies noch möglich ist – vorläufigen Rechtsschutz (Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO) in Anspruch zu nehmen. Die Erfolgsaussichten sind hier ebenso fraglich wie in einem Hauptsacheverfahren.
Zudem muss bei dieser Alternative berücksichtigt werden, dass bei einer Verzögerung der fristgerechten Umsetzung der gesetzlichen Verpflichtung zur Vorbehandlung von Abfällen nach der gegenwärtigen Rechtslage und den wiederholten Warnungen der Umweltministerien von Bund und Ländern strafrechtliche Konsequenzen für kommunale Entscheidungsträger im Raume stehen. Demgegenüber sind Veröffentlichungen in der Fachliteratur in der letzten Zeit auch immer wieder Äußerungen zu entnehmen, wonach bundesweit die erforderlichen Vorbehandlungskapazitäten bis zum 01.06.2005 nicht bereit stehen würden und die Erwartung oder Befürchtung bekundet wird, dass es möglicherweise doch Ausnahmen zum strikten Vorbehandlungsgebot geben kann. Bereits anhängig ist eine Klage eines Abfallwirtschaftszweckverbandes, in welcher die Unvereinbarkeit der Anforderungen der Abfallablagerungsverordnung mit dem Europarecht geltend gemacht wird. Jedoch ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt wohl eher zu erwarten, dass die derzeit geltenden Vorschriften Bestand haben werden.
Letztendlich darf nicht außer Acht gelassen werden, dass eine derartige Vorgehensweise eine künftige konstruktive Zusammenarbeit mit den anderen Landkreisen im ZAN erheblich erschweren würde. Auch könnten damit die Chancen sinken, den Sitz des ZAN nach der Vergabeentscheidung nach Nentzelsrode zu verlegen, was unter Umständen eine Auswirkung auf die weitere Nutzung des vorhandenen Verwaltungsgebäudes haben kann. Schließlich sind auch negative Folgen hinsichtlich der Bereitschaft der Firma Rethmann denkbar, möglicherweise Schlacken aus der Müllverbrennung in Staßfurt zur Ablagerung auf der Kreisabfalldeponie Nentzelsrode zurückzuführen.
2. Nutzung der Kreisabfalldeponie ab 2005 als Reste- und Ausfalldeponie
Im Verbandsgebiet werden auch nach dem 01.06.2005 Abfälle anfallen, die auf Grund ihrer stofflichen Eigenschaften nicht vorbehandelt werden müssen, da sie bereits weitgehend inert sind, z.B. Asbestabfälle, Glasabfälle, Keramikabfälle, belasteter Bauschutt. Es wird unsererseits derzeit eingeschätzt, dass diese Abfälle künftig in einer jährlichen Größenordnung von ca. 3.000 t entstehen.
Die Kreisabfalldeponie Nentzelsrode wurde in der Thüringer Verordnung zur Verbindlichkeitserklärung des Landesabfallwirtschaftsplans Teilplan Siedlungsabfälle vom 16.11.2000 für den Raum Nordthüringen neben der im Ilm-Kreis befindlichen Deponie Rehestädt zur Reste- und Ausfalldeponie ab 2005 erklärt. Mithin kann die Ablagerung der o.g. Abfälle in Nentzelsrode erfolgen. Dies allein führt jedoch zu keiner effektiven Auslastung des verfügbaren Deponierestvolumens, so dass die Ablagerung weiterer Abfälle wünschenswert ist.
Nach der Vergabeentscheidung des ZAN wurde seitens der Firma Rethmann eine unverbindliche Anfrage an den Landkreis Nordhausen herangetragen, ob eine Ablagerung von Schlacken aus der Müllverbrennungsanlage in Staßfurt in Nentzelsrode denkbar sei. Dabei könnten unter Umständen Abfallmengen in einer Größenordnung angeliefert werden, die eine Auslastung der Deponiekapazität ermöglichen. Detaillierte Informationen zu Mengen und den Konditionen, welche für die Firma Rethmann eine Ablagerung in Nentzelsrode wirtschaftlich attraktiv erscheinen lassen würden, liegen uns derzeit noch nicht vor.
Allerdings ist hier zu erwarten, dass die Firma Rethmann für die Anlieferung nur eine relativ geringe Deponiegebühr entrichten und sich alternativ andere Wege für den Verbleib der Schlacken suchen würde. Es müsste zumindest sichergestellt sein, dass die Gebühreneinnahmen die Kosten für den Deponiebetrieb sowie die erforderlichen Aufwendungen für Abschreibungen und Rekultivierung sowie Nachsorge decken. Im Rahmen des vom ZAN durchgeführten Vergabeverfahrens waren den Bietern auf Anfrage prognostizierte Gebühren für den Zeitraum 2005 bis 2020 mitgeteilt, jedoch in den angebotenen Konzepten nur vereinzelt eine Ablagerung von Behandlungsresten in Nentzelsrode angeboten worden. Mithin ist davon auszugehen, dass die in Aussicht gestellten Deponiegebühren (je nach abzulagernder Abfallmengen und abhängig von dem Umstand, ob die Deponiebewirtschaftung mit übernommen wird, zwischen ca. 25 und 56 Euro/t) für die Bieter nicht wirtschaftlich interessant genug waren.
Ferner wäre bei einer im Raume stehenden Rückführung von Schlacken aus Staßfurt nach Nentzelsrode zu klären, ob diese im Falle einer Deponierung als Abfall zur Beseitigung noch einer Überlassungspflicht zu Gunsten des Kreises Aschersleben-Staßfurt unterliegen bzw. einer anderen Anlage in Sachsen-Anhalt zuzuführen sind.
3. Abschreibung der nicht ausgelasteten Ablagerungsfläche bis 31.05.2005
Sollte es kurzfristig nicht gelingen, Abfallmengen für die zur Verfügung stehende Ablagerungsfläche der Kreisabfalldeponie zu akquirieren, wäre zu überlegen, ob zur Refinanzierung der entsprechenden Investitionen eine vollständige Abschreibung der künftig nichtausgelasteten Deponiekapazität bis zum 31.05.2005 zu Lasten der gegenwärtig zu erhebenden Deponiegebühren vorgenommen werden sollte.
Geht man vom kalkulierten Restbuchwert der Ablagerungsfläche zum 31.12.2004 von 4.595.773,83 Euro und einer zu diesem Zeitpunkt noch verfügbaren Restkapazität von 532.240 t sowie dem Umstand aus, dass nach den Intentionen der Bundesregierung ab dem Jahr 2020 eine vollständige Verwertung aller anfallenden Abfälle möglich sein soll und damit die Deponie bis zu diesem Zeitpunkt betrieben werden könnte, jedoch wie oben ausgeführt lediglich jährlich 3.000 t Abfälle von 2005 bis 2020 (gesamt: 45.000 t) zur Deponierung anfallen, ergibt sich eine ungenutzte Restkapazität von 487.240 t. Diese Kapazität entspricht einem Restbuchwert von 4.207.208,85 Euro. Wird dieser Restbuchwert auf die in den kommenden zwei Jahren noch anzuliefernden Abfälle verteilt, ergäbe sich eine Erhöhung der Deponiegebühr von derzeit durchschnittlich 57,38 Euro /t abgelagerten Abfall um 31,69 Euro /t auf 89,07 Euro /t.
Dies hätte einerseits Auswirkungen auf die Hausmüll-Gebührenhaushalte der derzeit anliefernden Landkreise Nordhausen, Kyffhäuser und Unstrut-Hainich. Bezogen auf die durch den Landkreis Nordhausen in 2002 angelieferten gemischten Siedlungsabfälle (Hausmüll und Sperrmüll) bedeutet das jährliche Zusatzkosten von ca. 680.000 Euro, also 1.360.000 Euro in den noch verbleibenden zwei Jahren. Auf Grund des derzeitigen Standes der Gebührenausgleichsrücklage für die Hausmüllentsorgung von 1.091.596,78 Euro könnten diese Kosten im Landkreis Nordhausen weitestgehend kompensiert werden. Die Situation in den beiden anderen Landkreisen ist hier nicht bekannt, es ist jedoch durchaus möglich, dass dort Gebührenerhöhungen im Hausmüllbereich erforderlich würden.
Andererseits könnten erhöhte Gebühren für Abfälle aus gewerblichen Anlieferungen auch zu Rückgängen bei den Anlieferungen führen, weil auf dem derzeit hart umkämpften Abfallmarkt die Abfälle möglicherweise unter der Deklaration zur Verwertung den Weg des geringsten Preises in andere Anlagen finden. Dies würde wiederum Gebührenausfälle für den Landkreis Nordhausen bedeuten.
Ferner wäre in diesem Zusammenhang zu klären, ob die erhöhte Abschreibung seitens des Thüringer Landesverwaltungsamtes kommunalabgabenrechtlich als zulässig erachtet wird. Nach der Rechtsprechung können Aufwendungen für Überkapazitäten von Anlagen durchaus als ansatzfähige Kosten in die Gebührenkalkulation eingestellt werden. Begrenzt wird dies u.a. durch den Grundsatz der Erforderlichkeit. Sicherlich muss bei der Beantwortung dieser Frage berücksichtigt werden, wie für den Fall, dass ab 2005 kaum noch Abfälle zur Ablagerung vorhanden sind, der Weiterbetrieb der Deponie erfolgen soll. Könnte nämlich mit Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde die Ablagerungsfläche bis 2005 vollständig abgeschrieben werden, wäre der Landkreis Nordhausen dann theoretisch in der Lage, die vorhandene Kapazität auf einmal wieder wesentlich kostengünstiger anzubieten. Dies würde jedoch bedeuten, dass die Gebührenpflichtigen in der Zeit bis 2005 mit den Aufwendungen für den Teil der Ablagerungsfläche belastet werden, welche die Anlieferer nach 2005 in Anspruch nehmen. Dies widerspräche wahrscheinlich dem kommunalabgabenrechtlichen Äquivalenzprinzip. Mithin könnte möglicherweise daher nach 2005 auch nur noch derjenige Teil der Ablagerungsfläche im Rahmen eines sehr eingeschränkten Deponiebetriebs belegt werden, der für die nicht behandlungsbedürftigen Abfälle vorgehalten und nicht abgeschrieben wurde.
Denkbar wäre auch – die kommunalabgabenrechtliche Zulässigkeit vorausgesetzt – dass die Ablagerungsfläche komplett abgeschrieben und die Ablagerungsfläche nach dem 31.05.2005 nicht mehr als Reste- und Ausfalldeponie genutzt wird, da ein Betrieb der Deponie angesichts derart geringer Abfallmengen unter Umständen nicht wirtschaftlich sinnvoll ist. Der Landkreis Nordhausen ist nach dem genannten Termin nicht mehr zur Entsorgung von Restabfällen verpflichtet. Auf eine Anfrage teilte uns der ZAN mit, dass man der Auffassung sei, ab dem 01.06.2005 auch für die Entsorgung derjenigen Abfälle verantwortlich zu sein, die keiner Vorbehandlung bedürfen.


