Sa, 09:41 Uhr
09.11.2002
Abmahner sind unterwegs
Nordhausen (nnz). Man kennt sie, aus den Informationen der Medien, oder aber aus eigener Erfahrung. Mit dem Internet hat diese schillernde Erscheinung ein neues Tätigkeitsgebiet gefunden, weiß nnz zu berichten.
Die Abmahnung der Bekleidungskette C & A ob deren Werbekampagne anlässlich der Einführung des Euro könnte manchen Konsumenten noch in Erinnerung sein. Die Qualität dieser und ähnlicher Vorgänge soll hier nicht thematisiert werden. Auch nicht die oft fadenscheinigen Abmahnungen von Firmen wegen an sich belangloser Vergehen im Geschäftsverkehr. Darüber ist schon öfter geschrieben worden. Hier geht es um ein junges Zielgebiet professioneller, mehr aber noch selbst ernannter Abmahner: Das Internet.
Es dürfte im allgemeinen wenig bekannt sein, dass es seit Beginn dieses Jahres ein Teledienstgesetz (TDG) gibt. Weil aber der Drang, mit einer eigenen Website im Internet vertreten zu sein, immer verbreiteter wird, sollte man es kennen. Oder aber nicht verwundert sein, wenn Unternehmern, Handwerkern oder sogar Familien mit einer solchen Website unversehens eine Abmahnung ins Haus geschickt wird. Die ursprüngliche Absicht, unlauteren Wettbewerb im allgemeinen Geschäftsverkehr einzudämmen oder zu unterbinden mag gut gewesen und eine gebührenbewehrte Abmahnung durch einen entsprechenden Verein heilsam gewesen sein - inzwischen haben nicht wenige Leute entdeckt, dass damit auf relativ einfache Weise Geld zu machen ist. Das sieht zum Beispiel auch Rudolf Koch so, Bundesrechtsreferent beim Verband Deutscher Makler (VDM). Er weiß von Anwälten, die mitunter täglich bis zu tausend Abmahnungen verschicken.
Ein Schuhmacher etwa, der in seinem Webimpressum nicht auch die zuständige Standesvertretung angibt verstößt ebenso gegen das TDG wie ein Altenheim, das ein Newsletterabonnement gegen Abgabe des Namens anbietet. Dem TDG nach ist das ein Verstoß gegen die Datenschutzbestimmungen - und damit abmahnungsfähig. 98 Prozent derjenigen, die vom Gesetz betroffen sind, haben noch nie etwas davon gehört, schätzt der Juraprofessor Heinrich Wilms von der Uni Konstanz.
Gemeinnützige Vereine, Bürgerinitiativen oder Hobbygemeinschaften bleiben von den modernen Mahngebührenjägern nicht verschont: Nur die wenigsten Freizeitsportler wissen, dass auch sie ein Impressum in die Website stellen müssen, wenn sie als eingetragener Verein online gehen. Ausgenommen von der Anbieterkennzeichnung sind nur rein private Webseiten - wobei es sogar da Ausnahmen gibt: Beispielsweise dann, wenn die Seite über einen Billiganbieter betrieben wird und dieser Werbebanner auf die Seite setzt, erläutert Koch.
Früher mussten sich Abmahner schon die Zeit nehmen, um durch Kontrollgänge entlang von Schaufensterfronten (Preisauszeichnung) oder Durchblättern von Anzeigenseiten der Zeitungen Verstößen auf die Spur zu kommen - heute führen die Suchmaschinen im Internet viel schneller und bequemer zu Ergebnissen. Die Absicht des Gesetzgebers war sicher gut und richtig, meint Koch, was vielfach daraus gemacht wird ist blödsinnig. Zu viele Angaben würden den Homepagebetreibern abverlangt, zudem sei der Kreis vom Gesetz Betroffener viel zu weit gefasst, kritisiert der Rechtsexperte und Sprecher der Initiative Abmahnungswelle.de. Schlimm nennt auch Wilms das Gesetz wegen der teils abwegig vielen Details die dem Webinhaber abverlangt werden.
Nicht selten macht das Beispiel der Abzocker Schule: Ein Unternehmen aus Hannover hat Betriebe der gleichen Branche wegen Impressumfehlern abgemahnt und je 75 Euro Gebühr verlangt - unter anderem von einer Münchner Firma. Die hat jetzt selber eine Karriere als Abmahner begonnen, weiß Koch.
Kleinen Unternehmen kann angeraten werden, ihre Website auf ein richtiges Impressum hin zu überprüfen (Hinweise unter folgender Adresse). Bei Abmahnungen von Mitbewerbern wegen derartiger Fehler folgt nur in den seltensten Fällen eine Klage, weiß Juraprofessor Wilms aus der Erfahrung. Bei Abmahnung durch einen Verein sollte man sich bei seinem Standesverband - Handwerkerschaft oder IHK - beraten lassen oder einen Anwalt zu Rate ziehen.
Autor: nnzDie Abmahnung der Bekleidungskette C & A ob deren Werbekampagne anlässlich der Einführung des Euro könnte manchen Konsumenten noch in Erinnerung sein. Die Qualität dieser und ähnlicher Vorgänge soll hier nicht thematisiert werden. Auch nicht die oft fadenscheinigen Abmahnungen von Firmen wegen an sich belangloser Vergehen im Geschäftsverkehr. Darüber ist schon öfter geschrieben worden. Hier geht es um ein junges Zielgebiet professioneller, mehr aber noch selbst ernannter Abmahner: Das Internet.
Es dürfte im allgemeinen wenig bekannt sein, dass es seit Beginn dieses Jahres ein Teledienstgesetz (TDG) gibt. Weil aber der Drang, mit einer eigenen Website im Internet vertreten zu sein, immer verbreiteter wird, sollte man es kennen. Oder aber nicht verwundert sein, wenn Unternehmern, Handwerkern oder sogar Familien mit einer solchen Website unversehens eine Abmahnung ins Haus geschickt wird. Die ursprüngliche Absicht, unlauteren Wettbewerb im allgemeinen Geschäftsverkehr einzudämmen oder zu unterbinden mag gut gewesen und eine gebührenbewehrte Abmahnung durch einen entsprechenden Verein heilsam gewesen sein - inzwischen haben nicht wenige Leute entdeckt, dass damit auf relativ einfache Weise Geld zu machen ist. Das sieht zum Beispiel auch Rudolf Koch so, Bundesrechtsreferent beim Verband Deutscher Makler (VDM). Er weiß von Anwälten, die mitunter täglich bis zu tausend Abmahnungen verschicken.
Ein Schuhmacher etwa, der in seinem Webimpressum nicht auch die zuständige Standesvertretung angibt verstößt ebenso gegen das TDG wie ein Altenheim, das ein Newsletterabonnement gegen Abgabe des Namens anbietet. Dem TDG nach ist das ein Verstoß gegen die Datenschutzbestimmungen - und damit abmahnungsfähig. 98 Prozent derjenigen, die vom Gesetz betroffen sind, haben noch nie etwas davon gehört, schätzt der Juraprofessor Heinrich Wilms von der Uni Konstanz.
Gemeinnützige Vereine, Bürgerinitiativen oder Hobbygemeinschaften bleiben von den modernen Mahngebührenjägern nicht verschont: Nur die wenigsten Freizeitsportler wissen, dass auch sie ein Impressum in die Website stellen müssen, wenn sie als eingetragener Verein online gehen. Ausgenommen von der Anbieterkennzeichnung sind nur rein private Webseiten - wobei es sogar da Ausnahmen gibt: Beispielsweise dann, wenn die Seite über einen Billiganbieter betrieben wird und dieser Werbebanner auf die Seite setzt, erläutert Koch.
Früher mussten sich Abmahner schon die Zeit nehmen, um durch Kontrollgänge entlang von Schaufensterfronten (Preisauszeichnung) oder Durchblättern von Anzeigenseiten der Zeitungen Verstößen auf die Spur zu kommen - heute führen die Suchmaschinen im Internet viel schneller und bequemer zu Ergebnissen. Die Absicht des Gesetzgebers war sicher gut und richtig, meint Koch, was vielfach daraus gemacht wird ist blödsinnig. Zu viele Angaben würden den Homepagebetreibern abverlangt, zudem sei der Kreis vom Gesetz Betroffener viel zu weit gefasst, kritisiert der Rechtsexperte und Sprecher der Initiative Abmahnungswelle.de. Schlimm nennt auch Wilms das Gesetz wegen der teils abwegig vielen Details die dem Webinhaber abverlangt werden.
Nicht selten macht das Beispiel der Abzocker Schule: Ein Unternehmen aus Hannover hat Betriebe der gleichen Branche wegen Impressumfehlern abgemahnt und je 75 Euro Gebühr verlangt - unter anderem von einer Münchner Firma. Die hat jetzt selber eine Karriere als Abmahner begonnen, weiß Koch.
Kleinen Unternehmen kann angeraten werden, ihre Website auf ein richtiges Impressum hin zu überprüfen (Hinweise unter folgender Adresse). Bei Abmahnungen von Mitbewerbern wegen derartiger Fehler folgt nur in den seltensten Fällen eine Klage, weiß Juraprofessor Wilms aus der Erfahrung. Bei Abmahnung durch einen Verein sollte man sich bei seinem Standesverband - Handwerkerschaft oder IHK - beraten lassen oder einen Anwalt zu Rate ziehen.

