Do, 15:41 Uhr
11.06.2009
Sprengstoff für den Arbeitnehmer?
Arbeitgeber und Arbeitnehmer kennen die Misere, die in der wirtschaftlichen Krise eines Unternehmens eintritt. Der Betrieb kann die Löhne nicht mehr zahlen, Arbeitnehmer bleiben finanziell auf der Strecke, riskieren neben Arbeitsplatzverlust erhebliche Lohneinbußen. Und dann müssen Arbeitnehmer noch zahlen. Rechtsanwalt Michael Koch schildert für die nnz ein außergewöhnlichen Fall aus Nordhausen
Dies wird nur zum Teil durch die Arbeitsagentur über Insolvenzgeldzahlungen für die letzten drei Monate vor der Insolvenz abgefedert. Ein u. a. in Erfurt ansässiges deutschlandweit agierendes Insolvenzverwalterbüro trieb die Sache auf die Spitze, indem der Insolvenzverwalter rückständige Lohnzahlungen, die die Arbeitnehmer der Firma EAB Schmidt Nordhausen von Mai bis Juli 2004 erhalten hatten, zurückverlangte. Die nnz berichtete über den Bankrott des Unternehmens ausführlich.
Manche Arbeitnehmer dieses Betriebes hatten weit mehr als drei Monate Lohnrückstand, sodass die Insolvenzgeldzahlungen nur einen Teilersatz bildeten. Die weiteren offenen Lohnansprüche meldeten die Arbeitnehmer zur Insolvenztabelle des Insolvenzverwalters an. Nicht schlecht staunten indes 40 ehemalige Arbeitnehmer des Betriebes, als sie im Dezember 2005 ein Schreiben des Insolvenzverwalters erhielten, mit dem dieser diejenigen Lohnzahlungen zurückverlangte, die der Bankrott gegangene Arbeitgeber im Zeitraum von Mai bis Juli 2004 gezahlt hatte.
Es handelte sich wohlgemerkt um rückständige Löhne aus dem Zeitraum von Oktober 2003 bis Februar 2004, auf die die Arbeitnehmer schon lange warten mussten. Die Arbeitnehmer hatten zur Überbrückung der Lohnausfälle Girokonten überzogen, Spareinlagen aufgelöst, Kredite stunden lassen oder anderweitig Darlehen aufgenommen, um trotz der ausbleibenden Lohnzahlungen ihren täglichen Unterhalt bis zum Wiedereinsetzen der Lohnzahlungen im Mai 2004 decken zu können.
Als der Insolvenzverwalter im Dezember 2005 diese Löhne dann zurück haben wollte, waren die Gelder freilich längst verbraucht. Kein Arbeitnehmer hat sich die Geldbeträge etwa auf die "hohe Kante" gelegt, sondern vielmehr die durch die verspäteten Zahlungen gerissenen Lücken wieder aufgefüllt. Im Juni 2006 überzog der Insolvenzverwalter 40 Arbeitnehmer mit einer Klagewelle beim Arbeitsgericht Nordhausen. Die vier Kammern des Arbeitsgerichtes waren sich zunächst nicht einig, ob diese Verfahren vor die Arbeitsgerichtsbarkeit oder vor die Zivilgerichtsbarkeit des Amtsgerichtes Nordhausen gehören. Eine Kammer hat die Klagen zugunsten der Arbeitnehmer abgewiesen. Die anderen 3 Kammern haben sich für unzuständig erklärt und die Verfahren an das Amtsgericht Nordhausen abgegeben.
Wenige Arbeitnehmer wehrten sich gegen den Zuständigkeitsstreit durch Beschwerde bis zum Bundesarbeitsgericht, welches letztlich durch Beschluss vom 27.02.2008 den Zuständigkeitsstreit bereinigte und die Arbeitsgerichte für zuständig erklärte. Bis dahin hatte allerdings das Amtsgericht Nordhausen zum großen Teil die dorthin verwiesenen Klagen zugunsten der Arbeitnehmer abgewiesen.
Damit war die Rechtsposition der Gerichte in I. Instanz, sei es Arbeitsgericht oder Amtsgericht, klar zugunsten der Arbeitnehmer ausgerichtet, was im Ergebnis zutreffend war. Der Insolvenzverwalter legte gegen die Urteile des Arbeitsgerichtes Nordhausen Berufung zum Landesarbeitsgericht ein. Das Landesarbeitsgericht Erfurt entschied dann aber im Jahr 2008 in mehreren Fällen zugunsten des Insolvenzverwalters und verurteilte die betroffenen Arbeitnehmer im Ergebnis zur Rückzahlung der Löhne.
Zwei dagegen eingelegte Rechtsmittel zum Bundesarbeitsgericht wurden wegen Verfahrensfehlern zurückgewiesen. Der Insolvenzverwalter legte auch gegen die Urteile des Amtsgerichtes Nordhausen/Zivilgericht Berufung zum Landgericht Mühlhausen ein. Das Landgericht Mühlhausen hat bis auf eine Ausnahme die Berufungen des Insolvenzverwalters abgewiesen. Dadurch entstand die makabere Konstellation, dass die Zivilgerichtsbarkeit sich im Wesentlichen hinter die Arbeitnehmer stellte und die Klagen des Insolvenzverwalters abwies und die Arbeitsgerichte, die in der Sache eigentlich zuständig sind, zum Teil den Klagen des Insolvenzverwalters stattgaben.
Eine Entscheidung der Bundesgerichte war nötig und wurde auch durch die Revisionseinlegung des Insolvenzverwalters gegen ein Urteil des Landgerichtes Mühlhausen herbeigeführt. Der Bundesgerichtshof entschied nun mit Urteil vom 19.02.2009, IX ZR 62/08, gegen den Insolvenzverwalter und legte fest, dass ein Arbeitnehmer, dem der Arbeitgeber in der Krise noch Zahlungen auf rückständige Lohnforderungen erbringt, nicht verpflichtet ist, diese Lohnzahlungen an den Insolvenzverwalter zu erstatten, sofern er nicht außer der Kenntnis über die rückständigen Lohnforderungen weitere detaillierte Informationen über eine bestehende Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung seines Arbeitgebers hat.
Damit ist die durch die unterschiedlichen Instanzentscheidungen eingetretene erhebliche Unsicherheit der Arbeitnehmer darüber, ob sie Lohnzahlungen, die sie in der Krise ihres Arbeitgebers erhalten, auch behalten dürfen, beseitigt.
Leider haben viele von diesen Verfahren betroffene Arbeitnehmer die Instanzenzüge der Gerichte nicht ausgenutzt und sich entweder mit Zahlungsurteilen des Landesarbeitsgerichtes abgefunden oder Zahlungsvergleiche mit dem Insolvenzverwalter abgeschlossen. Dies wäre sicherlich nicht geschehen, wenn schon früher ein Bundesgericht die Sache abschließend geklärt hätte.
Zuletzt sei bemerkt, dass die gerichtliche Auseinandersetzung noch nicht beendet ist, da der Insolvenzverwalter trotz des Urteiles des BGH vom 19.02.2009 in einigen Verfahren erst kürzlich Berufung gegen Entscheidungen des Arbeitsgerichtes Nordhausen eingelegt hat. Dafür kann dann wohl nur die Devise gelten: Die Erkenntnis kommt spät, aber sie kommt.
Michael Koch, Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Koch, Nordhausen
Autor: nnzDies wird nur zum Teil durch die Arbeitsagentur über Insolvenzgeldzahlungen für die letzten drei Monate vor der Insolvenz abgefedert. Ein u. a. in Erfurt ansässiges deutschlandweit agierendes Insolvenzverwalterbüro trieb die Sache auf die Spitze, indem der Insolvenzverwalter rückständige Lohnzahlungen, die die Arbeitnehmer der Firma EAB Schmidt Nordhausen von Mai bis Juli 2004 erhalten hatten, zurückverlangte. Die nnz berichtete über den Bankrott des Unternehmens ausführlich.
Manche Arbeitnehmer dieses Betriebes hatten weit mehr als drei Monate Lohnrückstand, sodass die Insolvenzgeldzahlungen nur einen Teilersatz bildeten. Die weiteren offenen Lohnansprüche meldeten die Arbeitnehmer zur Insolvenztabelle des Insolvenzverwalters an. Nicht schlecht staunten indes 40 ehemalige Arbeitnehmer des Betriebes, als sie im Dezember 2005 ein Schreiben des Insolvenzverwalters erhielten, mit dem dieser diejenigen Lohnzahlungen zurückverlangte, die der Bankrott gegangene Arbeitgeber im Zeitraum von Mai bis Juli 2004 gezahlt hatte.
Es handelte sich wohlgemerkt um rückständige Löhne aus dem Zeitraum von Oktober 2003 bis Februar 2004, auf die die Arbeitnehmer schon lange warten mussten. Die Arbeitnehmer hatten zur Überbrückung der Lohnausfälle Girokonten überzogen, Spareinlagen aufgelöst, Kredite stunden lassen oder anderweitig Darlehen aufgenommen, um trotz der ausbleibenden Lohnzahlungen ihren täglichen Unterhalt bis zum Wiedereinsetzen der Lohnzahlungen im Mai 2004 decken zu können.
Als der Insolvenzverwalter im Dezember 2005 diese Löhne dann zurück haben wollte, waren die Gelder freilich längst verbraucht. Kein Arbeitnehmer hat sich die Geldbeträge etwa auf die "hohe Kante" gelegt, sondern vielmehr die durch die verspäteten Zahlungen gerissenen Lücken wieder aufgefüllt. Im Juni 2006 überzog der Insolvenzverwalter 40 Arbeitnehmer mit einer Klagewelle beim Arbeitsgericht Nordhausen. Die vier Kammern des Arbeitsgerichtes waren sich zunächst nicht einig, ob diese Verfahren vor die Arbeitsgerichtsbarkeit oder vor die Zivilgerichtsbarkeit des Amtsgerichtes Nordhausen gehören. Eine Kammer hat die Klagen zugunsten der Arbeitnehmer abgewiesen. Die anderen 3 Kammern haben sich für unzuständig erklärt und die Verfahren an das Amtsgericht Nordhausen abgegeben.
Wenige Arbeitnehmer wehrten sich gegen den Zuständigkeitsstreit durch Beschwerde bis zum Bundesarbeitsgericht, welches letztlich durch Beschluss vom 27.02.2008 den Zuständigkeitsstreit bereinigte und die Arbeitsgerichte für zuständig erklärte. Bis dahin hatte allerdings das Amtsgericht Nordhausen zum großen Teil die dorthin verwiesenen Klagen zugunsten der Arbeitnehmer abgewiesen.
Damit war die Rechtsposition der Gerichte in I. Instanz, sei es Arbeitsgericht oder Amtsgericht, klar zugunsten der Arbeitnehmer ausgerichtet, was im Ergebnis zutreffend war. Der Insolvenzverwalter legte gegen die Urteile des Arbeitsgerichtes Nordhausen Berufung zum Landesarbeitsgericht ein. Das Landesarbeitsgericht Erfurt entschied dann aber im Jahr 2008 in mehreren Fällen zugunsten des Insolvenzverwalters und verurteilte die betroffenen Arbeitnehmer im Ergebnis zur Rückzahlung der Löhne.
Zwei dagegen eingelegte Rechtsmittel zum Bundesarbeitsgericht wurden wegen Verfahrensfehlern zurückgewiesen. Der Insolvenzverwalter legte auch gegen die Urteile des Amtsgerichtes Nordhausen/Zivilgericht Berufung zum Landgericht Mühlhausen ein. Das Landgericht Mühlhausen hat bis auf eine Ausnahme die Berufungen des Insolvenzverwalters abgewiesen. Dadurch entstand die makabere Konstellation, dass die Zivilgerichtsbarkeit sich im Wesentlichen hinter die Arbeitnehmer stellte und die Klagen des Insolvenzverwalters abwies und die Arbeitsgerichte, die in der Sache eigentlich zuständig sind, zum Teil den Klagen des Insolvenzverwalters stattgaben.
Eine Entscheidung der Bundesgerichte war nötig und wurde auch durch die Revisionseinlegung des Insolvenzverwalters gegen ein Urteil des Landgerichtes Mühlhausen herbeigeführt. Der Bundesgerichtshof entschied nun mit Urteil vom 19.02.2009, IX ZR 62/08, gegen den Insolvenzverwalter und legte fest, dass ein Arbeitnehmer, dem der Arbeitgeber in der Krise noch Zahlungen auf rückständige Lohnforderungen erbringt, nicht verpflichtet ist, diese Lohnzahlungen an den Insolvenzverwalter zu erstatten, sofern er nicht außer der Kenntnis über die rückständigen Lohnforderungen weitere detaillierte Informationen über eine bestehende Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung seines Arbeitgebers hat.
Damit ist die durch die unterschiedlichen Instanzentscheidungen eingetretene erhebliche Unsicherheit der Arbeitnehmer darüber, ob sie Lohnzahlungen, die sie in der Krise ihres Arbeitgebers erhalten, auch behalten dürfen, beseitigt.
Leider haben viele von diesen Verfahren betroffene Arbeitnehmer die Instanzenzüge der Gerichte nicht ausgenutzt und sich entweder mit Zahlungsurteilen des Landesarbeitsgerichtes abgefunden oder Zahlungsvergleiche mit dem Insolvenzverwalter abgeschlossen. Dies wäre sicherlich nicht geschehen, wenn schon früher ein Bundesgericht die Sache abschließend geklärt hätte.
Zuletzt sei bemerkt, dass die gerichtliche Auseinandersetzung noch nicht beendet ist, da der Insolvenzverwalter trotz des Urteiles des BGH vom 19.02.2009 in einigen Verfahren erst kürzlich Berufung gegen Entscheidungen des Arbeitsgerichtes Nordhausen eingelegt hat. Dafür kann dann wohl nur die Devise gelten: Die Erkenntnis kommt spät, aber sie kommt.
Michael Koch, Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Koch, Nordhausen


