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Do, 15:41 Uhr
11.06.2009

Sprengstoff für den Arbeitnehmer?

Arbeitgeber und Arbeitnehmer kennen die Misere, die in der wirtschaftlichen Krise eines Unternehmens eintritt. Der Betrieb kann die Löhne nicht mehr zahlen, Arbeitnehmer bleiben finanziell auf der Strecke, riskieren neben Arbeitsplatzverlust erhebliche Lohneinbußen. Und dann müssen Arbeitnehmer noch zahlen. Rechtsanwalt Michael Koch schildert für die nnz ein außergewöhnlichen Fall aus Nordhausen


Dies wird nur zum Teil durch die Arbeitsagentur über Insolvenzgeldzahlungen für die letzten drei Monate vor der Insolvenz abgefedert. Ein u. a. in Erfurt ansässiges deutschlandweit agierendes Insolvenzverwalterbüro trieb die Sache auf die Spitze, indem der Insolvenzverwalter rückständige Lohnzahlungen, die die Arbeitnehmer der Firma EAB Schmidt Nordhausen von Mai bis Juli 2004 erhalten hatten, zurückverlangte. Die nnz berichtete über den Bankrott des Unternehmens ausführlich.

Manche Arbeitnehmer dieses Betriebes hatten weit mehr als drei Monate Lohnrückstand, sodass die Insolvenzgeldzahlungen nur einen Teilersatz bildeten. Die weiteren offenen Lohnansprüche meldeten die Arbeitnehmer zur Insolvenztabelle des Insolvenzverwalters an. Nicht schlecht staunten indes 40 ehemalige Arbeitnehmer des Betriebes, als sie im Dezember 2005 ein Schreiben des Insolvenzverwalters erhielten, mit dem dieser diejenigen Lohnzahlungen zurückverlangte, die der Bankrott gegangene Arbeitgeber im Zeitraum von Mai bis Juli 2004 gezahlt hatte.

Es handelte sich wohlgemerkt um rückständige Löhne aus dem Zeitraum von Oktober 2003 bis Februar 2004, auf die die Arbeitnehmer schon lange warten mussten. Die Arbeitnehmer hatten zur Überbrückung der Lohnausfälle Girokonten überzogen, Spareinlagen aufgelöst, Kredite stunden lassen oder anderweitig Darlehen aufgenommen, um trotz der ausbleibenden Lohnzahlungen ihren täglichen Unterhalt bis zum Wiedereinsetzen der Lohnzahlungen im Mai 2004 decken zu können.

Als der Insolvenzverwalter im Dezember 2005 diese Löhne dann zurück haben wollte, waren die Gelder freilich längst verbraucht. Kein Arbeitnehmer hat sich die Geldbeträge etwa auf die "hohe Kante" gelegt, sondern vielmehr die durch die verspäteten Zahlungen gerissenen Lücken wieder aufgefüllt. Im Juni 2006 überzog der Insolvenzverwalter 40 Arbeitnehmer mit einer Klagewelle beim Arbeitsgericht Nordhausen. Die vier Kammern des Arbeitsgerichtes waren sich zunächst nicht einig, ob diese Verfahren vor die Arbeitsgerichtsbarkeit oder vor die Zivilgerichtsbarkeit des Amtsgerichtes Nordhausen gehören. Eine Kammer hat die Klagen zugunsten der Arbeitnehmer abgewiesen. Die anderen 3 Kammern haben sich für unzuständig erklärt und die Verfahren an das Amtsgericht Nordhausen abgegeben.

Wenige Arbeitnehmer wehrten sich gegen den Zuständigkeitsstreit durch Beschwerde bis zum Bundesarbeitsgericht, welches letztlich durch Beschluss vom 27.02.2008 den Zuständigkeitsstreit bereinigte und die Arbeitsgerichte für zuständig erklärte. Bis dahin hatte allerdings das Amtsgericht Nordhausen zum großen Teil die dorthin verwiesenen Klagen zugunsten der Arbeitnehmer abgewiesen.

Damit war die Rechtsposition der Gerichte in I. Instanz, sei es Arbeitsgericht oder Amtsgericht, klar zugunsten der Arbeitnehmer ausgerichtet, was im Ergebnis zutreffend war. Der Insolvenzverwalter legte gegen die Urteile des Arbeitsgerichtes Nordhausen Berufung zum Landesarbeitsgericht ein. Das Landesarbeitsgericht Erfurt entschied dann aber im Jahr 2008 in mehreren Fällen zugunsten des Insolvenzverwalters und verurteilte die betroffenen Arbeitnehmer im Ergebnis zur Rückzahlung der Löhne.

Zwei dagegen eingelegte Rechtsmittel zum Bundesarbeitsgericht wurden wegen Verfahrensfehlern zurückgewiesen. Der Insolvenzverwalter legte auch gegen die Urteile des Amtsgerichtes Nordhausen/Zivilgericht Berufung zum Landgericht Mühlhausen ein. Das Landgericht Mühlhausen hat bis auf eine Ausnahme die Berufungen des Insolvenzverwalters abgewiesen. Dadurch entstand die makabere Konstellation, dass die Zivilgerichtsbarkeit sich im Wesentlichen hinter die Arbeitnehmer stellte und die Klagen des Insolvenzverwalters abwies und die Arbeitsgerichte, die in der Sache eigentlich zuständig sind, zum Teil den Klagen des Insolvenzverwalters stattgaben.

Eine Entscheidung der Bundesgerichte war nötig und wurde auch durch die Revisionseinlegung des Insolvenzverwalters gegen ein Urteil des Landgerichtes Mühlhausen herbeigeführt. Der Bundesgerichtshof entschied nun mit Urteil vom 19.02.2009, IX ZR 62/08, gegen den Insolvenzverwalter und legte fest, dass ein Arbeitnehmer, dem der Arbeitgeber in der Krise noch Zahlungen auf rückständige Lohnforderungen erbringt, nicht verpflichtet ist, diese Lohnzahlungen an den Insolvenzverwalter zu erstatten, sofern er nicht außer der Kenntnis über die rückständigen Lohnforderungen weitere detaillierte Informationen über eine bestehende Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung seines Arbeitgebers hat.

Damit ist die durch die unterschiedlichen Instanzentscheidungen eingetretene erhebliche Unsicherheit der Arbeitnehmer darüber, ob sie Lohnzahlungen, die sie in der Krise ihres Arbeitgebers erhalten, auch behalten dürfen, beseitigt.

Leider haben viele von diesen Verfahren betroffene Arbeitnehmer die Instanzenzüge der Gerichte nicht ausgenutzt und sich entweder mit Zahlungsurteilen des Landesarbeitsgerichtes abgefunden oder Zahlungsvergleiche mit dem Insolvenzverwalter abgeschlossen. Dies wäre sicherlich nicht geschehen, wenn schon früher ein Bundesgericht die Sache abschließend geklärt hätte.

Zuletzt sei bemerkt, dass die gerichtliche Auseinandersetzung noch nicht beendet ist, da der Insolvenzverwalter trotz des Urteiles des BGH vom 19.02.2009 in einigen Verfahren erst kürzlich Berufung gegen Entscheidungen des Arbeitsgerichtes Nordhausen eingelegt hat. Dafür kann dann wohl nur die Devise gelten: Die Erkenntnis kommt spät, aber sie kommt.

Michael Koch, Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Koch, Nordhausen
Autor: nnz

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Kommentare
der Andere
11.06.2009, 17:04 Uhr
wie immer, es trifft nur die Kleinen....., danke W.Schmidt
Ich habe vor Jahren auch bei der Firma EAB Schmidt unter teilweise schlimmsten Arbeitsbedingungen gearbeitet. Der gute W. war an Arroganz kaum zu toppen.

Er hat es dann geschafft, mich aus seiner Firma mit fiesesten Methoden rauszumobben. Ich habe geklagt ohne Anwalt etc. und eine ordentliche Abfindung zugesprochen bekommen, die bis heute kein Insolvenzverwalter infrage gestellt hat.

Seitdem habe ich eine Arbeit, wo ich viel mehr Netto als bei Schmidt brutto verdiene, alle möglichen Sozialleistungen in Anspruch nehmen kann und als Arbeitnehmer auch gewerkschaftlich vertreten werde.

Lieber Wolfgang S. ich weiss gar nicht , wie ich Dir danken soll, dass du mich damals raussgeschmissen hast. Denn nur deshalb habe ich nun meine gegenwärtige Arbeit - fast ein Traumjob.

Ich hoffe Du liest das.

Ansonsten warst Du nur ein Beispiel von vielen Arbeitgebern, die Ihre Leute bis aufs Letzte auspressen. Solche gehören nicht in diese Gesellschaft. Ich wünsche mir nicht dass Dich die geballte Ladung der Repressalien, die andere spüren mussten trifft, denn das würdest du nicht verkraften. Du bist gestraft genug.

Ansonsten wünsche ich mir im Interesse der betroffenen Arbeitnehmer, dass die Forderungen des Insolvenzverwalters abgschmettert werden ,alles Andere wäre nur wieder ein Beispiel für unseren "Rechtsstaat" .

Kleiner Tipp für die ganz Unwissenden bei Nichtzahlung von Lohn bzw. Lohnrückstand:
"Zurückhaltung der Arbeitskraft " - dazu aber bitte vorher genau im Internet informieren und auf eigenes Risiko - das ist kein Aufruf, sondern nur eine Möglichkeit zur Schadensbegrenzung bzw. als Druckmittel im eigenen Interesse gedacht .
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