Mo, 10:51 Uhr
08.07.2002
SSV: Nicht alles ist erlaubt!
Nordhausen (nnz). Am 29. Juli ist es wieder soweit: Der Sommerschlussverkauf (SSV) startet und Händler dürfen für zwölf Werktage bestimmte Saisonartikel zu besonderen Konditionen anbieten. Sie müssen dabei aber Regeln einhalten.
Denn bei Schlussverkäufen handelt es sich um Sonderveranstaltungen, die nicht im weggefallenen Rabattgesetz, sondern im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 7 UWG) geregelt sind. Bei Zuwiderhandlung drohen kostenpflichtige Abmahnungen und Unterlassungsklagen. Schlussverkäufe dürfen nur zwölf Werktage lang durchgeführt werden. Der Beginn ist im UWG festgelegt: Sommer = letzter Montag im Juli, Winter = letzter Montag im Januar.
Oft werden schon vor Schlussverkaufsbeginn reduzierte Waren angeboten. Händler sollten dabei beachten, dass sie das nur dürfen, solange es sich um einzelne Sonderangebote handelt, die nicht als Schlussverkaufsofferten angepriesen werden. Folgende Produkte dürfen im Schlussverkauf mit erheblichen Preisnachlässen angeboten werden: Textilien (auch Matratzen, Bezugsstoffe und Teppiche), Bekleidung, Schuhwaren, Lederwaren und Sportartikel.
Autor: nnzDenn bei Schlussverkäufen handelt es sich um Sonderveranstaltungen, die nicht im weggefallenen Rabattgesetz, sondern im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 7 UWG) geregelt sind. Bei Zuwiderhandlung drohen kostenpflichtige Abmahnungen und Unterlassungsklagen. Schlussverkäufe dürfen nur zwölf Werktage lang durchgeführt werden. Der Beginn ist im UWG festgelegt: Sommer = letzter Montag im Juli, Winter = letzter Montag im Januar.
Oft werden schon vor Schlussverkaufsbeginn reduzierte Waren angeboten. Händler sollten dabei beachten, dass sie das nur dürfen, solange es sich um einzelne Sonderangebote handelt, die nicht als Schlussverkaufsofferten angepriesen werden. Folgende Produkte dürfen im Schlussverkauf mit erheblichen Preisnachlässen angeboten werden: Textilien (auch Matratzen, Bezugsstoffe und Teppiche), Bekleidung, Schuhwaren, Lederwaren und Sportartikel.

