Mo, 11:23 Uhr
25.08.2008
Richter Kropp: Die Klingelparty
In den heißen Sommermonaten feiert man überall Partys, sei es als Sommer - oder Poolfest. In einem Stadtbezirk von Sondershausen gibt es für den siebenundsechzigjährigen Rentner Erwin L. (Name geändert) nichts zu feiern: Kinder der Nachbarschaft feiern bei ihm, aber nicht mit ihm Klingelpartys.
Bei dieser Form des kommunikativen Partywesens pflegen ungezogene Kinder die Klingel an den Häusern friedlicher Bürger solange zu betätigen, bis diese erbost sich an der Tür zeigen.
Am 21.09.2007 ergab es sich dann, dass Erwin L. einige der Kinder an einer Bushaltestelle erkannte oder zumindest zu erkennen glaubte. Beim Einsteigen in den Bus stellte er sie zur Rede. Die Kinder hänselten den Mann und zeigten mit dem Finger auf ihn. Dann bin ich durchgedreht und habe mir den erst besten Burschen geschnappt so der 1, 57 Meter kleine Rentner.
L. hatte hierbei einen 10jährigen Schüler erwischt, der tatsächlich mit den Belästigungen nichts zu tun hatte. Diesen schleppte er am Arm zur 200 Meter weit entfernten Schule, damit man ihn dort zur Rede stelle.
Einen positiven Effekt hatte diese Aktion des rüstigen Rentners allemal: die Klingelpartys hörten schlagartig auf. Der negative Effekt folgte durch eine Anklage der Staatsanwaltschaft Mühlhausen: L. hatte sich vor dem Amtsgericht Sondershausen wegen Nötigung zu verantworten.
Dort traf er auf Jugendrichter Christian Kropp, der die Verhandlung in dieser Jugendschutzsache führte. Kropp äußerte durchaus Verständnis für die Motive des genervten Rentners, nicht aber für dessen Aktion. Das Argument des rächenden Rentners, man habe solche Sachen auf diese Weise in der DDR schon so geregelt, wollte der Richter nicht gelten lassen.
Seinen Vorschlag, das Verfahren gegen eine Geldauflage zugunsten des Schülers einzustellen, scheiterte jedoch am Veto des Staatsanwalts. So wurde der klingelgeschädigte Rentner zu einer Geldstrafe in Höhe von 900,- € verurteilt. Z
u berücksichtigen war bei dem inzwischen rechtskräftigen Urteil, dass L. nicht vorbestraft war.
Dieses Verfahren war nicht das einzige vor dem Amtsgericht Sondershausen wegen einer Klingelparty. Bereits 2007 hatte das Gericht gegen einen Rentner zu verhandeln, der einen Klingeljungen vor der Türe gestellt und aus Verärgerung am Arm verletzt hatte.
Damals wurde das Verfahren gegen eine Geldauflage von 200,- € zugunsten des Sparbuches des geschädigten Kindes eingestellt.
Autor: nnzBei dieser Form des kommunikativen Partywesens pflegen ungezogene Kinder die Klingel an den Häusern friedlicher Bürger solange zu betätigen, bis diese erbost sich an der Tür zeigen.
Am 21.09.2007 ergab es sich dann, dass Erwin L. einige der Kinder an einer Bushaltestelle erkannte oder zumindest zu erkennen glaubte. Beim Einsteigen in den Bus stellte er sie zur Rede. Die Kinder hänselten den Mann und zeigten mit dem Finger auf ihn. Dann bin ich durchgedreht und habe mir den erst besten Burschen geschnappt so der 1, 57 Meter kleine Rentner.
L. hatte hierbei einen 10jährigen Schüler erwischt, der tatsächlich mit den Belästigungen nichts zu tun hatte. Diesen schleppte er am Arm zur 200 Meter weit entfernten Schule, damit man ihn dort zur Rede stelle.
Einen positiven Effekt hatte diese Aktion des rüstigen Rentners allemal: die Klingelpartys hörten schlagartig auf. Der negative Effekt folgte durch eine Anklage der Staatsanwaltschaft Mühlhausen: L. hatte sich vor dem Amtsgericht Sondershausen wegen Nötigung zu verantworten.
Dort traf er auf Jugendrichter Christian Kropp, der die Verhandlung in dieser Jugendschutzsache führte. Kropp äußerte durchaus Verständnis für die Motive des genervten Rentners, nicht aber für dessen Aktion. Das Argument des rächenden Rentners, man habe solche Sachen auf diese Weise in der DDR schon so geregelt, wollte der Richter nicht gelten lassen.
Seinen Vorschlag, das Verfahren gegen eine Geldauflage zugunsten des Schülers einzustellen, scheiterte jedoch am Veto des Staatsanwalts. So wurde der klingelgeschädigte Rentner zu einer Geldstrafe in Höhe von 900,- € verurteilt. Z
u berücksichtigen war bei dem inzwischen rechtskräftigen Urteil, dass L. nicht vorbestraft war.
Dieses Verfahren war nicht das einzige vor dem Amtsgericht Sondershausen wegen einer Klingelparty. Bereits 2007 hatte das Gericht gegen einen Rentner zu verhandeln, der einen Klingeljungen vor der Türe gestellt und aus Verärgerung am Arm verletzt hatte.
Damals wurde das Verfahren gegen eine Geldauflage von 200,- € zugunsten des Sparbuches des geschädigten Kindes eingestellt.

