Di, 07:13 Uhr
05.08.2008
400 Euro je Monat erstritten
Zu den umfangreichen Leistungen des Sozialverbandes VdK in Nordthüringen gehört auch die sozialrechtliche Vertretung seiner Mitglieder. Die Juristen des Verbandes vertreten die Mitglieder gegenüber Verwaltungen und vor Sozialgerichten. Hier ein aktuelles Beispiel...
Schwerpunkt sind Streitigkeiten in Rentensachen, bei Unfall und Schwerbeschädigung sowie wegen unrichtiger Bescheide zu Arbeitslosengeld I und II. In folgendem konkreten, vor dem Sozialgericht Nordhausen verhandelten und durch den VdK vertretenen Fall geht es um Berufsschadensausgleich nach dem Bundesversorgungsgesetz.
Der heute 82-jährige Herr H. war im Frühjahr 1943 nach Abschluss seiner Lehre als Maschinenschlosser zum aktiven Wehrdienst einberufen worden. Eingesetzt als Flugschüler sollte er nach Kriegsende für die zivile Luftfahrt umgeschult werden. Leider wurde diese viel versprechende berufliche Entwicklung jäh durch eine Kriegsverletzung unterbrochen. Mit Granatsplittern in der rechten Bauchseite und Schädigungen des rechten Handgelenks war die Flugtauglichkeit nicht mehr gegeben.
Herr H. konnte seine rechte Hand nicht mehr gebrauchen und musste auch eine, nach der Gefangenschaft, 1945 begonnene Weiterbildung zum Kfz-Meister wegen dieser Kriegsverletzung abbrechen. In der DDR erfuhr der damals noch junge und versehrte Mann keine Anerkennung seiner Kriegsschäden. So arbeitete er in verschiedenen Anlernberufen und versuchte seine Familie letztlich durch ein kleines Gewerbe als Fuhrunternehmer abzusichern.
Mit dem Einigungsvertrag galt ab 1.1.1990 die bundesdeutsche Gesetzlichkeit auf dem Gebiet der früheren DDR. Damit war es nun auch möglich, die rechtmäßigen Ansprüche der Kriegsversehrten auf der Grundlage des Bundesversorgungsgesetzes der BRD durchzusetzen. So einfach war es jedoch nicht. Wie für viele andere war es für H. unmöglich, den Wust an Formularen, Zuständigkeiten und Anspruchsvoraussetzungen zu überblicken. Zudem war Herr H. durch gravierende gesundheitliche Probleme eingeschränkt, als er am 20.11.1990 den Antrag auf Erhöhung seiner Ansprüche aus der Kriegsverletzung stellte. So war er weder in der Lage seine Ansprüche genau zu bezeichnen bzw. in ihrer Höhe genau zu beziffern.
Nach § 30 Abs. 3 ff haben Bürger, die während einer militärischen Dienstverrichtung einen Schaden erlitten haben Anspruch auf Berufsschadensausgleich. Dieser Berufsschadensausgleich soll den Einkommensverlust eines Beschädigten ausgleichen, deren Einkommen durch die Schädigungsfolgen gemindert ist.
In Falle des Herrn H. waren weder die Ausbildung zum Kfz-Meister, noch die begonnene Karriere als Flugzeugführer, bedingt durch die Kriegsverletzung erreichbar, was einen enormen Einkommensverlust darstellt. Als Kfz-Meister oder Flugzeugführer hätte er um ein Vielfaches mehr verdienen können. Von Seiten der Verwaltungsbehörde erfolgte keine ordnungsgemäße Belehrung, obwohl die Behörde gemäß § 25 VfG den Bürger bezüglich seiner Rechte ordnungsgemäß beraten muss. Das betrifft selbstverständlich auch alle für den Bürger günstigen Umstände.
Da Herr H. nicht in der Lage war, Formulare alle vollständig und ordnungsgemäß auszufüllen, notwendige Beweise vorzulegen bzw. seine Rechte in einem Widerspruchsverfahren durchzusetzen, verfristete der abschlägige Bescheid vom 03.02.1997 und wurde rechtskräftig. Es kommt aber doch noch ein gutes Ende. Herr H. wurde Mitglied im Sozialverband VdK, der im Rahmen seines Rechtsschutzes am 05.06.2006 einen Überprüfungsantrag stellte. Es gibt nämlich nach § 44 SGB X eine Möglichkeit, Bescheide, die bereits bestandskräftig geworden sind, aufheben zu lassen, wenn bei ihrem Erlass das Recht unrichtig angewandt wurde oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden war, der sich als unrichtig erweist.
Mittels dieser Regelung kann man erreichen, dass Verwaltungsakte mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Sozialleistungen können dann auch rückwirkend erbracht werden, jedoch nur längstens für den Zeitraum bis zu vier Jahren. Diese Tatsache hat das Versorgungsamt zunächst nicht anerkannt. Es erfolgten erneut Widerspruch und schließlich Klage. Das Sozialgericht Nordhausen sah es als erwiesen an, dass die Verwaltungsbehörde bei ihrer Entscheidung im Jahr 1997 von falschen Sachverhalten ausgegangen war und Sozialleistungen zu unrecht nicht erbracht worden waren.
Zudem war zum damaligen Zeitpunkt das Vorlegen von Zuarbeiten des Antragstellers für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde nicht Entscheidungsvoraussetzung da Herr H. zu diesem Zeitpunkt bereits Rente bezog und fehlende Zahlen von der Rentenbehörde einholbar gewesen wären. Jede Verwaltungsbehörde wie auch das Sozialgericht hat eine Eigenermittlungspflicht.
So kam es schließlich zum Vergleich, in dem sich die beklagte Behörde verpflichtete, rückwirkend, leider nur für die gesetzlich noch möglichen vier Jahre, also ab 01.01.2002 den Berufsschadensausgleich zu zahlen. Die Rechtskraft besteht seit 12.03.2008.
Es dauerte jedoch bis zu einem neuen Bescheid des Versorgungsamtes noch weitere vier Monate. Herr H. wird nun voraussichtlich im August eine Nachzahlung von 10.450 Euro und eine laufende monatliche von Zahlung 400 Euro erwarten dürfen.
Birgit Zörkler, Bezirksgeschäftsstelle Nordthüringen, Tel. 03631/477280
Autor: nnz/knSchwerpunkt sind Streitigkeiten in Rentensachen, bei Unfall und Schwerbeschädigung sowie wegen unrichtiger Bescheide zu Arbeitslosengeld I und II. In folgendem konkreten, vor dem Sozialgericht Nordhausen verhandelten und durch den VdK vertretenen Fall geht es um Berufsschadensausgleich nach dem Bundesversorgungsgesetz.
Der heute 82-jährige Herr H. war im Frühjahr 1943 nach Abschluss seiner Lehre als Maschinenschlosser zum aktiven Wehrdienst einberufen worden. Eingesetzt als Flugschüler sollte er nach Kriegsende für die zivile Luftfahrt umgeschult werden. Leider wurde diese viel versprechende berufliche Entwicklung jäh durch eine Kriegsverletzung unterbrochen. Mit Granatsplittern in der rechten Bauchseite und Schädigungen des rechten Handgelenks war die Flugtauglichkeit nicht mehr gegeben.
Herr H. konnte seine rechte Hand nicht mehr gebrauchen und musste auch eine, nach der Gefangenschaft, 1945 begonnene Weiterbildung zum Kfz-Meister wegen dieser Kriegsverletzung abbrechen. In der DDR erfuhr der damals noch junge und versehrte Mann keine Anerkennung seiner Kriegsschäden. So arbeitete er in verschiedenen Anlernberufen und versuchte seine Familie letztlich durch ein kleines Gewerbe als Fuhrunternehmer abzusichern.
Mit dem Einigungsvertrag galt ab 1.1.1990 die bundesdeutsche Gesetzlichkeit auf dem Gebiet der früheren DDR. Damit war es nun auch möglich, die rechtmäßigen Ansprüche der Kriegsversehrten auf der Grundlage des Bundesversorgungsgesetzes der BRD durchzusetzen. So einfach war es jedoch nicht. Wie für viele andere war es für H. unmöglich, den Wust an Formularen, Zuständigkeiten und Anspruchsvoraussetzungen zu überblicken. Zudem war Herr H. durch gravierende gesundheitliche Probleme eingeschränkt, als er am 20.11.1990 den Antrag auf Erhöhung seiner Ansprüche aus der Kriegsverletzung stellte. So war er weder in der Lage seine Ansprüche genau zu bezeichnen bzw. in ihrer Höhe genau zu beziffern.
Nach § 30 Abs. 3 ff haben Bürger, die während einer militärischen Dienstverrichtung einen Schaden erlitten haben Anspruch auf Berufsschadensausgleich. Dieser Berufsschadensausgleich soll den Einkommensverlust eines Beschädigten ausgleichen, deren Einkommen durch die Schädigungsfolgen gemindert ist.
In Falle des Herrn H. waren weder die Ausbildung zum Kfz-Meister, noch die begonnene Karriere als Flugzeugführer, bedingt durch die Kriegsverletzung erreichbar, was einen enormen Einkommensverlust darstellt. Als Kfz-Meister oder Flugzeugführer hätte er um ein Vielfaches mehr verdienen können. Von Seiten der Verwaltungsbehörde erfolgte keine ordnungsgemäße Belehrung, obwohl die Behörde gemäß § 25 VfG den Bürger bezüglich seiner Rechte ordnungsgemäß beraten muss. Das betrifft selbstverständlich auch alle für den Bürger günstigen Umstände.
Da Herr H. nicht in der Lage war, Formulare alle vollständig und ordnungsgemäß auszufüllen, notwendige Beweise vorzulegen bzw. seine Rechte in einem Widerspruchsverfahren durchzusetzen, verfristete der abschlägige Bescheid vom 03.02.1997 und wurde rechtskräftig. Es kommt aber doch noch ein gutes Ende. Herr H. wurde Mitglied im Sozialverband VdK, der im Rahmen seines Rechtsschutzes am 05.06.2006 einen Überprüfungsantrag stellte. Es gibt nämlich nach § 44 SGB X eine Möglichkeit, Bescheide, die bereits bestandskräftig geworden sind, aufheben zu lassen, wenn bei ihrem Erlass das Recht unrichtig angewandt wurde oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden war, der sich als unrichtig erweist.
Mittels dieser Regelung kann man erreichen, dass Verwaltungsakte mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Sozialleistungen können dann auch rückwirkend erbracht werden, jedoch nur längstens für den Zeitraum bis zu vier Jahren. Diese Tatsache hat das Versorgungsamt zunächst nicht anerkannt. Es erfolgten erneut Widerspruch und schließlich Klage. Das Sozialgericht Nordhausen sah es als erwiesen an, dass die Verwaltungsbehörde bei ihrer Entscheidung im Jahr 1997 von falschen Sachverhalten ausgegangen war und Sozialleistungen zu unrecht nicht erbracht worden waren.
Zudem war zum damaligen Zeitpunkt das Vorlegen von Zuarbeiten des Antragstellers für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde nicht Entscheidungsvoraussetzung da Herr H. zu diesem Zeitpunkt bereits Rente bezog und fehlende Zahlen von der Rentenbehörde einholbar gewesen wären. Jede Verwaltungsbehörde wie auch das Sozialgericht hat eine Eigenermittlungspflicht.
So kam es schließlich zum Vergleich, in dem sich die beklagte Behörde verpflichtete, rückwirkend, leider nur für die gesetzlich noch möglichen vier Jahre, also ab 01.01.2002 den Berufsschadensausgleich zu zahlen. Die Rechtskraft besteht seit 12.03.2008.
Es dauerte jedoch bis zu einem neuen Bescheid des Versorgungsamtes noch weitere vier Monate. Herr H. wird nun voraussichtlich im August eine Nachzahlung von 10.450 Euro und eine laufende monatliche von Zahlung 400 Euro erwarten dürfen.
Birgit Zörkler, Bezirksgeschäftsstelle Nordthüringen, Tel. 03631/477280


