Fr, 17:18 Uhr
14.06.2002
"Grüne Woche" - alles rechtens?
Nordhausen (nnz). Wer kennt nicht die "Grüne Woche", die jeweils im Februar in Berlin veranstaltet wird? Selbst von Nordhausen bringen Omnibusse Interessenten zu dieser Veranstaltung, die gerade jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) unter die Lupe nimmt, wie nnz erfuhr.
"Freizeit- oder Verkaufs-Veranstaltung" ist die Frage, die der BGH dabei zu prüfen hat. Eine solche Einstufung hätte nämlich zur Folge, dass die Besucher ihre dort abgeschlossenen Verträge nachträglich widerrufen könnten. Am Mittwoch verhandelte der BGH über die Revision eines Ehepaares, das vor zwei Jahren an einem Stand eine Heizungsanlage für 51 500 Mark (26 330 Euro) gekauft, den Vertrag aber zwei Tage später widerrufen wollte. Das Urteil könnte Konsequenzen auch für andere Messen haben.
In dem Verfahren geht es um eine Klausel zum Widerruf so genannter Haustürgeschäfte: Danach können Verträge innerhalb von zwei Wochen rückgängig gemacht werden, wenn sie bei einer Kaffeefahrt abgeschlossen werden. Unterbleibt eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht, läuft die Frist sechs Monate. Laut BGH ist entscheidend, wie stark das Freizeitangebot der "Grünen Woche" ausgestaltet ist.
Autor: nnz"Freizeit- oder Verkaufs-Veranstaltung" ist die Frage, die der BGH dabei zu prüfen hat. Eine solche Einstufung hätte nämlich zur Folge, dass die Besucher ihre dort abgeschlossenen Verträge nachträglich widerrufen könnten. Am Mittwoch verhandelte der BGH über die Revision eines Ehepaares, das vor zwei Jahren an einem Stand eine Heizungsanlage für 51 500 Mark (26 330 Euro) gekauft, den Vertrag aber zwei Tage später widerrufen wollte. Das Urteil könnte Konsequenzen auch für andere Messen haben.
In dem Verfahren geht es um eine Klausel zum Widerruf so genannter Haustürgeschäfte: Danach können Verträge innerhalb von zwei Wochen rückgängig gemacht werden, wenn sie bei einer Kaffeefahrt abgeschlossen werden. Unterbleibt eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht, läuft die Frist sechs Monate. Laut BGH ist entscheidend, wie stark das Freizeitangebot der "Grünen Woche" ausgestaltet ist.


