Do, 20:06 Uhr
17.04.2008
nnz-doku: Bespitzlung im Landratsamt
Heute ist der aktuelle Datenschutzbericht des Landes Thüringen erschienen. Und darin ist auch ein Fall aus dem Landratsamt Nordhausen aufgeführt, der – wie es Insider mehrfach sagten – vielleicht nur die Spitze eines Bespitzelungsberges sein könnte? Die nnz mit Auszügen aus den brisanten Zeilen...
Der Fakt
Aufgrund eines aus der Sicht des Landratsamts Nordhausen schwerwiegenden Fehlverhaltens und von Unregelmäßigkeiten bei Krankmeldungen einer Mitarbeiterin sollten die Möglichkeiten dienstrechtlicher Konsequenzen geprüft werden. Aus den von der Mitarbeiterin vorgelegten Krankschreibungen ergaben sich Fragen, weil sich die Atteste teilweise zeitlich überschnitten und sich die Zeitangaben zur Arbeitsunfähigkeit nicht mit dem Unterschriftsdatum deckten. Noch als die Mitarbeiterin arbeitsunfähig geschrieben war, meldete sie sich telefonisch bei der Dienststelle und kündigte an, im Anschluss an die Krankschreibung zu einem Facharzt zu gehen.
Die Reaktion
Die Dienststelle vermutete, dass es sich nur um einen Vorwand handeln könnte, um blau zu machen und entschied sich, den Arztbesuch durch eine Observierung zu überprüfen. Damit wurde der für die Dienststelle tätige Objektschutz beauftragt. Vorgabe war, die Observierung zeitlich zu begrenzen und die Maßnahme abzubrechen, wenn die Betroffene einen Facharzt aufsucht oder das Zuständigkeitsgebiet verlässt. Die Verfolgung wurde in einem Protokoll festgehalten, in dem genau dokumentiert und durch eine Fotoaufnahme und ein Kraftfahrzeugkennzeichen belegt war, wann und wo sich die Mitarbeiterin in Begleitung durch eine andere Person an diesem Tag aufgehalten hat. Das Protokoll endete mit Verlassen des Zuständigkeitsgebiets.
Damit nicht genug. Es erfolgte ein weiterer Observierungsauftrag, als die Mitarbeiterin auch am Folgetag der Arbeit fernblieb. Erst aufgrund der telefonischen Meldung der Betroffenen, sie sei erneut krank geschrieben, wurde die Beobachtung abgebrochen. Statt einer Information über die verdeckten Ermittlungen durch die Dienststelle musste die Betroffene von Nachbarn erfahren, dass das Wohnhaus offensichtlich beschattet werde.
Der Gesetzgeber reagiert
Der Umstand, dass sich aus Arbeitsunfähigkeitsattesten Fragen ergeben, begründet noch keine Erforderlichkeit der Prüfung der Richtigkeit der Ankündigung eines Mitarbeiters, er werde an einem bestimmten Tag zum Arzt gehen. Entscheidend für eine ordnungsgemäße Arbeitsbefreiung aufgrund einer Erkrankung ist allein die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung. Soweit Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeiters bzw. an der Ordnungsmäßigkeit der Krankschreibung bestehen, kann der Arbeitgeber gemäß § 275 Abs. 1a SGB V von der gesetzlichen Krankenkasse des Arbeitnehmers verlangen, eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einzuholen. Bei Beamten besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen die Möglichkeit, ein amtsärztliches Attest zu verlangen. Eine Erforderlichkeit für die Überprüfung des Arztbesuchs bestand unter keinen Gesichtspunkten, zumal im zu Grunde liegenden Fall die Einschaltung des Medizinischen Dienstes sogar erfolgt war.
Die Observierung war darüber hinaus weder geeignet noch verhältnismäßig, um die Rechtmäßigkeit der Krankschreibung zu überprüfen. Vielmehr wurde mit der Observierung massiv in die Privatsphäre eingegriffen, deren Schutz ausdrücklich in Art. 6 ThürVerf gewährleistet ist. Es wurde bei der Gelegenheit der Observierung eine Vielzahl von Daten erfasst, die in keiner Weise mit dem zu ermittelnden Sachverhalt in Verbindung standen; auch wurden Daten völlig unbeteiligter Dritter erhoben. Als schwerwiegenden Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften wurde dies gemäß § 39 ThürDSG beanstandet.
Die Stelle war aufgefordert, die mit der Observation verbundenen Unterlagen unter Beachtung der Vorgaben des § 16 ThürDSG aus dem Vorgang zu entfernen und ggf. zu vernichten sowie die Betroffene hierüber zu informieren. Dem kam das Landratsamt Nordhausen nach.
Schlussfolgerungen
Bevor eine öffentliche Stelle im absoluten Ausnahmefall eine Observierung eines Mitarbeiters in Erwägung ziehen kann, sind sämtliche zulässigen rechtlichen Maßnahmen auszuschöpfen. Im Falle von Krankschreibungen ist eine Begutachtung durch den Amtsarzt bzw. den Medizinischen Dienst vor einem intensiveren Eingriff in die Privatsphäre eines Betroffenen angezeigt.
Den kompletten Bericht gibt es HIER.
Autor: nnzDer Fakt
Aufgrund eines aus der Sicht des Landratsamts Nordhausen schwerwiegenden Fehlverhaltens und von Unregelmäßigkeiten bei Krankmeldungen einer Mitarbeiterin sollten die Möglichkeiten dienstrechtlicher Konsequenzen geprüft werden. Aus den von der Mitarbeiterin vorgelegten Krankschreibungen ergaben sich Fragen, weil sich die Atteste teilweise zeitlich überschnitten und sich die Zeitangaben zur Arbeitsunfähigkeit nicht mit dem Unterschriftsdatum deckten. Noch als die Mitarbeiterin arbeitsunfähig geschrieben war, meldete sie sich telefonisch bei der Dienststelle und kündigte an, im Anschluss an die Krankschreibung zu einem Facharzt zu gehen.
Die Reaktion
Die Dienststelle vermutete, dass es sich nur um einen Vorwand handeln könnte, um blau zu machen und entschied sich, den Arztbesuch durch eine Observierung zu überprüfen. Damit wurde der für die Dienststelle tätige Objektschutz beauftragt. Vorgabe war, die Observierung zeitlich zu begrenzen und die Maßnahme abzubrechen, wenn die Betroffene einen Facharzt aufsucht oder das Zuständigkeitsgebiet verlässt. Die Verfolgung wurde in einem Protokoll festgehalten, in dem genau dokumentiert und durch eine Fotoaufnahme und ein Kraftfahrzeugkennzeichen belegt war, wann und wo sich die Mitarbeiterin in Begleitung durch eine andere Person an diesem Tag aufgehalten hat. Das Protokoll endete mit Verlassen des Zuständigkeitsgebiets.
Damit nicht genug. Es erfolgte ein weiterer Observierungsauftrag, als die Mitarbeiterin auch am Folgetag der Arbeit fernblieb. Erst aufgrund der telefonischen Meldung der Betroffenen, sie sei erneut krank geschrieben, wurde die Beobachtung abgebrochen. Statt einer Information über die verdeckten Ermittlungen durch die Dienststelle musste die Betroffene von Nachbarn erfahren, dass das Wohnhaus offensichtlich beschattet werde.
Der Gesetzgeber reagiert
Der Umstand, dass sich aus Arbeitsunfähigkeitsattesten Fragen ergeben, begründet noch keine Erforderlichkeit der Prüfung der Richtigkeit der Ankündigung eines Mitarbeiters, er werde an einem bestimmten Tag zum Arzt gehen. Entscheidend für eine ordnungsgemäße Arbeitsbefreiung aufgrund einer Erkrankung ist allein die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung. Soweit Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeiters bzw. an der Ordnungsmäßigkeit der Krankschreibung bestehen, kann der Arbeitgeber gemäß § 275 Abs. 1a SGB V von der gesetzlichen Krankenkasse des Arbeitnehmers verlangen, eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einzuholen. Bei Beamten besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen die Möglichkeit, ein amtsärztliches Attest zu verlangen. Eine Erforderlichkeit für die Überprüfung des Arztbesuchs bestand unter keinen Gesichtspunkten, zumal im zu Grunde liegenden Fall die Einschaltung des Medizinischen Dienstes sogar erfolgt war.
Die Observierung war darüber hinaus weder geeignet noch verhältnismäßig, um die Rechtmäßigkeit der Krankschreibung zu überprüfen. Vielmehr wurde mit der Observierung massiv in die Privatsphäre eingegriffen, deren Schutz ausdrücklich in Art. 6 ThürVerf gewährleistet ist. Es wurde bei der Gelegenheit der Observierung eine Vielzahl von Daten erfasst, die in keiner Weise mit dem zu ermittelnden Sachverhalt in Verbindung standen; auch wurden Daten völlig unbeteiligter Dritter erhoben. Als schwerwiegenden Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften wurde dies gemäß § 39 ThürDSG beanstandet.
Die Stelle war aufgefordert, die mit der Observation verbundenen Unterlagen unter Beachtung der Vorgaben des § 16 ThürDSG aus dem Vorgang zu entfernen und ggf. zu vernichten sowie die Betroffene hierüber zu informieren. Dem kam das Landratsamt Nordhausen nach.
Schlussfolgerungen
Bevor eine öffentliche Stelle im absoluten Ausnahmefall eine Observierung eines Mitarbeiters in Erwägung ziehen kann, sind sämtliche zulässigen rechtlichen Maßnahmen auszuschöpfen. Im Falle von Krankschreibungen ist eine Begutachtung durch den Amtsarzt bzw. den Medizinischen Dienst vor einem intensiveren Eingriff in die Privatsphäre eines Betroffenen angezeigt.
Den kompletten Bericht gibt es HIER.

