Fr, 08:47 Uhr
28.03.2008
Strafbefehl erlassen
Schon mehrfach hatte die Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaft des Landkrei-ses Nordhausen (ARGE) darauf hingewiesen, dass die Kosten der Unterkunft, die an die Hilfebedürftigen gezahlt werden, auch an den Vermieter weitergereicht wer-den müssen. Jetzt gab es erste strafrechtliche Konsequenzen...
Albert K. (Name wurde geändert) erhielt seit Januar 2005 Arbeitslosengeld II und die Kosten der Unterkunft bezahlt. Das Geld leitete der Mann jedoch nicht zum Vermieter weiter, sondern verwendete es zweckentfremdet. Daraufhin erstattete die ARGE bei der Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige wegen Betrugs.
Von der Staatsanwaltschaft wurde dieser Vorwurf weiter verfolgt und letztlich wurde ein Antrag auf Erlass eines Strafbefehls beim Nordhäuser Amtsgericht gestellt. Das kam dem Antrag nach und verurteilte Albert K. zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10 Euro, also 700 Euro. Zudem muss der Verurteilte die Kosten des Verfahrens übernehmen.
Die Geschäftsführung der ARGE weist in diesem Zusammenhang nochmals dar-aufhin, dass die Kosten der Unterkunft nicht zweckentfremdet eingesetzt werden dürfen. Sollte es in der Bedarfsgemeinschaft finanzielle Schwierigkeiten geben, so sei es immer ratsam, einen Termin mit dem Berater zu vereinbaren.
Betrugshandlungen wie in diesem Fall werden ermittelt, da der Vermieter nach Ausbleiben der Zahlungen sich auch an die Mitarbeiter der Arbeitsgemeinschaft wenden wird. Sobald solche Handlungen bekannt werden, wird die ARGE eine Strafanzeige wegen Betrugs stellen.
Autor: nnzAlbert K. (Name wurde geändert) erhielt seit Januar 2005 Arbeitslosengeld II und die Kosten der Unterkunft bezahlt. Das Geld leitete der Mann jedoch nicht zum Vermieter weiter, sondern verwendete es zweckentfremdet. Daraufhin erstattete die ARGE bei der Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige wegen Betrugs.
Von der Staatsanwaltschaft wurde dieser Vorwurf weiter verfolgt und letztlich wurde ein Antrag auf Erlass eines Strafbefehls beim Nordhäuser Amtsgericht gestellt. Das kam dem Antrag nach und verurteilte Albert K. zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10 Euro, also 700 Euro. Zudem muss der Verurteilte die Kosten des Verfahrens übernehmen.
Die Geschäftsführung der ARGE weist in diesem Zusammenhang nochmals dar-aufhin, dass die Kosten der Unterkunft nicht zweckentfremdet eingesetzt werden dürfen. Sollte es in der Bedarfsgemeinschaft finanzielle Schwierigkeiten geben, so sei es immer ratsam, einen Termin mit dem Berater zu vereinbaren.
Betrugshandlungen wie in diesem Fall werden ermittelt, da der Vermieter nach Ausbleiben der Zahlungen sich auch an die Mitarbeiter der Arbeitsgemeinschaft wenden wird. Sobald solche Handlungen bekannt werden, wird die ARGE eine Strafanzeige wegen Betrugs stellen.


