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Mi, 15:29 Uhr
03.04.2002

Jetzt muß durchgearbeitet werden

Nordhausen (nnz). Lange haben die Stadt- und die Kreisverwaltung in Nordhausen auf Post aus Weimar gewartet. Jetzt soll die schriftliche Begründung des Urteils zum Kreisumlagenstreit eingegangen sein. nnz hat sich das Schriftstück angesehen.


Vorab: Zu Stellungnahmen waren weder Oberbürgermeisterin Barbara Rinke (SPD) noch der 1. Beigeordnete der Kreisverwaltung, Matthias Jendricke (SPD) bereit. Wie der Pressesprecher der Stadtverwaltung, Patrick Grabe, der nnz sagte, soll das Schriftstück ins seiner Gesamtheit bewertet werden. Außerdem soll die gesetzlich vorgegebene Beschwerdefrist von vier Wochen abgewartet werden. Jendricke hatte nach nnz-Informationen noch nicht in das Papier sehen können. Auch im Landratsamt soll die Begründung rechtlich durchforstet werden.


Eigentlich handelt es sich um zwei Verfahren. Dokumentiert sind sie unter den Aktenzeichen 2KO140/97 und 2KO141/97. Das erste bezieht sich auf die Klage zur Kreisumlage des Jahres 1994. Hier macht das Oberverwaltungsgericht Weimar (OVG) deutlich, dass der Kreisumlagebescheid keine „ausreichende Ermächtigungsgrundlage“ habe. Weiter heißt es: „Der Paragraph 4 der am 20. Dezember 1994 vom Landrat der Beklagten (Landkreis) durch Eilentscheidung erlassenen und am 23. Dezember 1994 von ihm ausgefertigten Haushaltssatzung des Landkreises Nordhausen für das Haushaltsjahr 1994, die am 28. Dezember 1994 im Amtsblatt der Beklagten veröffentlicht wurde, ist nichtig. Der Landrat war zu dieser Eilentscheidung nicht befugt ... Der Landrat des Beklagten hat am 23. Dezember einen Satzungstext unterzeichnet, der mit diesem Text und in dieser Form weder im März 1994 noch im November 1994 vom Kreistag beschlossen worden war. Der Landrat hat vielmehr einen eigenständigen, mit seiner Eilentscheidung vom 20. Dezember 1994 erlassenen Text ausgefertigt.“

Im Streit um die 1995er Kreisumlage war nach Auffassung des OVG zum Beispiel die Schulumlage falsch berechnet. Hier jedoch bestehen - im Gegensatz zur 94er Klage - keine formellen Bedenken gegen den Kreisumlagebescheid, hier geht es um Inhalte, so zum Beispiel um Fehler bei der Schülerbeförderung und der Schülerspeisung.

Gegen beide Urteile ist eine Revision nicht zuzulassen, urteilte das Gericht. In der abschließenden Rechtmittelbelehrung wird mitgeteilt, dass die „Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden“ kann. nnz wird die ausführlichen Begründungen der beiden Urteile des OVG in den kommenden Tagen komplett veröffentlichen.
Autor: nnz

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