Do, 11:25 Uhr
16.11.2000
Kalifusion ohne Wettbewerbsverbot: Jüttemann fordert Offenlegung des Vertrags
Nordhausen/Bischofferode (nnz). Zum einem angeblich von der Europäischen Kommission genehmigten Wettbewerbsverbot nach der Kalifusion von 1993 erklärt der Sprecher für Angelegenheiten der neuen Länder, Gerhard Jüttemann (PDS):
Vor einigen Wochen fragte ich die Bundesregierung, ob es zutreffend sei, dass in dem 1993 zwischen Treuhandanstalt und Kali und Salz AG Kassel abgeschlossenen und bis heute geheim gehaltenen Fusionsvertrag geregelt werde, dass bis zum 31. 12. 2003 die Produktions- und Vertriebsinteressen des Kasseler Kalibetriebes nicht durch andere Firmen im Wettbewerb beeinträchtigt werden dürften. Eine Zusatzfrage ging dahin, welche Haltung nach Kenntnis der Bundesregierung die EU-Kommission zu diesem Vertrag im allgemeinen und zu einem solchen Wettbewerbsverbot im besonderen eingenommen habe.
In ihrer Antwort bestätigte die Bundesregierung die Existenz dieses Wettbewerbsverbots im Fusionsvertrag und führte weiter aus: "Die Europäische Kommission hat den Vertrag zur Bildung eines Gemeinschaftsunternehmens zwischen der Treuhandanstalt und der Kali- und Salz-Beteiligungs AG unter fusionsrechtlichen und beihilferechtlichen Gesichtspunkten geprüft und genehmigt. Die fusionsrechtliche Genehmigung vom 14. Dezember 1993 erstreckte sich allerdings ausdrücklich nicht auf das Wettbewerbsverbot in Artikel 20 des Rahmenvertrages. Nachdem diese Fusionsentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof am 31. März 1998 aufgehoben wurde, genehmigte die Europäische Kommission die Fusion, nun ohne Einschränkungen, am 9. Juli 1998 erneut."
Im absoluten Gegensatz zu dieser Position der Bundesregierung teilte mir das für den Wettbewerb zuständige Mitglied der Europäischen Kommission, Mario Monti, auf Anfrage mit: "Nachdem der Europäische Gerichtshof die Entscheidung der Kommission aus dem Jahre 1993 aufgehoben hatte, hat die Kommission den Zusammenschluss im Jahre 1998 auf der Grundlage der aktuellen Marktverhältnisse erneut überprüft und freigegeben. Da die Kommission bereits in ihrer ersten Entscheidung erklärt hatte, dass das Wettbewerbsverbot nicht als Nebenabrede angesehen werden kann, bestand insoweit kein Anlass, das Wettbewerbsverbot erneut zu überprüfen. Deshalb hat die Kommission in ihrer Entscheidung im Jahre 1998 auch nicht dazu Stellung genommen. Die in der Ihrem Schreiben als Anlage beigefügten Antwort der Bundesregierung vorgetragene Einschätzung der Entscheidung der Kommission aus dem Jahre 1998 entspricht daher nicht der Rechtslage."
Daraus kann nur gefolgert werden: Es gibt kein Wettbewerbsverbot. Und noch eines macht der krasse Widerspruch zwischen den Sichtweisen der Europäischen Kommission und der Bundesregierung deutlich: Der Fusionsvertrag muss endlich veröffentlicht werden.
Aktuell geht es jetzt darum zu prüfen, welche Unternehmen durch die falsche Behauptung eines Wettbewerbsverbotes und die Sanktionierung dieser Behauptung durch die Bundesregierung in welchem Ausmaß geschädigt worden sind. Diese Firmen müssten in angemessener Höhe entschädigt werden.
Autor: nnzVor einigen Wochen fragte ich die Bundesregierung, ob es zutreffend sei, dass in dem 1993 zwischen Treuhandanstalt und Kali und Salz AG Kassel abgeschlossenen und bis heute geheim gehaltenen Fusionsvertrag geregelt werde, dass bis zum 31. 12. 2003 die Produktions- und Vertriebsinteressen des Kasseler Kalibetriebes nicht durch andere Firmen im Wettbewerb beeinträchtigt werden dürften. Eine Zusatzfrage ging dahin, welche Haltung nach Kenntnis der Bundesregierung die EU-Kommission zu diesem Vertrag im allgemeinen und zu einem solchen Wettbewerbsverbot im besonderen eingenommen habe.
In ihrer Antwort bestätigte die Bundesregierung die Existenz dieses Wettbewerbsverbots im Fusionsvertrag und führte weiter aus: "Die Europäische Kommission hat den Vertrag zur Bildung eines Gemeinschaftsunternehmens zwischen der Treuhandanstalt und der Kali- und Salz-Beteiligungs AG unter fusionsrechtlichen und beihilferechtlichen Gesichtspunkten geprüft und genehmigt. Die fusionsrechtliche Genehmigung vom 14. Dezember 1993 erstreckte sich allerdings ausdrücklich nicht auf das Wettbewerbsverbot in Artikel 20 des Rahmenvertrages. Nachdem diese Fusionsentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof am 31. März 1998 aufgehoben wurde, genehmigte die Europäische Kommission die Fusion, nun ohne Einschränkungen, am 9. Juli 1998 erneut."
Im absoluten Gegensatz zu dieser Position der Bundesregierung teilte mir das für den Wettbewerb zuständige Mitglied der Europäischen Kommission, Mario Monti, auf Anfrage mit: "Nachdem der Europäische Gerichtshof die Entscheidung der Kommission aus dem Jahre 1993 aufgehoben hatte, hat die Kommission den Zusammenschluss im Jahre 1998 auf der Grundlage der aktuellen Marktverhältnisse erneut überprüft und freigegeben. Da die Kommission bereits in ihrer ersten Entscheidung erklärt hatte, dass das Wettbewerbsverbot nicht als Nebenabrede angesehen werden kann, bestand insoweit kein Anlass, das Wettbewerbsverbot erneut zu überprüfen. Deshalb hat die Kommission in ihrer Entscheidung im Jahre 1998 auch nicht dazu Stellung genommen. Die in der Ihrem Schreiben als Anlage beigefügten Antwort der Bundesregierung vorgetragene Einschätzung der Entscheidung der Kommission aus dem Jahre 1998 entspricht daher nicht der Rechtslage."
Daraus kann nur gefolgert werden: Es gibt kein Wettbewerbsverbot. Und noch eines macht der krasse Widerspruch zwischen den Sichtweisen der Europäischen Kommission und der Bundesregierung deutlich: Der Fusionsvertrag muss endlich veröffentlicht werden.
Aktuell geht es jetzt darum zu prüfen, welche Unternehmen durch die falsche Behauptung eines Wettbewerbsverbotes und die Sanktionierung dieser Behauptung durch die Bundesregierung in welchem Ausmaß geschädigt worden sind. Diese Firmen müssten in angemessener Höhe entschädigt werden.

